Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 30 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_934/2011

9C_934/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2011 betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 471.05 (Kostenbeteiligung einschliesslich Mahnspesen von Fr. 60.-, ohne Verzugszinsen) zu bezahlen,

Erwägungen

dass der Krankenversicherer in seinen Verfügungen und Einspracheentscheiden betreffend ausstehende Kostenbeteiligungen auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags des Versicherten befinden kann (BGE 121 V 109) und das Sozialversicherungsgericht im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der geforderten Kostenbeteiligungen vornimmt, was hier geschehen ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) sein sollten,

dass der Beschwerdeführer vielmehr einzig, dem Sinne nach, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie weiterer Grundrechte (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz) rügt,

dass das Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314),

dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darin erschöpfen, er sei für die ausgebliebene Bezahlung der Kostenbeteiligung - entgegen den tatsächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - nicht verantwortlich, weil die Vorsteherin der Fürsorgekommission der Gemeinde X.________ die Krankenversicherungsprämien direkt von seinen Ergänzungsleistungen habe abziehen und der Beschwerdegegnerin habe überweisen lassen,

dass mit dieser Darstellung eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes und der anderen Grundrechte offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt wird,

dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und umständehalber von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97, Art. 105, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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