Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_597/2020

9C_597/2020

Rubrum

Urteil vom 27. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 (C-4449/2020).

Nach Einsicht

in die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 gerichtete Beschwerde vom 18. September 2020 (Poststempel) und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

in das vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge übermittelte, den vorinstanzlichen Nichteintretentscheid betreffende "Revisionsgesuch" vom 6. Oktober 2020,

Erwägungen

dass mit Blick auf das vom Bundesverwaltungsgericht betreffend seines Nichteintretensentscheids weitergeleitete "Revisionsgesuch" des Beschwerdeführers eine Sistierung des vorliegenden Prozesses während des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens auf Gesuch hin bewilligt werden könnte (vgl. BGE 138 II 386 E. 7 S. 392; Verfügung 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017),

dass der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller indessen keinen im Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund anruft (Art. 121 ff. BGG in Verbindung mit Art. 45 VGG) und die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs deshalb von Vornherein ausgeschlossen werden kann (siehe Verfügung 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2),

dass sich eine Aussetzung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das Revisionsgesuch somit nicht rechtfertigt,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016),

dass das Bundesverwaltungsgericht unter Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen mit der Begründung auf die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, es sei für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020 erhobenen "Beschwerde" weder in sachlicher, funktioneller noch örtlicher Hinsicht zuständig, und die Angelegenheit zur entsprechenden Weiterbehandlung als "Einsprache" an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor dem Bundesgericht mit keinem Wort zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid geführt haben, sondern ausschliesslich Ausführungen materieller Art macht (Anrechnung eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen),

dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 108 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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