Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2026.38

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.38 Nebenv erfahren: BP.2026. 26, BP.2026.27

Beschluss vom 6. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 f. StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Regeste

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen (Art. 387 f. StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwaltschaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaften eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. Namentlich sollen ab 2015 kreditsuchende Personen (mehrheitlich in schwierigen finanziellen Verhältnissen), die im Internet nach Kreditmöglichkeiten gesucht haben, an Vermittlungsgesellschaften gelangt sein, die gegenüber den Kreditsuchenden die Vermittlung von Finanzsanierung in Aussicht gestellt und dafür vorab die Zahlung von Vermittlungsgebühren verlangt hätten. Nach Begleichung der Vermittlungsgebühren sei den Kreditsuchenden eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden. Von dieser seien die Kreditsuchenden zur Zahlung einer Sicherheitsleistung und Ratenzahlung angehalten worden, wobei trotz Zahlung keine werthaltige Leistung erbracht worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 2.0 0001 ff.).

In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) sowie gegen D. wegen Geldwäscherei

B. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmigung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber B.), 2 (Anschlussinhaberin E. GmbH, vertreten durch C.; genutzt von F. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) und 3 (Anschlussinhaberin G. GmbH, aktuell in Liquidation, vertreten durch B.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 033 ff.; s.a. act. 1.6-1.8).

C. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwachung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0147 ff.).

D. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Rufnummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum 15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff. = act. 1.9). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 orientierte die BA das ZMG ZH über vorzeitige Aufhebung der verfügten und genehmigten Echtzeitüberwachung der Rufnummern 2 und 3 per 31. Juli 2020 (Verfahrensakten BA, pag.

E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2020 gelangte die BA an die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend «StA München») und ersuchte um Koordination ihres Verfahrens SV.19.0380 und der von der StA München nebst anderem gegen B. und D. geführten Untersuchung 405 Js 166952/10 im Zusammenhang mit Vermittlung von Krediten oder Finanzsanierungen (act. 1.11). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 ersuchte die BA die StA München zudem um Einsicht in die Akten des Verfahrens 405 Js 166952/10 (act. 1.12). Am 18. September 2020 und 12. Januar 2021 fanden zwischen der BA und der StA München Koordinationssitzungen statt (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0029 ff.). Daraufhin führten die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») im Auftrag der BA und die deutschen Behörden am 3. Februar 2021 mehrere Hausdurchsuchungen an Geschäfts- und Privatdomizilen in beiden Ländern durch (act. 1.12, s.a. act. 1.16, S. 2). Am 24. September 2021 ersuchte die BA die StA München um Einsicht in die im Verfahren 405 Js 166952/10 sichergestellten Asservate (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0032 ff.). Am 23.-24. November 2021 und 22.-24. März 2022 wurde der BA die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten und sichergestellten Asservate beim Kriminalfachdezernat in München gewährt (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0042 f.).

F. Am 25. Februar 2022 übermittelte die BKP der BA den Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen und den Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom gleichen Tag (Verfahrensak-

G. Eine weitere Koordinationssitzung zwischen der BA und der StA München fand am 24. März 2022 statt (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0044 f.). Mit ergänzendem Ersuchen vom 31. März 2022 ersuchte die BA die StA München um Übermittlung der Kopien der darin bezeichneten Unterlagen und Dateien, darunter die beiden Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolle vom 3. Februar 2021 betreffend die am Wohnort von A. oder «Beschwerdeführer») und an der Geschäftsadresse der H. GmbH sowie der elektronisch gespeicherten Dateien, die sich auf den anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen sichergestellten Asservaten befanden. Ihr Ersuchen begründete die BA u.a. damit, dass sich aus den ihr nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnissen Anhaltspunkte verdichten würden, wonach das Geflecht der mittlerweile insgesamt rund 90 in die mutmasslichen Straftaten involvierten Domizilgesellschaften, die als Vermittlungs-, Sanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften gegenüber den kreditsuchenden Personen in Erscheinung getreten seien, von einer namentlich von Deutschland aus agierenden Täterschaft orchestriert worden sei. Die bisherigen Analysen würden zeigen, dass ein wesentlicher Teil der mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte von in der Schweiz unterhaltenen Bankverbindungen zu Gunsten der I. Group GmbH & CO. KG mit Sitz in München abgeflossen sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass hinter den mutmasslich deliktsrelevanten Handlungen insbesondere J., Geschäftsführer und Kommanditist der I. Group GmbH & CO. KG, stehe. Ferner seien im Zusammenhang mit dem festgestellten modus operandi Zahlungen von erheblichem Umfang zu Gunsten von A. festgestellt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch A. in die mutmasslichen Straftaten involviert gewesen sei und namentlich für ein Callcenter verantwortlich gezeichnet habe, über welches der telefonische Kundenkontakt der involvierten Domizilgesellschaften erfolgt sei (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0046 ff.). Die anbegehrten Unterlagen und Dateien übermittelten die deutschen Behörden der BA am 14. Juni 2022 (act. 1.11; Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0063 ff.).

H. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 gelangte die BA an das ZMG und stellte den Antrag, es sei auf das Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfundes aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 sowie aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gewonnenen Erkenntnisse gegen K., C. und D. nicht einzutreten. Eventualiter seien diese Erkenntnisse als Zufallsfunde gegen K., C. und D. zu genehmigen (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0158 ff. = act. 1.17).

I. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 genehmigte das ZMG ZH die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen K. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie im Verfahren gegen C. wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 2 Satz 1). Die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen C. wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB genehmigte das ZMG ZH nur insoweit, als die belastenden Erkenntnisse aus der rückwirkenden Überwachung (TK200066/U001) stammen. Soweit die Erkenntnisse aus der Echtzeit-Überwachung (TK200066/U002) stammen, wurde die Verwendung nicht genehmigt (Dispositivziffer 2 Satz 2). Ebenfalls genehmigt wurde die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion TK200066 gewonnenen, belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen D. wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 3; Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0184 ff. = act. 1.18).

J. Am 9. Mai 2023 gelangte die BA an das ZMG ZH und ersuchte um Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung Telefon bzw. mit Verfügung vom 16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung Telefon gegen L. geführten Untersuchung wegen Betrugs (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0158 ff. = act. 1.19). Das ZMG ZH hiess den Antrag der BA mit Verfügung vom 22. Mai 2023 gut (Verfahrensakten BA, pag. 9.2 0218 ff.).

K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 dehnte die BA die Untersuchung SV.19.0380 auf J. wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB aus. Am 30. September 2024 wurde die Untersuchung auf

A. wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB ausgedehnt (Verfahrensakten BA, pag. 1.18 0001 ff. = act. 1.15; 1.19 0001 ff.).

L. Gestützt auf den Auftrag der BA vom 15. März 2024 wertete die BKP die rechtshilfeweise von der StA München erhaltenen Unterlagen und Asservate aus der am 3. Februar 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung aus und erstatte der BA diesbezüglich am 25. April und 21. Mai 2025 Bericht

(Verfahrensakten BA, pag. 10.1.3 9894 ff. = act. 1.16; act. 4, Beilage 3 = Verfahrens-akten BA, pag. 10.1.3 7384 ff.).

M. Die BA ersuchte das ZMG ZH mit Eingabe vom 16. Juli 2025 um Genehmigung der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse als Zufallsfunde aus der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 genehmigten rückwirkenden Überwachung der Rufnummern 1, 2 und 3 und aus der mit Verfügung vom 16. Juni 2020 genehmigten Echtzeit-Überwachung derselben Rufnummern gegen

A. und J. (act. 1.2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 hiess das ZMG ZH den Antrag der BA vom 16. Juli 2025 vollumfänglich gut (act. 1.1).

N. Mit Schreiben vom 17. März 2026 brachte die BA dem Verteidiger von A. das Gesuch vom 16. Juli 2025 betreffend die Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung sowie die Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 zur Kenntnis (act. 1.3).

