Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_130/2014

9C_130/2014

Rubrum

Urteil vom 24. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 7. Januar 2014.

Erwägungen

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Januar 2014 H.________ (geboren 1965) in teilweiser Gutheissung der von diesem eingereichten Klage zu Lasten der Pensionskasse X.________ Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 1) und die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet hat, dem Versicherten die Parteikosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 3'984.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 4),

dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheids sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Höhe der von der Pensionskasse zu bezahlenden Parteientschädigung einlässlich zu begründen und neu festzusetzen,

dass die Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten,

dass sich die Beschwerde einzig gegen die Herabsetzung der im vorinstanzlichen Verfahren mittels Einreichung einer Kostennote des Rechtsvertreters geltend gemachten Parteientschädigung durch das kantonale Gericht richtet,

dass das BVG keine Bestimmung zur Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung kennt und das ATSG (Art. 61 lit. g) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet, sodass die Reduktion der gemäss Kostennote beanspruchten Parteientschädigung für das Klageverfahren vor Vorinstanz offensichtlich auf kantonalem Recht beruht, auch wenn sich dies aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht explizit ergibt,

dass bei einer Beschwerde, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet,

dass die Beschwerde führende Person vielmehr darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95; Urteile 9C_813/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1,8C_520/2013 vom 10. September 2013),

dass die Parteien nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben,

dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid zu begründen hat, wobei sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann,

dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann,

dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer mit einlässlicher Begründung rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Entschädigung gemäss Kostennote um nahezu zwei Drittel gekürzt habe, ohne diese Reduktion nachvollziehbar zu begründen,

dass mit den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen zur fehlenden Begründung der Kürzung des Anwaltshonorars von Fr. 10'088.- auf Fr. 3'500.- im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet wird,

dass das Verwaltungsgericht, das die geltend gemachten Parteikosten im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als ungeboten hoch erachtet, ansonsten jedoch keine weiteren Argumente für die Kürzung nennt, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe,

dass die Vorinstanz mit diesen ungenügenden Ausführungen zur Höhe der Parteikosten den verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist es doch mangels hinreichender Begründung nicht möglich, den Entscheid im Entschädigungspunkt sachgerecht und in Kenntnis der für die Vorinstanz bezüglich Höhe der Entschädigung massgebenden Gesichtspunkte anzufechten,

dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Parteikosten (Dispositiv-Ziffer 4) zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Stichhaltigkeit der Einwendungen zur Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung aufzuheben ist (vgl. zur formellen Natur des rechtlichen Gehörs BGE 127 V 437 E. 3d/aa), während in materieller Hinsicht auf den Rechtsstreit schon deshalb nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer die Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts durch die Vorinstanz gar nicht rügt,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2014 aufgehoben.

2.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über die Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 9. Februar 2014; der Erlass wurde am 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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