Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_502/2012

9C_502/2012

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung vom 11. Juli 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der W.________ vom 14. Juni 2012 (Poststempel), mit welcher sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das sie betreffende Verfahren IV 2011/34 "ohne Verzug an die Hand zu nehmen und mit einem (anfechtbaren) Entscheid abzuschliessen",

in die Vernehmlassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2012, mit welcher das Gericht die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt,

Erwägungen

dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61,8C_622/2009 E. 1.1),

dass die Vorinstanz am 26. Juni 2012 in der Sache entschieden hat und damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 5A_775/2008 vom 17. Dezember 2008),

dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin keinen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil prozessuale Sorgfaltspflichten und der Grundsatz von Treu und Glauben eine Partei dazu verpflichten, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen (BGE 125 V 373),

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2012 zwar unter Hinweis, seit Abschluss des Schriftenwechsels sei bereits über ein Jahr vergangen, um Mitteilung bat, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden dürfe und die Vorinstanz am 30. April 2012 antwortete, wegen der grossen Geschäftslast sei ein Entscheid für das 1. Quartal 2013 vorgesehen,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht beim kantonalen Gericht um Beschleunigung des Verfahrens ersucht, sondern direkt beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat, was rechtsprechungsgemäss als Verletzung der Verfahrensregeln gilt (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 10),

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin die durch die Verletzung der Verfahrensregeln entstandenen Kosten selbst verschuldet hat, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit nicht mangels Erhebung von Gerichtskosten gegenstandslos geworden - abzuweisen ist,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

verfügt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66, Art. 71 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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