O. A. liess am 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 und Abweisung des Gesuchs der BA vom 16. Juli 2025 um Genehmigung des Zufallsfundes aus einer Überwachung. Die BA sei anzuweisen, die aus den beiden Überwachungen (rückwirkende und Echtzeit) stammenden Dokumente und Datenträger, insbesondere den Bericht der BKP über technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 inkl. Beilagen, den Bericht der BKP über technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 (recte: Bericht der BKP über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022) und die auf deren Grundlage produzierten Dokumente und Datenträger, insbesondere die 36 Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen und Zeugen, welche im Zeitraum vom 13. November 2024 bis 30. März 2026 durch die BKP befragt worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 12.27.2 bis 12.27.36), sofort zu vernichten (Art. 277 StPO). Eventualiter seien diese i.S.v. Art. 278 Abs. 4 StPO von den Verfahrensakten im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Beizug der Akten des Verfahrens SV.19.0380 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die BA sei anzuweisen, weitergehende Verfahrenshandlungen zu unterlassen, welche aus der streitgegenständlichen Überwachung stammen resp. auf dieser beruhen, und in die Polizeiberichte sowie die Einvernahmen (Verfahrensakten BA, pag. 12.27.2-12.27.36) Einlass gefunden hätten, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1).

P. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 seine Akten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung zu verzichten (act. 3; BP.2026.26, act. 3). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 16. April 2026 Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Bereits zuvor mit Eingabe vom 10. April 2026 sprach sich die BA gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. aufschiebender Wirkung aus (BP.2026.26, act. 4).

Q. Mit Eingabe vom 16. April 2026 zog A. seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurück (BP.2026.27, act. 3).

R. Die Beschwerdeantworten der BA und des ZMG ZH wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 6). Mit Eingabe vom 29. April 2026 nahm A. hierzu unaufgefordert Stellung (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71).

1.2 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 hiess das ZMG ZH den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 gut und genehmigte die Verwendung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (act. 1.2). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Verfügung vom 17. Juli 2025 begründete das ZMG ZH dahingehend, dass gestützt auf die rund 400 Strafanzeigen sowie zahlreiche Meldungen der MROS die Beschwerdegegnerin bisher mehr als 100 Mantelgesellschaften im In- und Ausland festgestellt habe, über welche die Täterschaft das Geschäftsmodell ab ca. Mitte 2015 betrieben habe. Die mutmassliche Deliktssumme belaufe sich auf Fr. 6 Mio. bis Fr. 10 Mio., wobei die Beschwerdegegnerin von mehreren tausend geschädigten Personen ausgehe. Es sei festgestellt worden, dass die von den Kreditsuchenden zugunsten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder in der Regel kurz nach Eingang auf weitere Bankverbindungen von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert oder teilweise in bar abgehoben worden seien. Die Auswertung der rückwirkenden und genehmigten Überwachung habe ergeben, dass über die Telefonnummern 2 (Anschlussinhaberin E. GmbH, genutzt von F. GmbH) und 3 (Anschlussinhaberin G. GmbH) je über 6'000 Gesprächsverbindungen stattgefunden hätten. Dass die F. GmbH und G. GmbH über die beiden Rufnummern einen regen

