Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2026.35

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.35

Beschluss vom 12. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Selina Aeschlimann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO)

Regeste

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwaltschaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaften eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehrheitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kreditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung einer Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Begleichung der Vermittlungsgebühren sei den Kreditsuchenden eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden. Von dieser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ratenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leistung erbracht worden sei (Beschwerdebeilage 6).

In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen D. wegen Geldwäscherei

B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmigung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinhaberin E. GmbH, vertreten durch C.; genutzt von F. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin G. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Beschwerdebeilage 7-9).

C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 10).

D. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (Beschwerdebeilage 15). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Beschwerdebeilage 16).

E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2020 gelangte die BA an die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend «StA München») und ersuchte um Koordination ihres Verfahrens SV.19.0380 und der von der StA München nebst anderem gegen B. und D. geführten Untersuchung 405 Js 166952/10 im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten oder Finanzsanierungen (Beschwerdebeilage 17). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 ersuchte die BA die StA München zudem um Einsicht in die Akten des Verfahrens 405 Js 166952/10 (Beschwerdebeilage 17). Am 18. September 2020 und 12. Januar 2021 fanden zwischen der BA und der StA München Koordinationssitzungen statt (Beschwerdebeilage 17). Daraufhin führten die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») im Auftrag der BA und die deutschen Behörden am 3. Februar 2021 mehrere Hausdurchsuchungen an Geschäfts- und Privatdomizilen in beiden Ländern durch (Beschwerdebeilage 18). Nebst anderen wurden die Räumlichkeiten der in der Schweiz domizilierten

H. AG sowie der I. Group GmbH & CO. KG, I. Verwaltungs GmbH und J. Software GmbH & Co. KG und J. Service GmbH und A. (nachfolgend «Beschwerdeführer»), Geschäftsführer und Kommanditist der I. Group GmbH & CO. KG, durchsucht (Verfahrensakten BA, pag. 8.2.1 0107 ff.; 10.1.3 18495 ff.). Am 24. September 2021 ersuchte die BA die StA München um Einsicht in die im Verfahren 405 Js 166952/10 sichergestellten Asservate (Beschwerdebeilage 17). Am 23.-24. November 2021 und 22.-24. März 2022 wurde der BA die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten und sichergestellten Asservate beim Kriminalfachdezernat in München gewährt (Beschwerdebeilage 17).

F. Am 25. Februar 2022 übermittelte die BKP der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom gleichen Tag (Beschwerdebeilage 19-20).

G. Mit ergänzendem Ersuchen vom 31. März 2022 ersuchte die BA die StA München u.a. um Übermittlung der Kopien der Durchsuchungs-/Sicherstellungsberichte resp. -protokolle vom 3. und 4. Februar 2021 betreffend die I. Group GmbH & CO. KG und J. Software GmbH & Co. KG sowie Kopien der bei der I. Group GmbH & CO. KG und A. sichergestellten Unterlagen und Dateien. Ihr Ersuchen begründete die BA u.a. damit, dass sich aus den ihr nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnissen Anhaltspunkte verdichten würden, wonach das Geflecht der mittlerweile insgesamt rund 90 in die mutmasslichen Straftaten involvierten Domizilgesellschaften, die als Vermittlungs-, Sanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften gegenüber den kreditsuchenden Personen in Erscheinung getreten seien, von einer namentlich von Deutschland aus agierenden Täterschaft orchestriert worden sei. Die bisherigen Analysen würden zeigen, dass ein wesentlicher Teil der mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte von in der Schweiz unterhaltenen Bankverbindungen zu Gunsten der I. Group GmbH & CO. KG mit Sitz in München abgeflossen sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass hinter den mutmasslich deliktsrelevanten Handlungen insbesondere A. stehe. Ferner seien im Zusammenhang mit dem festgestellten modus operandi Zahlungen von erheblichem Umfang zu Gunsten von K. festgestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch K. in die mutmasslichen Straftaten involviert gewesen sei und namentlich für ein Callcenter verantwortlich gezeichnet habe, über welches der telefonische Kundenkontakt der involvierten Domizilgesellschaften erfolgt sei (Beschwerdebeilage 17). Die anbegehrten Unterlagen und Dateien übermittelten die deutschen Behörden der BA am 14. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 17).

H. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Erkenntnisse gegen L., C. und D. nicht einzutreten. Eventualiter seien diese Erkenntnisse als Zufallsfunde gegen L., C. und D. zu genehmigen (Beschwerdebeilage 24).

I. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 genehmigte das ZMG ZH die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen L. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im

Verfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen C. wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkenntnisse aus der Echtzeit-Überwachung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen D. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 3; Beschwerdebeilage 25).

J. Die BKP wertete die am 3. Februar 2021 bei der H. AG durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate und erstatte der BA diesbezüglich am 29. Februar 2024 Bericht (act. 5, Beilage 3 = Verfahrensakten BA, pag. 8.2.1 0107 ff.).

K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 dehnte die BA die Untersuchung SV.19.0380 auf A. wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB aus (Beschwerdebeilage 22). Am 30. September 2024 wurde die Untersuchung auf K. wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 1.18 0001 ff.).

