Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_580/2014

9C_580/2014

Rubrum

Urteil vom 19. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. August 2014 (Poststempel),

in die der Beschwerde beigelegte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, mit der u.a. ein Verfahren betreffend ein Ablehnungsbegehren sistiert wird,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar unter Verweis auf Art. 94 BGG und "alle unsere laufenden Verfahren" sinngemäss eine Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend gemacht wird, indessen auch nicht ansatzweise, geschweige denn qualifiziert dargelegt wird, weshalb ein vorinstanzliches Verfahren bereits unangemessen lang andauern soll (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen),

dass die Begründung auch unter der Annahme, dass der Sistierungsentscheid vom 18. Juli 2014angefochten ist, den gesetzlichen Anforderungen klar nicht genügt (vgl. Art. 98 BGG),

das der Beschwerdeführer überdies "einen anderen Richter beim Verwaltungsgericht" verlangt und dieses Ausstandsbegehren mit keinem Wort begründet,

dass die Eingabe im Übrigen im Verfahren 9C_529/2014 (Verfügung vom 18. August 2014) berücksichtigt wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 94, Art. 98, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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