Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_661/2015

9C_661/2015

Rubrum

Urteil vom 2. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Pro Senectute Kanton Bern, Marcel Schenk, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015.

Erwägungen

dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015 führen lässt,

dass im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), und für die Bewertung von Grundstücken im Kanton Bern der Repartitionswert (amtlicher Wert) massgeblich ist (Art. 17 Abs. 6 ELV i. V.m. Art. 4 Abs. 1 des bernischen Einführungsgesetzes zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]),

dass die Beschwerdeführerin ihr Grundstück unbestritten zu einem Preis (Fr. 320'000.-) verkauft hat, der erheblich unter dem Repartitionswertvon Fr. 503'100.- liegt (vgl. Kaufvertrag vom 11. August 2008),

dass vom Repartitionswert nicht schon dann abgewichen werden kann, wenn dieser den Verkehrswert übersteigt, sondern hierfür besondere Umstände vorliegen müssen, die ein Festhalten als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteile P 55/01 vom 8. April 2002 E. 2 f. und P 23/02 vom 20. September 2002 E. 2.2),

dass das kantonale Gericht mit Blick auf den Repartitionswert festgestellt hat, die Lage des Verkaufsobjekts sowie Zustand und Alterung des Gebäudes seien bei der Festsetzung des amtlichen Werteseinbezogen worden, sodann habe die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit einer Neubewertung keinen Gebrauch gemacht und im Übrigen sei der Repartitionswert von Fr. 503'100.- schon bei den Berechnungen 2009, 2010 und 2011 berücksichtigt worden,

dass die Vorinstanz beweiswürdigend weiter ausgeführt hat, es sei nicht stichhaltig belegt, dass die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre intensiv versucht habe, die Liegenschaft zu verkaufen, weshalb keine Rückschlüsse auf den Verkaufswert der Landbeiz gezogen werden könnten,

dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder aktenwidrig noch sonstwie willkürlich (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen; Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 2.3) sind, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),

dass wohl Zweck der Anrechnung von Verzichtsvermögen die Vermeidung von Missbräuchen ist, dabei sich die schwierige Prüfung der Frage, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht, aber nicht stellt und es demzufolge auf die subjektiven Beweggründe der betreffenden Person nicht ankommt (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335),

dass vor diesem Hintergrund nicht relevant ist, ob eine gemischte Schenkung oder ein Schenkungswille vorliegt, weil allein der Verkauf der Liegenschaft unter Repartitionswert einen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechenbaren Vermögensverzicht darstellt,

dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abstellen auf den Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen, vor Bundesrecht Stand hält,

dass das kantonale Gericht den abweisenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2015 (Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 133'100.-) zu Recht bestätigt hat,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 97, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las prestaziuns supplementaras tar l’assicuranza per vegls, survivents ed invaliditad, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 3. April 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. November 2020 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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