L. Die BA ersuchte das ZMG ZH mit Eingabe vom 16. Juli 2025 um Genehmigung der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse als Zufallsfunde aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 und aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gegen K. und A. (Beschwerdebeilage 3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 hiess das ZMG ZH den Antrag der BA vom 16. Juli 2025 vollumfänglich gut (Beschwerdebeilage 4).

M. Mit Schreiben vom 17. März 2026 brachte die BA dem Verteidiger von A. das Gesuch vom 16. Juli 2025 betreffend die Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung sowie die Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 zur Kenntnis (Beschwerdebeilage 2).

N. A. liess am 27. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 und Abweisung resp. Nichtgenehmigung des Gesuchs der BA vom 16. Juli 2025 um Genehmigung des Zufallsfundes aus einer Überwachung. Die BA sei anzuweisen, die aus den beiden Überwachungen (rückwirkende und Echtzeit) stammenden Dokumente und Datenträger, insbesondere den Bericht der BKP über technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 inkl. Beilagen und den Bericht der BKP über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 sowie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger, insbesondere die 35 Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen und Zeugen, welche im Zeitraum vom 13. November 2024 bis 27. März 2026 durch die BKP befragt worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 12.27.2 bis 12.27.36), i.S.v. Art. 278 Abs. 4 StPO von den Verfahrensakten im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Es sei festzustellen, dass die aus den beiden Überwachungen (rückwirkend und Echtzeit) stammenden Dokumente und Datenträger wie auch die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger zulasten des Beschwerdeführers nicht verwertbar seien (Art. 277 Abs. 2 StPO). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Verfahrensakten der BA (act. 1).

O. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 seine Akten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3). Die BA reichte mit Eingabe vom 16. April 2026 diverse Unterlagen zu den Akten und liess sich zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).

P. Die Beschwerdeantworten der BA und des ZMG ZH wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6). Die Eingabe vom 29. April 2026, mit welcher A. zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert Stellung nahm, wurden der BA und dem ZMG ZH am 30. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71).

1.2 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 hiess das ZMG ZH den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 gut und genehmigte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (Beschwerdebeilage 2). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Verfügung vom 17. Juli 2025 begründete das ZMG ZH dahingehend, dass gestützt auf die rund 400 Strafanzeigen sowie zahlreiche Meldungen der MROS die Beschwerdegegnerin bisher mehr als 100 Mantelgesellschaften im In- und Ausland festgestellt habe, über welche die Täterschaft das Geschäftsmodell ab ca. Mitte 2015 betrieben habe. Die mutmassliche Deliktssumme belaufe sich auf Fr. 6 Mio. bis Fr. 10 Mio., wobei die Beschwerdegegnerin von mehreren tausend geschädigten Personen ausgehe. Es sei festgestellt worden, dass die von den Kreditsuchenden zugunsten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder in der Regel kurz nach Eingang auf weitere Bankverbindungen von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert oder teilweise in bar abgehoben worden seien. Die Auswertung der rückwirkenden und genehmigten Überwachung habe ergeben, dass über die Telefonnummern 2

(Anschlussinhaberin E. GmbH, genutzt von F. GmbH) und 3 (Anschlussinhaberin G. GmbH) je über 6'000 Gesprächsverbindungen stattgefunden hätten. Dass die F. GmbH und G. GmbH über die beiden Rufnummern einen regen Kundenkontakt betrieben hätten, ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen in den Strafanzeigen und die Aussagen der Geschädigten, wonach sie sich bei der F. GmbH bzw. G. GmbH mehrfach erkundigt hätten, wann der ihnen versprochene Kredit ausbezahlt werde, und ihnen jeweils telefonisch zugesichert worden sei, die Kreditsumme werde ihnen nach Leistung der Kaution ausbezahlt. Laut der Beschwerdegegnerin seien diese Feststellungen exemplarisch und in Bezug auf weitere involvierte Finanzgesellschaften als relevant zu betrachten. Der Beschwerdeführer soll von ca. Mitte 2015 bis dato vornehmlich von seinem Wohnort sowie vom Domizil der ihm zuzurechnenden I. Group GmbH & CO. KG in Deutschland aus über ein Geflecht von über 100 Mantelgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien, die im Geschäftsverkehr als unabhängige Vermittlungs-, Finanzsanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten seien, sowie unter Einsatz einer Vielzahl von Strohpersonen, die als verantwortliche Organe oder sonstige Mitarbeitende dieser Mantelgesellschaften vorgeschoben worden seien, eine mindestens vierstellige Zahl von kreditsuchenden Personen, insbesondere aus der Schweiz und aus dem grenznahen Ausland, durch betrügerische Machenschaften zur Leistung von Vorauszahlungen unter verschiedenen Titeln veranlasst oder dazu Vorschub geleistet haben. Namentlich soll den Kreditsuchenden über Internetseiten, Korrespondenz und Mitarbeitern von beauftragten Callcentern vorgegeben worden sein, dass nach Leistung der geforderten Vorauszahlungen eine Vermittlung an eine Finanzsanierungsgesellschaft stattfinden und nach Entrichtung von weiteren Vorauszahlungen eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung durch die vorgeblich vermittelte Finanzsanierungsgesellschaft erfolgen werde. Dabei sei weder eine Vermittlung noch eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung erfolgt. Die Kreditsuchenden hätten Vorauszahlungen in einem mindestens einstelligen Betrag auf Bankverbindungen der involvierten Mantelgesellschaften bei

