Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8G_1/2010

8G_1/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Juni 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana,

Gesuchstellerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 8085 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010.

Erwägungen

dass das Bundesgericht in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 8C_629/2009 vom 29. März 2010 die von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft im Verfahren gegen V.________ erhobene Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2009 bis auf den in den Erwägungen, auf welche verwiesen wurde, zugesprochenen Verzugszins aufhob und die Beschwerde bezüglich dieses Verzugszinses abwies,

dass V.________ am 10. Mai 2010 ein Gesuch um Erläuterung der besagten Ziffer des Urteils-Dispositivs einreichen lässt,

dass keine Vernehmlassungen eingeholten wurden,

dass wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass die Gesuchstellerin nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll,

dass sie vielmehr inhaltliche Kritik am Urteil 8C_629/2009 übt und dabei namentlich eine Verletzung von Art. 6 und Art. 8 EMRK sowie des Gebots der Rechtssicherheit rügt,

dass solche Beanstandungen nicht Gegenstand einer Erläuterung im Sinne von Art. 129 BGG bilden können (Urteile 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1,2G_1/2009 vom 26. August 2009 E. 1),

dass die Gesuchstellerin nicht begründet, inwiefern sich aufgrund der von ihr angerufenen Rechtsgrundlagen ein Erläuterungsbedarf ergeben soll,

dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 5G_1/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4,4G_1/2007 vom 13. September 2007; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, BGG, N 7 zu Art. 129 BGG), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Cità en