Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_105/2015

9C_105/2015

Rubrum

Urteil vom 13. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8026 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. Dezember 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Januar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014,

Erwägungen

dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2015 gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. Februar 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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