mehreren Bankinstituten in der Schweiz und Deutschland erbracht. Der Beschwerdeführer sei als faktischer Geschäftsführer der Mantelgesellschaften in Erscheinung getreten, indem er über zahlreiche Strohpersonen sowie die übrigen Mitbeschuldigten (insbesondere D. und C.), die alle vorwiegend aus der Schweiz gehandelt hätten, das Zusammenwirken aller Mitbeschuldigten und allenfalls weiterer beteiligter Personen geplant, koordiniert und gesteuert habe. Dabei soll der Beschwerdeführer Anweisungen zum alltäglichen Geschäftsgang (z.B. zur Handhabung einzelner Kundendossiers, Korrespondenz, Gründung, (Um-)Firmierung, Domizilierung, Domizilverlegung, Organbestellung und -wechsel, Auflösung und Liquidation, Anweisungen im

Zusammenhang mit Schweizer Bankverbindungen) dieser (überwiegend in der Schweiz domizilierten) Mantelgesellschaften gegeben haben. Zudem habe der Beschwerdeführer über die I. Group GmbH & CO. KG für zahlreiche Mantelgesellschaften das Zurverfügungstellen der IT-Infrastruktur sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen (wie den Betrieb von Callcentern, das Erstellen des Internetauftritts oder das Design des Briefkopfs) verlasst haben. Der Beschwerdeführer habe seit ca. Mitte 2015 zusammen mit den Mitbeschuldigten und allenfalls weiteren bisher nicht bekannten Personen die erlangten Vorauszahlungen auf und über Bankverbindungen der involvierten Mantelgesellschatten in der Schweiz und in Deutschland, darunter auch auf Bankverbindungen der I. Group GmbH & CO. KG weitertransferiert und teilweise durch Mitbeschuldigte in bar abheben lassen, um die Feststellung der ursprünglichen Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren sowie diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dadurch soll der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Mitte 2018 und Juli 2024 Einkünfte von mindestens Fr. 7,2 Mio. erzielt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einem auf höherer Ebene agierenden Täterkreis angehöre und ihm eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukomme (Beschwerdebeilage 4).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe das Genehmigungsverfahren erst am 16. Juli 2025 und damit nicht unverzüglich i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO eingeleitet. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien bereits 2021 bzw. 2022 erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Rechtshilfeersuchen vom 19. August 2022 als Geschäftsführer und Kommanditist der I. Group GmbH & CO. KG im Fokus der Ermittlungen gestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugeordneten Datenträger zwecks Durchsuchung herausverlangt habe. Auch sei im Jahr 2023 bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Erkenntnisse aus den Überwachungen exemplarisch und in Bezug auf den gesamten Sachverhalt als relevant erachtet habe. Spätestens bei Erlass der Ausdehnungsverfügung am 25. Juli 2024 habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis über alle wesentlichen Umstände gehabt, welche die Frist zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens ausgelöst hätten. Die Genehmigungsverfahren gegen andere Mitbeschuldigte würden zeigen, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 25. Juli 2024 beabsichtigt habe, die Erkenntnisse aus den Überwachungen auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu verwenden, da sie ihn in der Ausdehnungsverfügung als einer der Köpfe einer aus mehreren Personen bestehenden Gruppierung bezeichnet habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin habe sie die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse vor der Genehmigung durch die Vorinstanz verwendet. Gestützt auf die unverwertbaren

Zufallsfunde (namentlich die transkribierten Telefongespräche) habe die BKP vom 13. November 2024 bis 27. März 2025 über 30 Einvernahmen von Privatklägern und Zeugen im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführt. Bei deren Vorbereitung im Sommer und Herbst 2024 seien die Erkenntnis aus der Überwachung seien der BKP bereits seit über zwei Jahren bekannt gewesen. M. und N. seien bei der BKP mit der Auswertung der Überwachungsergebnisse betraut gewesen und hätten an zahlreichen Einvernahmen von mutmasslich Geschädigten mitgewirkt. Die Bundeskriminalermittler O. und P., die an der Verschriftlichung der Überwachungen der Telefone beteiligt gewesen seien, hätten sogar die Einvernahmen als befragende Ermittler durchgeführt. Ein Abgleich der Erkenntnisse und dem Fragenkatalog der BKP zeige, dass die aus den Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse in die Befragung der Geschädigten eingeflossen seien. Da Art. 278 Abs. 3 StPO im Sinne einer Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei, seien die Zufallsfunde und alle darauf beruhenden Beweise absolut unverwertbar. Der Genehmigungsentscheid des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 äussere sich zur Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 16. Juli 2025 nicht. Da das Strafverfahren auf K. und auf den Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgedehnt worden sei, hätte die Vorinstanz darlegen müssen, ob und gegebenenfalls, weshalb im konkreten Fall das Genehmigungsverfahren fristgerecht eingeleitet worden sei. Zudem erschöpfe sich der Entscheid weitgehend in einer Wiederholung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin und sei vollständig als ein Dass-Entscheid verfasst (act. 1, S. 16 ff.; act. 7).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person überwachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Verfolgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).

2.3.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die

Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).

