Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 20 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_285/2014

9C_285/2014

Rubrum

Urteil vom 30. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014.

Sachverhalt

A.

A.________ bezog mit Wirkung seit Juli 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Zug vom 24. Januar 2000). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle Schwyz eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (Verfügung vom 1. Oktober 2013).

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. März 2014).

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen; die Rente sei weiterhin auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Begutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit resp. Notwendigkeit einer Administrativbegutachtung mit den Argumenten, eine materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nach langjährigem Rentenbezug widerspreche der Rechtssicherheit und dem Vertrauensprinzip (Ziff. 3 und 22 ff. der Beschwerdeschrift), sowie, es handle sich um die Einholung einer unnötigen second opinion (Ziff. 27; vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Materielle Einwendungen wie diese können dem Bundesgericht nach dem Gesagten nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden. Das gilt auch, was die Rüge angeht, die Anordnung einer polydisziplinären Expertise verhindere eine gütliche Einigung über die Begutachtung, für welche bei einer bidisziplinären Raum bestehen würde (Ziff. 28; vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Das Vorbringen schliesslich, die Begutachtung sei nicht zumutbar, weil sie die Beschwerdeführerin übermässig belaste (Ziff. 16-21), betrifft zwar nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Substantielle Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Begutachtung sind indes nicht ersichtlich (vgl. auch E. 2.4.4 des angefochtenen Entscheids). Schon insoweit stellt sich die Frage, ob die Begutachtung unter diesem Aspekt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), nicht. Ohnehin ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar ist, letztlich vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (Urteil 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).

3.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 92, Art. 93, Art. 102 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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