Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_559/2011

9C_559/2011

Rubrum

Urteil vom 16. August 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Mai 2011.

Erwägungen

dass das angefochtene Erkenntnis den Entscheid der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. August 2009 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2009) aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 entscheide, mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren) bestätigt,

dass der Beschwerdeführer einzig die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren beanstandet,

dass gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und auch für das Einspracheverfahren in einem Rückweisungsentscheid - wie gegen die Rückweisung selber (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) - grundsätzlich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG; Urteile 8C_473/2009 vom 3. August 2009 E. 4.2 und 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1) erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 133 V 645; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49,8C_530/2008 E. 2.3; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.2),

dass zu einem Abweichen von dieser Regel vorliegend kein Anlass besteht,

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und folglich im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. a, BGG zu erledigen ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG), von der Erhebung von Gerichtskosten jedoch umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 93 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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