2.4

2.4.1 Wie soeben erwähnt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.3.2 hiervor). Eine Genehmigung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 17. Juli 2025 vor (Beschwerdebeilage 4). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, das Genehmigungsgesuch vom 16. Juli 2025 sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

2.4.2 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufallsfunden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur

Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a.7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1).

Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1;7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5;1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402;1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Genehmigung ersuchte. In der Zwischenzeit war die beschuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.).

2.4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vor, der Beschwerdeführer sei bei keiner der in der Strafuntersuchung SV.19.0380 in Erscheinung getretenen Mantelgesellschaften als Eigentümer, Teilhaber oder wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt oder formell als Organ im Handelsregister eingetragen. Daher habe die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die vorhandenen internen Ressourcen zunächst Priorisierungen vorgenommen und die Ermittlungen prioritär auf diejenigen Beschuldigten konzentriert, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht verdeckt agiert hätten. Im Zeitpunkt des Stellens des Rechtshilfeersuchens im März 2022 hätten gegen den Beschwerdeführer nur vage

Verdachtsmomente vorgelegen und die Schwelle zur Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn sei noch nicht erreicht worden. Zudem hätten umfangreiche physische und elektronische Sicherstellungen (über 37 Mio. Dateien) aus diversen Hausdurchsuchungen im In- und Ausland ausgewertet werden müssen, darunter auch jene Daten, um welche die Beschwerdegegnerin die deutschen Behörden am 31. Marz 2022 ersucht habe. Insbesondere habe sich erstmals im Bericht vom 29. Februar 2024 betreffend die H. AG deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer einer auf höherer Ebene agierenden Täterschaft zuzuordnen war, und damit ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, weshalb das Verfahren gegen ihn am 25. Juli 2024 eröffnet worden sei. Der hinreichende Tatverdacht habe zu keinem Zeitpunkt auf die in Frage stehenden Überwachungsmassnahmen basiert. Zudem sei die BKP mit der Auswertung der rechtshilfeweise erhaltenen, anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 3. Februar 2021 in den Räumlichkeiten der I. Group GmbH & CO. KG, I. Verwaltungs GmbH, J. Software GmbH & Co. KG und J. Service GmbH sichergestellten Unterlagen (über 23 Mio. Dateien) beschäftigt gewesen und habe die entsprechenden Auswertungen der Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht vom 1. Juli 2025 am 8. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht. Gestützt auf diesen Bericht habe gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr ein dringender Tatverdacht bestanden, wonach er als einer der Köpfe der Täterschaft anzusehen war, welcher das Geschäftsgebaren gesteuert und entsprechende Anweisungen an die hierarchisch untere Täterschaft erteilt habe, woraufhin sie am 16. Juli 2025 das Genehmigungsgesuch gestellt habe (act. 4, S. 4 f.).

2.4.4 Beim Verfahren SV.19.0380 handelt es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, arbeitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, komplexen Fall nur möglich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschuldigte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierarchiestufe) vornehmen. Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort (E. 2.4.3 hiervor) nachvollziehbar dar, weshalb sich die Ermittlungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zunächst auf die anderen Beschuldigten richteten und sie die Untersuchung auf den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet hat.

2.4.5 Der Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 legt lediglich technische Gegebenheiten sowie Erkenntnisse aus der Rück- ID dar (Beschwerdebeilage 19). Mit den ausgewerteten Telefongesprächen befasst sich der Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören, in das die Kunden der Firmen G. GmbH und F. GmbH angerufen hätten oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster erkennen. Insbesondere entstand der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw. einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem Zeitpunkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Aufgrund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifikation der Telefonisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unterschiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten (Beschwerdebeilage 20). Hinweise auf den Beschwerdeführer lassen sich keinem der beiden Berichte der BKP vom 22. Februar 2022 entnehmen.

Im Bericht vom 29. Februar 2024 betreffend die Auswertung der Daten der bei der H. AG sichergestellten Daten (Verfahrensakten BA, 8.2.1 0107 ff.) hielt die BKP u.a. fest, dass C. im Zeitraum vom 28. September 2016 bis 23. November 2020 in Absprache mit dem Beschwerdeführer die Übernahme der im Bericht erwähnten Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften (darunter E. GmbH, I. Verwaltungs GmbH, Q. GmbH, R. AG und S. AG), die diesbezügliche Abwahl und Neueinsetzung von Verwaltungsräten und Geschäftsführern, damit verbundene Namens- und Zweckänderungen und Sitzverlegungen sowie damit zusammenhängende Handelsregisteranmeldungen organisiert habe. C. habe nebst seiner Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der als Vermittlungsgesellschaft aktiven E. GmbH auch namens der Q. GmbH und S. AG offizielle Geschäftsführer- bzw. Verwaltungsratsmandate übernommen und sei als deren wirtschaftlich Berechtigter in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei vermutlich sowohl im Innen- wie auch im Aussenverhältnis mit dem Pseudonym […] als Geschäftsführer der E. GmbH aufgetreten. Er habe sich auch unter Verwendung des Nicknamens «[…]» mit C. in Internet-Chats über die Aktivitäten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften ausgetauscht und C. auf diesem Weg Direktiven (insbesondere in Zusammenhang mit Finanztransaktionen) erteilt. Die im Zuge der Firmenübernahmen neu mandatierten Verwaltungsräte und Geschäftsführer hätten in Absprache mit C. und/oder dem

