Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2025.124

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2025.124

Verfügung vom 7. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 12. Juli 2025 erhob der in Frankreich wohnhafte A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») eine Strafanzeige betreffend «Amtsmissbrauch Richter am Bundesverwaltungsgericht». Inhalt der Strafanzeige und die vorgelegten Beilagen deuten darauf hin, A. halte das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Geschäftsnummer A-3284/2025) an ihn adressierte Schreiben des Instruktionsrichters B. vom 3. Juni 2025, mit welchem er zur Mitteilung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wurde, für rechtsmissbräuchlich. Am 16. Juli 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.25.1088 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1).

B. Am 5. Oktober 2025 richtete A. einen «Antrag auf Strafermittlungsverfahren gegen B. / AMTSMISSBRAUCH STGB 312 Diskriminierung EMKR 14» an die StA SG. Hintergrund dieser Eingabe bildet aufgrund von dessen Inhalt und dessen Beilagen wohl das von B. als Einzelrichter erlassene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6447/2024 vom 20. März 2025, mit welchem nicht auf eine Beschwerde von A. eingetreten wurde. Am 7. Oktober 2025 übermittelte die StA SG diese Strafanzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, Reiter 2).

C. Am 25. November 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige von A. gegen B. werde nicht anhand genommen (act. 1.1).

D. Dagegen erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 3. Dezember 2025 eine «Rekursbeschwerde» (act. 1). Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Bundesanwaltschaft am 5. Dezember 2025 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer (vgl. act. 2, 4 und 4.0). Derweil reichte A. am 4. Dezember 2025 eine weitere Eingabe ein mit dem Betreff «Amtshaftung 432.1-688 / Subsidiärklage» (act. 3).

E. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung zur gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustelldomizils die beanzeigten Sachverhalte im Lichte des vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeführten Straftatbestands des Amtsmissbrauchs und kommt zum Schluss, dieser sei eindeutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verlangt die Rechtsprechung, dass die Gründe, welche die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Strafuntersuchung hätten veranlassen müssen, klar aus der Beschwerde hervorgehen. Die entsprechenden Erläuterungen müssen sich – zumindest in den Grundzügen – auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.3 Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung kann den Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden. Ebenso wenig legt er – abgesehen von pauschalen Vorbringen – dar, inwiefern sich das von ihm kritisierte Verhalten des Beschuldigten unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs subsumieren liesse. Gründe, welche die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen müssen, legt er nach dem Gesagten keine dar. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Diesbezüglich ist jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.

2.4 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von wenigen Monaten insgesamt drei verschiedene Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft angestrengt (siehe auch die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern BB.2025.107 und BB.2026.7). Den betreffenden Beschwerdeschriften ist – wie auch schon den am Anfang des Verfahrens stehenden Strafanzeigen – nicht nur gemeinsam, dass sie keinerlei hinreichende Begründung aufweisen. Sie lassen vielmehr jede vernünftige Grundlage vermissen. Die Art und Weise der Beschwerdeführung ist insgesamt als querulatorisch zu bezeichnen, weshalb auch auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu u.a. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6769 f.).

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO der Einzelrichter.

4. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

  • Bundesanwaltschaft

  • Bundesverwaltungsrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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