Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_404/2012

9C_404/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. Mai 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,

Beschwerdeführer,

gegen

KSM Versicherung,

Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 24. April 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 die Auszahlung von Krankentaggeldern auch nach dem 10. Dezember 2010 beantragt wird, der Beschwerdeführer indes lediglich vorbringt, er habe seine Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdegegnerin stets rechtzeitig gemeldet und rügt, die Beschwerdegegnerin habe bis dato keine Begründung für die Einstellung der Krankentaggelder vorgebracht, was in Anbetracht der ausführlich begründeten Verfügung vom 28. Februar 2011 haltlos ist,

dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides; Verzicht auf Überweisung der Sache an die Krankenversicherung wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit einer Vielzahl ähnlicher ungenügender Eingaben an das Bundesgericht gelangt und wiederholt auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen wurde,

dass er somit selbst bei einem Minimum an Sorgfalt um die offensichtliche Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde hätte wissen müssen,

dass mutwillige Prozessführung zur Auferlegung einer Ordnungsbusse führen kann (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG),

dass gegenwärtig auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung verzichtet, der Rechtsvertreter indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 33, Art. 42, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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