Beschwerdeführer namens der jeweils vertretenen Vermittlungs- oder Sanierungsgesellschaft bei Banken in der Schweiz und im Ausland Kontoverbindungen eröffnet. Für die Übernahme der Gesellschaften, die Ausübung der Verwaltungsrats- und Geschäftsführermandate und die Eröffnung der Kontoverbindungen seien die beauftragten Personen entlöhnt worden, wobei sie das Entgelt mit «München» bzw. dem Beschwerdeführer und/oder C. abgerechnet hätten. Die Informationen zu Bankbeziehungen (insbesondere Kontoauszüge und PIN-Codes zu E- und Mobile-Banking-Zugriffen) sowie zugehöriges Equipment (z.B. Smartphones) hätten die neu eingesetzten Verwaltungsräte und Geschäftsführer an C. übermittelt, welche C. an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. In der Folge seien die Zahlungen ab den Gesellschaftskonten entweder vom Beschwerdeführer oder – zumindest teilweise in dessen Auftrag – von den jeweiligen Verwaltungsräten und Geschäftsführern ausgelöst worden. Die Kunden der im Bericht erwähnten Gesellschaften (darunter E. GmbH, S. AG, Q. GmbH und R. AG) seien angehalten worden, die für die vorgeblichen Dienstleistungen geschuldeten Gebühren oder Kautionen auf Bankkonten (teilweise lautend auf Drittfirmen) im In- und Ausland zu bezahlen. Laut der BKP mache dies aus ökonomischer Sicht keinen Sinn, da eine rechtskonforme buchhalterische Erfassung dieser Geschäftsvorfälle einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand verursacht habe. In den Geschäftsbüchern der E. GmbH und R. AG seien diese Vorgänge auch nicht vollständig bzw. rechtskonform erfasst worden. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass damit die Erfassung und Rückführung von mutmasslich deliktisch vereinnahmten Vermögenswerten erschwert bzw. verunmöglicht werden sollte. Die vorgefundene Agenturverträge, Rechnungen und Aufrechnungsvereinbarungen der I. Group GmbH & CO. KG würden den Eindruck erwecken, dass die im Internet namens der Gesellschaften publizierten Informationen von der vom Beschwerdeführer beherrschten I. Group GmbH & CO. KG und I. Verwaltungs GmbH gestaltet worden seien. Die jeweils mandatierten Verwaltungsräte und Geschäftsführer hätten vermutlich Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen C. und dem Beschwerdeführer gehabt und sie hätten zumindest mit einem der beiden in Kontakt

gestanden. Es sei auch davon auszugehen, dass sie im Auftrag des Beschwerdeführers und/oder C. Überweisungen ab Bankkonten der vorgenannten Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften ausgeführt hätten. Ihnen dürfte bekannt gewesen sein, dass auch der Beschwerdeführer via E- und Mobile-Banking-Zugriff Zahlungen ab diesen Konten ausgelöst habe. Inwieweit sie ausser der jeweils vom Beschwerdeführer bzw. C. kommunizierten Zahlungs- oder Rechnungsreferenz über die tatsächlichen Hintergründe dieser Zahlungen Bescheid gewusst hätten, sei jedoch nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass einige der bis ca. Oktober 2020 C. «betreuten»

Verwaltungsräte und Geschäftsführer nachfolgend auf Anweisung des Beschwerdeführers von D. «betreut» worden seien.

Der Bericht der BKP betreffend die Auswertung der rechtshilfeweise erhaltenen Daten datiert vom 1. Juli 2025 und umfasst 314 Seiten (Verfahrensakten BA, 10.1.3 18495 ff.). Daraus geht in Bezug auf den Beschwerdeführer zusammenfasend hervor (vgl. Verfahrensakten BA 10.1.3 18804 ff.), dass er seit 23. März 2007 als Kommanditist der I. Group GmbH & CO. KG und bei der I. Verwaltungs GmbH seit dem 22. März 2017 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Aus den sichergestellten Dokumenten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Aussenverhältnis offiziell als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften unter Verwendung der Marke «I.group» im Bereich Marketing und Vertrieb agiert habe. In dieser Funktion seien er und seine Mitarbeitenden offenbar auch für das Marketing und den Vertrieb einer Vielzahl von vorliegend involvierten, im Bereich Finanzsanierung tätigen Gesellschaften verantwortlich gewesen. Es bestünden Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer namens von sachverhaltsrelevant involvierten Finanzsanierungsgesellschaften auch inoffiziell bzw. unter Verwendung von Nick- und/oder Aliasnamen aktiv gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass er über die Geschäftsaktivitäten einer Vielzahl von in diesem Bereich tätigen Gesellschaften Bescheid gewusst habe, obwohl er dort keine offizielle Funktion innegehabt habe. Die BKP hielt weiter fest, dass die I. Group GmbH & CO. KG unter der Leitung des Beschwerdeführers ab 2014 als vorgeblich beauftragte Werbeagentur diverser Gesellschaften (darunter der E. GmbH, S. AG, Q. GmbH und R. AG) im Bereich Finanzsanierung aktiven, mutmasslichen Strohfirmen in Aktion getreten und insbesondere für die Konzeption und graphische Umsetzung der Webseiten, das Webhosting sowie die Gestaltung von Briefpapier und Print-Produkten der vorgeblichen Auftraggeber (Briefkastenfirmen) sowie damit zusammenhängende Google-AdWords-Kampagnen zuständig gewesen sei. Bei Google-Internet-Suchen seien kreditsuchende Personen mittels der von der I. Group GmbH & CO. KG gesponserten Anzeigen auf die von den Mitarbeitenden der I. Group GmbH & CO. KG gestalteten, sachverhaltsrelevant involvierten Firmenwebseiten (bspw. www.[...]-suisse.ch) gelockt worden, wo die Interessenten über Onlineformulare (die vom Aufbau her den Formularen von bekannten Kreditinstituten ähnlich sahen) entsprechende Anfragen mit

