Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_807/2018

9C_807/2018

Rubrum

Urteil vom 3. Dezember 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch ihre Mutter B.A.________, und diese vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018 (VV.2018.78/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Oktober 2018 an B.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2018,

Erwägungen

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. November 2018 abgelaufen ist,

dass die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.),

dass im hier zu beurteilenden Fall das Briefcouvert den mit einer privaten Frankiermaschine angebrachten (blauen) Stempel "19.11.18 CH in X.________" (A Fr. 2.00) trägt, indes der für die Rechtzeitigkeit der Eingabe massgebliche (schwarze) Poststempel lautet "20.11.18 in Y.________ Logistikzentrum",

dass demnach die Beschwerde nicht fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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