Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_586/2007

9C_586/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2007.

Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. September 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2007 betreffend Anspruch auf Umschulung,

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und es der Rechtsschrift damit an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG mangelt, sodass auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass im Übrigen die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ohnehin nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der Verwaltung, aufgrund der spezifischen Verhältnisse des Versicherten einen Eingliederungsplan zu formulieren und unter Berücksichtigung aller Anspruchsvoraussetzungen die beantragte Umschulung zu prüfen und darüber neu zu entscheiden, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (lit. a; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483), und da andererseits nicht ersichtlich ist, inwieweit die obgenannten vorinstanzlichen Anweisungen weitläufig sein und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben sollten (lit. b),

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG,

Dispositiv

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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