ihren persönlichen Angaben online hätten übermitteln können. Die entsprechenden Geschäfts- und Kundendaten seien auf Datenträgern am Sitz der I. Group GmbH & CO. KG in Deutschland gespeichert worden, wo auch die zur Abwicklung der Geschäftskorrespondenz der Strohfirmen notwendigen Sachmittel (Briefpapier, Briefumschläge etc.) aufbewahrt worden seien. Um die Geschäftsabläufe im Bereich Finanzsanierung EDV-gestützt und online bzw. mittels Webapplikationen abwickeln zu können, habe die I. Group

GmbH & CO. KG die J. Software GmbH & Co. KG mit der Entwicklung der Software-Anwendungen «[…] ([…])» und «[…] ([…])» beauftragt, dies gemäss den konzeptionellen Vorstellungen des Beschwerdeführers. Nach der Realisierung habe die I. Group GmbH & CO. KG bzw. der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 das Eigentum an den Urheber- und Nutzungsrechten dieser Software erworben. Diese Applikationen hätten der webbasierten Online-Abwicklung des Kunden-Bestellverkehrs im Bereich Finanzsanierung durch Mitarbeitende der I. Group GmbH & CO. KG und AA. GmbH sowie der Speicherung der dazugehörigen Daten am Sitz der I. Group GmbH & CO. KG in Deutschland gedient. Die BKP geht davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Geschäftsaktivitäten und Finanzflüsse einer Vielzahl der im Bereich Finanzsanierung aktiven Firmen Bescheid gewusst und diese durch die als Mittelsmänner/-frauen und/oder Strohmänner/-frauen agierenden Mitbeschuldigten (D., C. und K.) unterstützt habe, obwohl er in diesen Unternehmen keine offizielle Organstellung als Geschäftsführer innegehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zweck u.a. Aliasnamen […] und […] verwendet. Die Verwendung von Aliasnamen im Geschäftsverkehr mit Kunden und Behörden sowie die den Mitarbeitenden auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtungen und der Einsatz von Strohmännern/-frauen und Briefkastenfirmen würden den Schluss zulassen, dass die enge personelle und wirtschaftliche Verflechtung zwischen der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden I. Group GmbH & CO. KG und den im Bereich Finanzsanierung tätigen Firmen gegenüber Dritten bewusst verschleiert worden sei, um Kunden und Behörden darüber im Unklaren zulassen. Die beiden unter der Marke «I.group» auftretenden Gesellschaften hätten faktisch wie die Muttergesellschaft (Holding) einer Vielzahl der auf im Bericht gelisteten, im Bereich Finanzsanierung tätigen Tochtergesellschaften (Strohfirmen) gedient und hätten mit diesen eine wirtschaftliche Einheit (Konzern) gebildet. Die ausgewerteten Unterlagen würden darauf schliessen, dass die Täterschaft Massnahmen ergriffen habe, um die Erfassung und Rückführung von mutmasslich

deliktisch vereinnahmten Vermögenswerten zu erschweren bzw. verunmöglichen und Steuern unrechtmässig zu vermeiden. D. habe den Beschwerdeführer ab November 2014 beim Aufbau und Unterhalt des involvierten Firmenkonglomerats unterstützt und sei von August 2016 bis Februar 2021 offiziell als Geschäftsführerin und/oder Direktorin diverser Gesellschaften in Erscheinung getreten und sei im Hintergrund auch für weitere beteiligte Firmen tätig gewesen. U.a. sei D. in die Gründung von eingebundenen Gesellschaften, die Suche nach und die Einsetzung von Gesellschaftsorganen/- domizilen, die Eröffnung von Bankbeziehung sowie die Bewirtschaftung von E-Mail-Accounts und die Weiterleitung von Geschäftskorrespondenz insbesondere Gebührenrechnungen für Handelsregistereinträge, Rechnungen für den Unterhalt von Geschäftsdomizilen und 0090-Telefonnummern sowie

