Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_339/2015

9C_339/2015

Rubrum

Verfügung vom 24. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 9. Juli 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 12. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015 zurückziehen lässt,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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