Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_140/2007

9C_140/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. April 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

G.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt

Hansruedi Wigger, Postfach 5016, 6002 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 12. März 2007.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 20. September 2005 und Einspracheentscheid vom 9. März 2006 lehnte die IV-Stelle Luzern den Anspruch des 1950 geborene G.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 ab.

G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Anordnung einer orthopädisch-neurologischen Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid; eventualiter beantragt er die Zusprechung einer Viertelsrente.

Erwägungen

1.

Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

Vorinstanz und Verwaltung haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf den BEFAS-Abklärungsbericht vom 27. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Dies ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, kann nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, ergibt sich aus den Diagnosen der behandelnden und begutachtenden Ärzte übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer an lumbalen Schmerzen infolge einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Diskopathien leidet. Dass für den BEFAS-Arzt fraglich ist, ob die Schmerzsymptome auch einen radikulären Ursprung haben bzw. nach der RAD-Ärztin eine pseudoradikuläre Ursache mit eine Rolle spielen kann, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, ändert dies an der grundsätzlichen Diagnose nichts, und sind diese rein medizinischen Fragen auch deshalb nicht weiter abzuklären, da in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht schlussendlich nicht die abstrakte medizinische Diagnose massgebend ist, sondern die vom Arzt getroffene Beurteilung der konkreten Arbeitsfähigkeit.

5.

Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, da sie, obwohl das kantonale Verfahrensrecht ihr volle Kognition in Rechts-, Tat- und Ermessensfragen einräume, den leidensbedingten Abzug auf der von der Verwaltung zugestandenen Höhe von 10 % belassen habe, obschon die Voraussetzungen für einen höheren Ansatz nach der Rechtsprechung gegeben seien. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs ist weitgehend eine Ermessensfrage. Bei der Überprüfung der Angemessenheit geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend dargelegt hat, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Was die Vorinstanz zur Begründung des Leidensabzuges von 10 % angeführt hat, beruht nicht auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 96, Art. 105, Art. 109 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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