Kredit-/Debitkarten-Abrechnungen und Bankbelegen an den Beschwerdeführer, involviert gewesen. Sie habe als Bindeglied zwischen dem Beschwerdeführer und 16 Personen fungiert, die vermutlich als Strohmänner/-frauen und/oder Domizilhalter von beteiligten Gesellschaften Personen agiert hätten. C. habe den Beschwerdeführer ab August 2016 beim Aufbau und Unterhalt des sachverhaltsrelevant beteiligten Firmenkonglomerats unterstützt. Hierbei sei er offiziell als Vertreter diverser Gesellschaften (darunter bei E. GmbH, Q. GmbH, S. AG und H. AG) in Erscheinung und sei ohne, dass es für Dritte erkennbar gewesen sei, auch für weitere eingebundene Firmen tätig gewesen. Namentlich habe C. die an die Adresse dieser Briefkastenfirmen verschickte Briefpost, seitens von Kunden eingereichte Dokumente (Finanzsanierungsverträge, Vollmachten, Kündigungen, Beschwerden etc.), Bankbelege (Kontoauszüge, Gutschriftsanzeigen etc.) und Rechnungen für Treuhandarbeiten sowie Behördenkorrespondenz, eingescannt und anschliessend per E-Mail u.a. an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Ferner sei C. an der Eröffnung von Bankbeziehungen beteiligt gewesen und habe diesbezügliche Anfragen von Bankenvertretern beantwortet. Weiterhin habe sich C. u.a. mit dem Beschwerdeführer über negative Internet-Rezensionen beteiligter Gesellschaften ausgetauscht oder habe sich aktiv um die Löschung negativer Rezensionen bemüht, wobei er hierbei im Auftrag des Beschwerdeführers agiert und auch als Mittelsmann zu acht, vermutlich als Strohmänner/-frauen oder Treuhänder von beteiligten Gesellschaften agierenden Personen, fungiert. K. habe auf Geheiss des Beschwerdeführers ab Juli 2018 praktisch täglich die Reports zur Anzahl von Anfragen von Personen erhalten, die via Internet-Online-Formulare von sachverhaltsrelevant beteiligten Firmen Interesse für einen Kredit und/oder eine Finanzsanierung bekundeten hätten. Die BKP geht davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Informationen im Rahmen seiner Tätigkeit als Senior Berater der I. Group GmbH & CO. KG erhalten habe und sie unter anderem als Erfolgskontrolle für seine Aufgaben gemäss Arbeitsvertrag (namentlich der Konzeption von Vertriebs- und Marketing-Kampagnen sowie der Steuerung und Schaltung von Google Ads Kampagnen), gedient hätten.

2.4.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Erhalt des Berichts vom 1. Juli 2025 die Rolle des Beschwerdeführers in den von ihr untersuchten Straftaten und damit das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO beurteilten konnte. Soweit ersichtlich, stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Beschwerdeführer mit den Hauptverdächtigen D. und C. in enger Verbindung stand und ihnen gegenüber weisungsbefugt war und er deshalb auf oberer Hierarchiestufe anzugliedern war. Selbst wenn sich bereits aus dem Bericht der BKP vom 29. Februar 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer ein dringender und nicht nur ein hinreichender Tatverdacht ergeben haben soll, hätte dies gestützt auf nachfolgende Überlegungen nicht die Unverwertbarkeit der hier streitgegenständlichen Zufallsfunde zur Folge.

2.5

2.5.1 Da der Beschwerdeführer bis dato noch nicht einvernommen wurde, wurde er mit den Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung vor der Genehmigung am 17. Juli 2025 nicht konfrontiert. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin diese Zufallsfunde auch nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren vor deren Genehmigung verwendet.

2.5.2 Am 3. Februar 2021 fanden in Deutschland und in der Schweiz diverse koordinierte Hausdurchsuchungen statt, darunter in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie der ihm zuzurechnenden I. Group GmbH & CO. KG in München. Diese Hausdurchsuchung wurden von den deutschen Behörden und im Rahmen des in Deutschland u.a. gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens 405 Js 166952/10 angeordnet (act. 7.1). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter in der von der Beschwerdegegnerin geführten Untersuchung. Soweit ersichtlich ging die Beschwerdegegnerin erstmals im Rechtshilfeersuchen vom 31. März 2022 von einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers in die mutmasslichen von der Beschwerdegegnerin untersuchten Straftaten aus (Beschwerdebeilage 17). In den bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Rechtshilfeersuchen resp. deren Ergänzungen wurde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Vielmehr führte die Beschwerdegegnerin im Ersuchen vom 31. März 2022 aus, dass anhand der ihr (wohl u.a. aus der von der StA München im 22./23. November 2021 und 22.-24. März 2022 gewährten Einsicht in die Verfahrensakten und Asservate) nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse Anhaltspunkte verdichten würden, wonach das Geflecht der rund 90 in die mutmasslichen Straftaten involvierten Domizilgesellschaften von einer namentlich von Deutschland aus agierenden Täterschaft orchestriert worden sei (Beschwerdebeilage 17).

2.5.3 Gemäss der Verfügung vom 25. Juli 2024 (Beschwerdebeilage 22) dehnte die Beschwerdegegnerin das Verfahren SV.19.0380 auf den Beschwerdeführer gestützt auf die aus der Analyse von anlässlich mehrerer Hausdurchsuchungen im In- und Ausland sichergestellten Unterlagen sowie aus der Analyse von erhobenen Bankunterlagen gewonnen Erkenntnissen aus. Auch aus der Begründung der Verfügung lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass das Verfahren aufgrund der Erkenntnisse aus der (rückwirkenden und Echtzeit-) Überwachung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden wäre.

