Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2014.39

BB.2014.39

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2014.39

Beschluss vom 26. März 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Regeste

Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 hat A. von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") verlangt, die seine Konten betreffende Vermögenssperre sei aufzuheben. Das Schreiben war in französischer Sprache verfasst (act. 3 S. 2 Ziff. 1; act. 1 S. 2 Ziff. 1).

B. Die BA wies die Eingabe am 27. Dezember 2013 zurück. Gleichzeitig setzte sie A. eine Frist bis zum 24. Januar 2014, um das Schreiben auf Deutsch zu übersetzen. Andernfalls werde es nicht beachtet (act. 3 S. 2 Ziff. 2; act. 1 S. 2 Ziff. 2).

A. teilte am 24. Januar 2014 mit, dass er an seiner Eingabe unverändert festhalte (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Die BA stellte daraufhin am 19. Februar 2014 fest, dass Deutsch die Verfahrenssprache und die Eingabe ohne Übersetzung nicht zu beachten sei (act. 1.1 S. 1).

C. Dagegen erhebt A. vorliegende Beschwerde und beantragt (act. 1 S. 7): "1. Annuler la décision dont est recours. 2. Ordonner au Ministère public de la Confédération de donner à la Requête de levée des saisies préventives sur les comptes bancaires de Monsieur A., du 23 décembre 2013, les suites qu'elle comporte. 3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance. 4. Débouter le Ministère public de la Confédération ou tout autre opposant de toutes autres ou contraires conclusions."

Die Stellungnahme der BA vom 13. März 2014 (act. 3) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/ St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert zu verlangen, die ihn als Kontoinhaber treffende Beschlagnahme sei aufzuheben. Besteht insoweit ein Anspruch auf Behandlung seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013, so kann er geltend machen, deren Behandlung sei zu Unrecht unterblieben. Der Beschwerdeführer ist somit zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert. Hierauf ist einzutreten.

1.3 Indes war die Aufhebung der Vermögenssperre selbst nicht Thema der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer kann darüber nicht erstinstanzlich befinden. Soweit dies beantragt sein sollte (Antrag 2 in fine), wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

In besagtem Umfange ist somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine französische Eingabe nicht beachtet werde: Eingaben müssten jedoch nur Art. 110 StPO, Absätze 1, 3 und 4, genügen. Nur unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifende Eingaben könnten von der Verfahrensleitung zurückgewiesen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verpflichte zu loyalem Handeln und behüte vor übertriebenem Formalismus sowie übermässig weiten Auslegungen. Sicherlich bestimme die Verfahrensleitung die Verfahrenssprache, allerdings lege Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) fest, dass "wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun" (act. 1 S. 5–7).

2.2 Vorliegend geht es weder um die Festlegung der Sprache für Verfahrenshandlungen der BA (Verfahrenssprache; Art. 67 StPO, Art. 3 StBOG), noch um die Pflicht zur "Unterrichtung" in verständlicher Sprache (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 68 StPO; Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Auch geht es vorliegend nicht um mündliche Verfahrenshandlungen – Einvernahmen finden in der Verfahrenssprache statt und werden nach Art. 78 Abs. 2 StPO auch so protokolliert (TPF 2011 84).

2.3 Eine Bestimmung die besagt, dass (schriftliche) Eingaben in der Verfahrenssprache zu verfassen sind, wurde bewusst nicht in die StPO aufgenommen. Dass sie allerdings grundsätzlich in der Verfahrenssprache einzureichen sind, liegt nahe (URWYLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 67 StPO N. 12). Allerdings gilt es zu beachten, dass auch andernfalls eine Entgegennahme nicht ausgeschlossen ist, namentlich wenn die (übrigen) Parteien sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten verstehen (RIKLIN, Schweizer Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 68 N. 7).

Eine der Verfahrenssprache nicht entsprechende Eingabe ist vor den Strafbehörden des Bundes somit von vornherein weder klar zulässig noch eindeutig unzulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG). Damit greift aber für Eingaben grundsätzlich das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 1 SpG zwischen den Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3; für das BGG auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2013 vom 13. Februar 2014, E. 1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung haben Bundesbehörden zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen fähig zu sein (TPF 2011 68 E. 2) und haben in solchen Verfahren Schweizer Anwälte die Landessprachen zumindest passiv ausreichend zu beherrschen. Im Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsbeistände für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen (TPF 2009 3 E. 1.4.3, TPF 2004 48 E. 2; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 3.4).

2.4 Vorliegend spricht der Beschuldigte keine Amtssprache. Er kann sich mit seinem französischsprachigen Anwalt verständigen. Mit der angeführten Rechtsprechung ist dies ein Fall, wo eine (schriftliche) französischsprachi- ge Eingabe in einem auf Deutsch geführten Strafverfahren zulässig ist. Die BA folgte hier zu Unrecht URWYLER (a.a.O.). Das von der BA angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2013 vom 8. Januar 2014, E. 2, betrifft eine andere Frage, war jene Eingabe doch "manifestement outrancier" (ungebührlich, u.a. mit dem Ausdruck "mafieux par métier").

Folglich ist die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 durch die BA zu behandeln.

3. Somit ist die Rüge der Rechtsverweigerung begründet und die Beschwerde insgesamt gutzuheissen, jedenfalls soweit auf sie einzutreten ist. Die Bundesanwaltschaft wird die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 entgegenzunehmen und mittels Verfügung zu behandeln haben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit drauf eingetreten wird. Die Bundesanwaltschaft hat die französischsprachige Eingabe vom 23. Dezember 2013 des Anwaltes des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und über die darin enthaltenen Anträge mittels Verfügung zu entscheiden.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht pauschal mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 26. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Maître Philippe Currat

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 3, Art. 67, Art. 68, Art. 78, Art. 105, Art. 110, Art. 382, Art. 393, Art. 396, Art. 423, Art. 428 und Art. 429 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 31 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 9. Februar 2014; der Erlass wurde am 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 3 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las linguas naziunalas e la chapientscha tranter las cuminanzas linguisticas, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Februar 2021 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 und Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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