Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2006.2

BB.2006.2

Rubrum

G esc häf ts numm er: BB. 2 0 06.2

Entscheid vom 24. April 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Regeste

Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Sachverhalt

A. A. wurde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der eventuellen Veruntreuung sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 146 Abs. 2, 138 und 305bis StGB mit Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vom 10. Oktober 2005 rückwirkend auf den 22. August 2005 als amtlicher Verteidiger von B. ernannt (act. 7.3).

Am 9. Januar 2006 reichte A. der Bundesanwaltschaft die Kostennote für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von B. in der Zeit vom 15. August 2005 bis 31. Dezember 2005 im Betrag von total Fr. 19'494.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein und ersuchte um entsprechende Entschädigung (act. 7.4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihrer Praxis gemäss bei nicht abgeschlossenem Ermittlungsverfahren nur bei erheblichem Stundenaufwand eine Anzahlung per Ende eines Jahres beantragt werden könne, welche in aller Regel die Hälfte bis maximal zwei Drittel der geleisteten Aufwendungen nicht übersteigen solle, das Honorar des Verteidigers vorliegend auf Fr. 10'066.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen wäre, mithin eine Anzahlung zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- geltend gemacht werden könnte und diesem Betrag keine Erheblichkeit zukomme (act. 7.5).

B. A. führt mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch vom 9. Januar 2006 um Überweisung des geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung bis 22. Dezember 2005 sei gutzuheissen (Ziffer 1) und es sei ihm für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 15. August 2005 bis am 22. Dezember 2005 das Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von gesamthaft Fr. 19'168.40, eventualiter anteilsweise ca. Fr. 13'000.--, zu überweisen (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Eidgenossenschaft (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Beschwerdereplik vom 6. April 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12).

Erwägungen

1.

1.1 Die Verfügung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 17. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde zugestellt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2006 wurde die fünftägige Frist gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP gewahrt.

1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Da die Frage, ob es sich bei diesem Nachteil um einen ungerechtfertigten Nachteil handelt, den materiellen Kern des Beschwerdeverfahrens bildet, muss im Stadium der Legitimationsprüfung folglich eher von „möglichem ungerechtfertigtem“ Nachteil gesprochen werden. Vorliegend ist der Beschwerdeführer der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, also nicht Partei gemäss Art. 34 BStP. Er stellt den Antrag, sein Honorar sei festzusetzen und ihm zu überweisen und beschwert sich, dass die Beschwerdegegnerin dieses nicht gemäss dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag berechnet und die Honorarzahlung abgelehnt habe.

1.3 Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst beim Abschluss des Verfahrens – bei Einstellung durch den Bundesanwalt, nach der Anklageerhebung durch das Bundesstrafgericht (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt ist. Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst bei Verfahrensabschluss. Es besteht in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2.2).

1.4 Durch die nicht erfolgte Honorarfestsetzung ist der Beschwerdeführer daher nicht im Rechtssinne beschwert, womit keine genügende Beschwerdelegitimation vorliegt; das Gleiche gilt hinsichtlich seines Eventualantrags auf Leistung einer Akontozahlung. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bloss „zurzeit“ verweigert. Nach welchen Kriterien eine solche vorzunehmen wäre, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Immerhin wird die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass ihre internen Weisungen betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2005, welche in Art. 4 Abs. 2 Voraussetzungen und Modalitäten einer allfälligen Akontozahlung regeln (act. 7.6), zwischenzeitlich durch die vom Bundesstrafgericht erlassene Weisung betreffend Verteidigungs-, Kosten- und Vollzugsfragen vom 27. September 2005 abgelöst worden sind (vgl. Protokoll der Koordinationssitzung Bundesstrafgericht, Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt vom 5. Dezember 2005, Ziffer 6). Gemäss dieser Weisung ist grundsätzlich auf allen Stufen des Bundesstrafverfahrens auf entsprechendes Gesuch hin eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger nach jeweils einem Jahr oder bei Aufwendungen von Fr. 10'000.-- (Honorar und Auslagen) zulässig.

1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 24. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Susanne Pälmke,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 138, Art. 146 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. April 2006; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 156 und Art. 245 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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