Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2014.170

BB.2014.170

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2014.170

Beschluss vom 16. Dezember 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. November 2014 die gegen B. wegen des Verdachts des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, und der Geldwäscherei im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich "Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei" geführte Strafuntersuchung definitiv einstellte (act. 1.1);

- der (vormals) Mitbeschuldigte A. mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro duriore den Beschuldigten B. in einem gemeinsamen, fairen Verfahren mit den anderen Beschuldigten vor das ordentliche Gericht zu bringen, damit dieses rechtskonform entscheiden könne (act. 1).

Regeste

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

- die Parteien die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdeführung mit anderen Worten auf Seiten des Beschwerdeführers eine Beschwer voraussetzt (siehe GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 m.w.H.);

- es an einer solchen Beschwer fehlt, wenn ein Beschuldigter mit einem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1461);

- die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei insofern beschwert, als ihn die Einstellung der Möglichkeit beraube, sich gegen die von B. gegen ihn erhobenen Vorwürfe – zumindest in einer Konfrontationseinvernahme – zu wehren, nicht zu überzeugen vermögen;

- eine solche Einvernahme von B. gegebenenfalls auch als Zeuge oder Auskunftsperson durchgeführt werden kann;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

Dispositiv

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Advokat Christoph Dumartheray

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 322, Art. 382, Art. 390 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 25. November 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 5 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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