Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_849/2018

9C_849/2018

Rubrum

Urteil vom 16. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 15. November 2018 (C-419/2017).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Dezember 2018 (schweizerischer Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (AHV-Hinterlassenenrente),

in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid die für die Zusprechung einer AHV-Witwenrente geltenden rechtlichen Grundlagen umfassend dargelegt wurden mit den Erläuterungen, weshalb die Beschwerdeführerin, die während mehr als 13 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem verstorbenen B.________ gelebt hat, über keinen entsprechenden Anspruch verfügt,

dass die Vorinstanz dabei auch auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung Bezug genommen hat, nach welcher der in Art. 24 Abs. 1 AHVG verankerte Grundsatz, wonach eine Witwenrente ausschliesslich Witwen zusteht, weder eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft noch eine Diskriminierung dieser Lebensform darstellt (Urteile 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4 und 9C_293/2012 vom 22. August 2012 E. 4; vgl. ferner BGE 140 I 77),

dass die letztinstanzliche Eingabe der Beschwerdeführerin den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermag,

dass deren Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, vor Bundesgericht das bereits vorinstanzlich Vorgebrachte, namentlich die angebliche Verletzung von in der Verfassung sowie in der EMRK verbrieften Rechten, zu wiederholen, ohne näher auf die Begründung im angefochtenen Entscheid einzugehen,

dass aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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