Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_1006/2009

9C_1006/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

avanex Versicherungen AG,

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. November 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz entscheidwesentlich feststellte, der Rückschein enthalte nicht nur das handschriftlich eingetragene und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Zustelldatum vom 2. Juli 2009, sondern sei zudem mit zwei Poststempeln der Poststelle R.________ mit gleichem Datum versehen, womit die Eröffnung des am 22. Juni 2009 ergangenen Einspracheentscheids am 2. Juli 2009 hinlänglich bewiesen und die am 3. September 2009 aufgegebene Beschwerde verspätet sei,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in keiner Weise das Datum der Poststempel erörtert, ja diese nicht einmal erwähnt, sondern nur die handschriftliche Datierung als "möglicherweise fehlerhaft" rügt und allgemein von postalischen Fehlleistungen spricht, die ihm bei Zustellungen innert der letzten 15 Monate aufgefallen seien, womit er sich nicht mit dem laut angefochtenem Entscheid bereits durch eigenhändige Unterschrift und Poststempel auf dem Rückschein erbrachten Beweis des Eröffnungszeitpunkts auseinandersetzt,

dass die Eingabe damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, weil keine Beschwerdeführung gegen den für das vorinstanzliche Nichteintreten kausalen entscheidwesentlichen Punkt vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en