Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_11/2016

9F_11/2016

Rubrum

Urteil vom 12. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 15. November 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),

Erwägungen

dass das Urteil 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 das Revisionsgesuch vom 22. August 2016 gegen das Urteil 9C_401/2016 vom 16. Juni 2016 zum Gegenstand hatte,

dass das Bundesgericht im Urteil 9F_7/2016 auf die Rüge des Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben eingegangen ist und es ferner die Voraussetzungen für eine Verbeiständung (auch) im Rahmen von Art. 41 BGG verneint hat, womit diesbezüglich von "unbeurteilt gebliebenen Anträgen" im Sinne von Art. 121 lit. c BGG keine Rede sein kann,

dass sich das Revisionsgesuch im Übrigen darin erschöpft, die in den Verfahren 9C_401/2016 und 9F_7/2016 vorgebrachten Argumente zu wiederholen und insoweit offensichtlich unbegründet ist,

dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

dass Anhaltspunkte für eine Postulationsunfähigkeit nach wie vor fehlen, womit eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG auch im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt,

dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 41, Art. 64, Art. 66 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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