Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_578/2018

9C_578/2018

Rubrum

Urteil vom 5. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2018 (720 18 41 / 175).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2018,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangte, die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bis zum 8. November 2016 uneingeschränkt und danach zu 70 % arbeitsfähig, weshalb das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt sei und demzufolge auch kein Rentenanspruch bestehe,

dass sich die Beschwerdeführerin in appellatorischer Weise auf eine eigene, vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, wofür sie insbesondere auf den Bericht des Spitals B.________ vom 24. Mai 2017 verweist, mit dem sich die Vorinstanz indessen bereits eingehend auseinandergesetzt hat,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung ebenso wenig ihr Hinweis auf die "neueste gesundheitliche Entwicklung" und die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Dokumente, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, etwas zu ändern vermögen, zumal der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt (20. Dezember 2017) massgebend ist (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen),

dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch sonst nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, Art. 99 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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