Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_749/2008

9C_749/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. Oktober 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

O.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin

Ursula Reger-Wyttenbach,

Schaffhauserstrasse 18, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 3. Juli 2008.

Erwägungen

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1959 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. November 2005 ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 festhielt,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der von O.________ eingereichten Beschwerde die Sache mit Entscheid vom 29. August 2006 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies,

dass die IV-Stelle das Rentengesuch nach Bezug weiterer Arztberichte und eines polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle A.________, Spital B.________, vom 25. September 2007 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wiederum ablehnte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von O.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies,

dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung, und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass der Beschwerdeführer nach den auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle A.________ vom 25. September 2007 beruhenden Feststellungen der Vorinstanz in seinem angestammten Beruf als Koch zu 80 % arbeitsfähig ist, sofern Servicetätigkeiten ausgeschlossen und die Kriterien einer leichten körperlichen Tätigkeit eingehalten sind,

dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das kantonale Gericht insbesondere zutreffend festgehalten hat, unter welchen Voraussetzungen die von der Begutachtungsstelle des Spitals B.________ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) eine Invalidität zu begründen vermag und dass diese Störung im vorliegenden Fall nach Auffassung der Experten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat,

dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und insbesondere der Umstand, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ vom 9. Oktober 2006 den Sachverständigen allenfalls nicht in ihrer Gesamtheit bekannt waren, nicht ausschlaggebend ist, weil diese im Wesentlichen von der Auffassung der Ärztin Kenntnis hatten,

dass sich die übrigen Vorbringen des Versicherten zur Hauptsache in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen,

dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, weshalb kein Rentenanspruch besteht,

dass sich eine ergänzende Begutachtung in Bezug auf die fachärztlicherseits diagnostizierte somatoforme Schmerzsstörung erübrigt, weil der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt auch in dieser Hinsicht umfassend abgeklärt wurde und zusätzliche Untersuchungen zu keinem abweichenden Resultat zu führen vermöchten, sodass dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 95, Art. 97, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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