2.5.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die aus den Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse verwendet, indem diese in die Befragungen eingeflossen seien (act. 1, S. 22 ff.; act. 7). Die vom Beschwerdeführer monierten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen (Verfahrensakten BA, pag. 12.27.2 bis 12.27.36) fanden zwischen dem 13. November 2024 und 27. Marz 2025 statt, mithin vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens. Selbst wenn die Ergebnisse aus der rückwirkenden und Echtzeit-Überwachung in diese Einvernahmen eingeflossen sein sollten und damit nicht mehr eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorliegen würde (supra E. 2.4.2), würde dies nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 SPO führen. Diesfalls wäre deren Verwertbarkeit unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.

Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben, wobei die Beschwerdegegnerin bis dato von mehreren tausend geschädigten Personen ausgeht. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei ermittelt und wie vorgängig ausgeführt (supra E. 2.4.5) deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalt mutmasslich eine zentrale Rolle zukam und er auf einer höheren Hierarchiestufe anzugliedern ist. Dabei soll der Beschwerdeführer aus den mutmasslichen Straftaten im Zeitraum zwischen Mitte 2015 und Juli 2024 Einkünfte von mindestens Fr. 7,2 Mio. erzielt haben. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und die Interessenabwägung (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen) fiele zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt, aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den überwachten Gesprächen nicht erscheint. Auch sind die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren unerlässlich. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der betrügerischen Handlungen per Telefon vorgenommen wurde. Laut der Beschwerdegegnerin könne von den Gesprächsinhalten auf das Geschäftsgebaren der weiteren involvierten, mutmasslich vom selben Täterkreis beherrschten Finanzierungsgesellschaften geschlossen werden (Beschwerde- beilage 3). Da lediglich zwei von den zahlreichen in das Geflecht involvierten Gesellschaften überwacht wurden, bildet das den Kunden seitens der F. GmbH und G. GmbH am Telefon Gesagte ein zentrales Beweismittel mit

Blick auf die arglistige Täuschung hinsichtlich des gesamten Sachverhalts und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Insbesondere sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen in Kombination mit den Aussagen von mutmasslich Geschädigten, den Bankunterlagen für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unerlässlich. Somit sind die Erkenntnisse aus der Überwachung im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren auch mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.

2.5.5 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.6

2.6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gerügten Begründung der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz innert der fünftägigen Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO zu entscheiden hatte, weshalb ein ausführlicher, ausformulierter Entscheid nicht verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Einleitend wurde in der Verfügung vom 17. Juli 2025 ausgeführt, dass sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränke, ob die Voraussetzungen der Überwachung nach Art. 269 bzw. 273 und Art. 278 Abs. 1, 2 und 3 StPO erfüllt seien (Beschwerdebeilage 4, S. 3). Die Vorinstanz prüfte und bejahte die Voraussetzungen für die Genehmigung der Zufallsfunde im konkreten Fall. Am Ende der Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer nicht verwendet worden seien (Beschwerdebeilage 4, S. S. 9) und nahm implizit Bezug auf die oben dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zur Rechtzeitigkeit eines Genehmigungsgesuchs von Zufallsfunden. Damit enthielt die Begründung der angefochtenen Verfügung alles, was für eine nachträgliche Prüfung durch die Beschwerdeführer und die Beschwerdekammer erforderlich war. Ausserdem ging es in der hier angefochtenen Verfügung nicht um die erstmalige Genehmigung einer Überwachung in einem neu eröffneten Verfahren, sondern um Genehmigung von Zufallsfunden, womit die Begründung weniger ausführlich ausfallen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat.

Nach dem Gesagten genügen die Ausführungen des ZMG ZH den Begründungsvorgaben von Art. 274 Abs. 2 StPO und eine Gehörsverletzung ist nicht zu erkennen.

2.6.2 Die angefochtene Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 ist als sogenannter «Dass-Entscheid» verfasst (Beschwerdebeilage 4). Das Bundesgericht wies bei «Dass-Entscheiden» wiederholt auf die Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund erschwerter Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit hin (Urteile des Bundesgerichts 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2;1C_202/2025 vom 19. April 2024 E. 2;1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen) und erachtet diese nur für kürzere Entscheide als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 2 m.H.). Die aus einem Satz bestehende Begründung eines Entscheids, die sich über rund sechseinhalb Seiten erstreckt, qualifiziert das Bundesgericht nicht mehr als kurz und erkennt darin eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgericht 1C_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2;5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.3).

Die Begründung der Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 erstreckt sich über rund siebeneinhalb Seiten. Damit liegt grundsätzlich kein «kürzerer Entscheid» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Auch wenn dadurch die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Entscheids erschwert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der hier angefochtenen Verfügung. Zum einen betrifft die Verfügung vom 17. Juli 2025 die Genehmigung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer und K. geführten Strafverfahren, weshalb die den Beschwerdeführer betreffende Begründung etwas kürzer ausfällt. Zum anderen ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war die Verfügung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausreichend verständlich und eine sachgemässe Anfechtung der Verfügung ohne Weiteres möglich. Überdies würde die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz nichts an deren Inhalt ändern und damit zu einem Leerlauf führen. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung des ZMG ZH nicht aufzuheben.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwältin Selina Aeschlimann

  • Bundesanwaltschaft

  • Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 48, Art. 103 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 146 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Cità en