Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2016.287

BB.2016.287

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.287

Beschluss vom 19. Juli 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI,

Beschwerdeführerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt C.,

Beschwerdegegner

Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS URI, Strafrechtliche Abteilung,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Regeste

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 18. April 2016 hiess die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri (nachfolgend «Obergericht») die Berufung des Beschuldigten A. im Verfahren OG S 14 8 teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») sowie die Berufung der Privatklägerin B. ab (vgl. act. 1.1, S. 3). Mit separatem Beschluss vom 18. April 2016 beschloss das Obergericht, dem amtlichen Verteidiger von A., Rechtsanwalt C., sei aus der Staatskasse für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 111‘408.50 zu entrichten (act. 1.1). Dieser Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft offenbar am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 1.3).

B. Dagegen gelangte die Staatsanwaltschaft – vorsorglich und zur Fristwahrung – mit Beschwerde vom 14. Juli 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei aufzuheben. 2. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei im Urteil in der Hauptsache zu befinden. 3. Eventualiter: Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei um Fr. 58‘500.–, von ursprünglich Fr. 111‘408.50 auf Fr. 52‘908.50, zu kürzen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde die von der Vorinstanz mit vom Urteil im Berufungsverfahren separatem Beschluss festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen des kantonalen Berufungsverfahrens an.

2.

2.1 Zur Beschwerde (nach den Bestimmungen der StPO) gegen den Entschädigungsentscheid im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO ist alleine die amtliche Verteidigung selbst legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015, E. 4;6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.4). Demzufolge muss die Staatsanwaltschaft beispielsweise die Reduktion einer mit Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts festgelegten Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungs- und nicht im Beschwerdeverfahren nach StPO verlangen (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.2).

2.2 Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und ihr steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Sie kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anfechten (BGE 139 IV 199 E. 2 S. 201 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts

3. Gesteht Art. 135 Abs. 3 StPO das Beschwerderecht nur der amtlichen Verteidigung selbst zu, nicht aber den übrigen Parteien, und steht der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 ff. BGG zu, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz kann nicht auf den Rechtsmittelweg Einfluss nehmen, indem sie über zwingende Nebenfolgen des Strafurteils in einem separaten Entscheid befindet (BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 204). Die Sache ist zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zu überweisen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 19. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Uri

  • Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung

  • Rechtsanwalt C.

  • Bundesgericht (mitsamt der eingereichten Beschwerde im Original)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 135 und Art. 423 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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