Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_491/2011

9C_491/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. Juni 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

S.________, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,

Beschwerdeführer,

gegen

KSM Versicherung, Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2011 betreffend Nichteintreten,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass in der Eingabe vom 25. Mai 2011 vielmehr die Ausrichtung eines "Krankengeldes" beantragt wird, womit das Rechtsbegehren keinen Bezug auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz nimmt (BGE 123 V 335),

dass sodann der Beschwerdeführer der grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG), trotz angedrohtem Nichteintreten sei der angefochtene Einspracheentscheid nicht eingereicht worden, allein entgegenhält, "dass wir das Kurier eingeschrieben am 05.05.2011 an das Sozialversicherungsgericht gesendet haben", was auch unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nichts über die Beibringung des eingeforderten Aktenstücks aussagt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 97, Art. 105 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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