Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_189/2024

9C_189/2024

Rubrum

Urteil vom 29. April 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse medisuisse,

Frongartenstrasse 9, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024

(200 23 788 AHV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. März 2024 (Poststempel) gegen das am 12. Februar 2024 versendete Urteil und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. Februar 2024 (aufgrund Zustellfiktion) an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2024,

Erwägungen

dass eine eingeschriebene Sendung, sofern der Adressat wegen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste und eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wurde, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt (sog. "Zustellfiktion", "fiction de la notification de la citation", "finzione di consegna"; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1),

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 21. März 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und damit verspätet eingereicht wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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