Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_9/2019

9F_9/2019

Rubrum

Urteil vom 24. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. März 2000

(H 421/99; AHV 1999/132; 503.37.759.219).

Erwägungen

dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der 1937 geborenen A.________ mit Verfügung vom 5. August 1999 ab 1. September 1999 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1785.- (heute: Fr. 2105.-) pro Monat zusprach,

dass sich diese Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- (Wert 1999/2000) und der Vollrentenskala 44 errechnete,

dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Berücksichtigung ungeteilter Erziehungsgutschriften beantragt hatte, mit Entscheid vom 18. November 1999 abwies,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) den vorinstanzlichen Entscheid auf Beschwerde der Versicherten hin bestätigte, weil Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften für die Kalenderjahre der Ehe unabhängig vom tatsächlichen Beitrag des Ehegatten an die Kindererziehung vorschreibe (Urteil vom 2. März 2000),

dass A.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Datum des Poststempels) erneut um Berücksichtigung ungeteilter "Betreuungsgutschriften" (recte: Erziehungsgutschriften) ersucht,

dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG; Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes [OG]) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,

dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass das Revisionsgesuch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann und nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll,

dass daher auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 38, Art. 42, Art. 61, Art. 121, Art. 122, Art. 123 und Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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