Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2016.353

BB.2016.353

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2016.353

Beschluss vom 5. Oktober 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand

Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die u. a. gegen A. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt geführte Strafuntersuchung SV.11.0158 von der Bundesanwaltschaft jeweils mit Verfügung vom 28. Januar 2013 und vom 19. Mai 2014 eingestellt worden ist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die entsprechenden Einstellungsverfügungen gestützt auf die Beschwerden der als Privatklägerin auftretenden B. mit Beschluss BB.2013.11 vom 18. Juni 2013 bzw. BB.2014.84 vom 14. Januar 2015 aufhob und die Bundesanwaltschaft anwies, das Strafverfahren weiterzuführen;

- das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 festhielt, die Beschwerdekammer hätte auf die Beschwerden von B. gegen (…) die beiden Einstellungsverfügungen nicht eintreten dürfen, da B. mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin und somit nicht Partei sei (siehe E. 1.5), dies im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht zur Folge habe, dass die Beschwerdeentscheide der Beschwerdekammer aufzuheben seien (siehe E. 1.6);

- A. mit Revisionsgesuch vom 22. September 2016 und mit folgenden Anträgen an die Beschwerdekammer gelangt (act. 1):

I. Anträge in der Sache 1. Die Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 seien aufzuheben. 2. Die in beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 noch als Privatklägerin zugelassene B. sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Betrag von total Fr. 2‘633.70 zurückzuerstatten. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die B. ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von total Fr. 2‘633.70 durch den Bund zurückzuerstatten. 3. Dem Gesuchsteller sei eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

II. Prozessualer Antrag 4. Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht SK.2016.29 zu sistieren.

Regeste

Revision (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).

Erwägungen

- der Gesuchsteller übersieht, dass es sich bei den mit seinem Revisionsgesuch anvisierten Entscheiden nicht um Urteile, sondern um Beschlüsse handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO);

- gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes die Revision nur verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016; BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2015.108 vom 7. Dezember 2015, E. 1.1 in fine);

- ein Revisionsgesuch in Bezug auf eine Frage der Kosten oder der Entschädigungen in keinem Fall möglich ist (TPF 2011 115 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts; vgl. BBl 2006 S. 1319);

- sich das vorliegende Gesuch daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf dieses ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens damit hinfällig wird;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

Dispositiv

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Jürg Friedli

  • Bundesanwaltschaft

  • Rechtsanwalt Manuel Brandenberg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 80, Art. 390, Art. 410 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 40 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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