Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_495/2007

9C_495/2007

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 5. September 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2007.

Erwägungen

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. Februar 2007 eine Beschwerde des M.________ gegen einen rentenverneinenden Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2006 abgewiesen hat,

dass M.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Eidgenössische Versicherungsgericht (recte: Bundesgericht) erhoben hat, worin er insbesondere rügt, es sei im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, dass er beim Gehen auf eine Stockhilfe angewiesen sei,

dass dieser Aspekt bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz ein wesentlicher Kritikpunkt war, die Vorinstanz indessen in der Begründung ihres Urteils dazu nichts aussagt, womit sie die Anforderungen an die Begründung (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erfüllt,

dass das Bundesgericht einen Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt, entweder zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben kann (Art. 112 Abs. 3 BGG),

dass der festgestellte Mangel in der Begründung nicht derart schwer wiegt, dass er nicht im Rahmen einer Zurückweisung verbessert werden könnte,

dass somit die Sache zur Verbesserung der Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass das Verfahren beim Bundesgericht hängig bleibt und von der Vorinstanz nur in Bezug auf die mangelhafte Eröffnung (Begründung) zu verbessern sein wird, aber nicht inhaltlich abgeändert werden kann (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Bern 2007, N 30 zu Art. 112), worauf das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben wird, sich zur ergänzten Begründung zu äussern,

dass dieser Entscheid eine Instruktionsmassnahme darstellt, die in der Zuständigkeit des Instruktionsrichters liegt (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 32 zu Art. 112),

dass der Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, welchem durch Entscheid des Instruktionsrichters (Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG) entsprochen werden kann,

Dispositiv

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgesandt, damit es den angefochtenen Entscheid im Sinne der Erwägungen verbessere.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als amtlicher Anwalt.

3.

Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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