Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9C_977/2009

9C_977/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

S.________, vertreten durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009.

Nach Einsicht

in die von A.________ für S.________ eingereichte Beschwerde vom 18. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009 betreffend AHV-Beiträge,

in die Verfügung vom 25. November 2009, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und ihm eine Frist bis 7. Dezember 2009 zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in das Schreiben vom 7. Dezember 2009, worin A.________ im Wesentlichen geltend machte, eine Vollmacht sei nicht erforderlich, die Aktivlegitimation bestehe bereits seit der Eingabe beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und er führe den Prozess in seiner Person, mit seiner neuen Einzelfirma, weiter, da die Firma X.________ dazu nicht mehr in der Lage sei,

Erwägungen

dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. November 2009 angesetzten, am 7. Dezember 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Frist behoben worden ist,

dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass hieran auch die Vorbringen in der Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) nichts ändern, weil der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht nicht etwa deshalb erfolgte, weil er als Vertreter von S.________ anstatt wie vor Vorinstanz für die Firma X.________ neu mit der Einzelfirma Y.________ firmiert, sondern sich das Erfordernis einer (erneuten) Vollmacht vor Bundesgericht einzig aus Art. 42 Abs. 5 BGG ergibt, weshalb auch nicht massgeblich sein kann - was der Beschwerdeführer indes anzunehmen scheint -, dass bereits vor Vorinstanz eine Vollmacht eingereicht wurde,

dass überdies die Beschwerde vom 18. November 2009 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen der Begründungspflicht offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - soweit die in der Beschwerde enthaltene Aussage des Beschwerdeführers, er werde keine Kaution leisten - als solches interpretiert werden kann - gegenstandslos ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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