Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2012.140

BB.2012.140

Rubrum

Hauptverfahren: BB.2012.140 Nebenv erfahren: BP.2012.56

Beschluss vom 26. September 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A.,

Gesuchstellerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS LUZERN,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- A. mit Schreiben vom 5. September 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und unter anderem beantragt, das gesamte Obergericht des Kantons Luzern sei wegen Befangenheits- und Ausstandsgründen abzulehnen und habe in den Ausstand zu treten, überdies sei das Verfahren vor Obergericht bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zu sistieren (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch, welches gemäss Art. 57 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung der betroffenen Strafbehörde zu stellen wäre, dem Obergericht des Kantons Luzern als betroffene Behörde zur Stellungnahme weiterleitete (act. 2);

- das Obergericht des Kantons Luzern in seiner Stellungnahme vom 19. September 2012 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3);

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- sich das Ausstandsgesuch gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten muss oder andernfalls eine Begründung enthalten muss, weswegen jedes einzelne Mitglied der betroffenen Behörde in den Ausstand zu treten habe (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 2);

- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Luzern pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung, weshalb die einzelnen Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;

- dem Ausstandsgesuch somit nicht zu entnehmen ist, welche Einzelmitglieder der Gesamtbehörde aus welchem Grund befangen sein sollen;

- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts infolgedessen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Luzern zu überprüfen;

- gemäss den vorstehenden Ausführungen auf das Ausstandsgesuch (BB.2012.140) somit nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO) und das Gesuch um aufschiebende Wirkung (BP.2012.56) gegenstandslos wird;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

Regeste

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten (BB.2012.140).

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos (BP.2012.56).

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 26. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • Obergericht des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 56, Art. 57, Art. 58, Art. 59 und Art. 387 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Dezember 2012, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 30. April 2015, 18. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Juni 2023, 1. September 2024 und 1. September 2025 erneut konsolidiert.

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