Kundenkontakt betrieben hätten, ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen in den Strafanzeigen und die Aussagen der Geschädigten, wonach sie sich bei der F. GmbH bzw. G. GmbH mehrfach erkundigt hätten, wann der ihnen versprochene Kredit ausbezahlt werde, und ihnen jeweils telefonisch zugesichert worden sei, die Kreditsumme werde ihnen nach Leistung der Kaution ausbezahlt. Laut der Beschwerdegegnerin seien diese Feststellungen exemplarisch und in Bezug auf weitere involvierte Finanzgesellschaften als relevant zu betrachten. Der Beschwerdeführer soll von Mitte 2015 bis mindestens Juli 2018 als Geschäftsführer der hauptsächlich als Finanzdienstleisterin in Erscheinung getretenen M. GmbH von seinem Wohnort oder vom Domizil der H. GmbH eine Vielzahl von Kreditsuchenden aus der Schweiz bzw. grenznahem Ausland durch betrügerische Machenschaften zur Leistung von Vorauszahlungen unter verschiedenen Titeln veranlasst oder dazu Vorschub geleistet haben. Namentlich soll der Beschwerdeführer den Kreditsuchenden über Internetseiten, Korrespondenz und Mitarbeitern von beauftragten Callcentern vorgegeben haben, dass nach Leistung der geforderten Vorauszahlungen eine Vermittlung an eine Finanzsanierungsgesellschaft stattfinden und nach Entrichtung von weiteren Vorauszahlungen eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung durch die vorgeblich vermittelte Finanzsanierungsgesellschaft erfolgen werde. Dabei sei weder eine Vermittlung noch eine Kreditvergabe oder eine andere werthalte Leistung erfolgt. Die Kreditsuchenden hätten Vorauszahlungen in einem mindestens sechsstelligen Betrag auf Bankverbindungen diverser Gesellschaften bei mehreren Bankinstituten in der Schweiz und Deutschland erbracht. Der Beschwerdeführer soll dadurch im Zeitraum zwischen Mitte 2015 und September 2024 Einkünfte von mindestens Fr. 1 Mio. erzielt haben, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer einem auf höherer Ebene agierenden Täterkreis angehöre und ihm eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukomme (act. 1.1).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe das Genehmigungsverfahren nicht unverzüglich i.S.v. Art. 278 Abs. 3 StPO eingeleitet. Das Genehmigungsverfahren hätte innerhalb von 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur weiteren Klärung des (personellen) Zufallsfundes gestellt werden müssen. Bereits am 3. Februar 2021 sei u.a. auch beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, womit solche Anordnungen bereits vier Jahre und fünf Monate vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens getroffen worden seien. Auch laut ergänzendem Ersuchen vom 31. März 2022 habe die Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in die mutmasslichen Straftaten involviert sei. Damit habe ein konkret geäusserter Verdacht gegen den

Beschwerdeführer bereits bestanden und die Beschwerdegegnerin habe explizit weitere Abklärungen dieses Verdachts angeordnet und damit die personellen Zufallsfunde bereits vor dem Genehmigungsersuchen verwendet. Erst am 30. September 2024 sei das Strafverfahren auf den Beschwerdeführer ausgeweitet worden und spätestens in diesem Moment habe die Beschwerdegegnerin kommuniziert, dass die personellen Zufallsfunde einen Tatverdacht gegen ihn begründen würden. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin die BKP mit der Ausarbeitung des Berichts bzw. zur Auswertung der Asservate aus der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2021 am 15. März 2024 beauftragt, mithin ein halbes Jahr vor Ausdehnung des Strafverfahrens auf ihn und ein Jahr und vier Monate vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens. Das Genehmigungsgesuch vom 16. Juli 2025 habe die Beschwerdegegnerin rund 9,5 Monate nach Ausdehnung des Verfahrens auf ihn gestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Mitbeschuldigten K., C., D. und L. bereits im Frühjahr 2023 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet habe, jedoch nicht auch für den Beschwerdeführer, obschon gegen ihn bereits seit Jahren diverse Ermittlungshandlungen vorgenommen und die Zufallsfunde gegen ihn verwendet werden sollten. Aus diesen Gründen seien die Zufallsfunde und alle darauf beruhenden Beweise absolut unverwertbar und zu vernichten. Gestützt auf die unverwertbaren Zufallsfunde (namentlich die transkribierten Telefongespräche) habe die BKP diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt. Die Vorgabe der unverzüglichen Einleitung des Genehmigungsverfahrens stelle eine Gültigkeitsvorschrift dar, weshalb die unzulässigerweise verwendeten Zufallsfunde sowie die Folgebeweise absolut unverwertbar seien. Nachdem die Erkenntnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen möglicherweise auch in weiteren Befragungen vorgehalten und somit weitere einzuvernehmende Personen mit unverwertbaren Informationen konfrontiert werden, sei der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sie habe es zu unterlassen, weitergehende Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die aus der streitgegenständlichen Überwachung stammen bzw. auf dieser beruhen, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei. Der Genehmigungsentscheid des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 äussere sich zur

Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vom 16. Juli 2025 nicht und beschränke sich auf reine, unkritische Widergabe des Genehmigungsersuchens. Zudem sei der angefochtene Entscheid des ZMG ZH eine «Da-Da- Verfügung», die den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge (act. 1, S. 8 ff.; act. 7).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr u.a. der beschuldigten Person überwachen. Die Voraussetzungen für eine Überwachung regelt Art. 269 StPO. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Nach Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO kann eine Überwachung namentlich zur Verfolgung von Betrug (Art. 146 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) angeordnet werden. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).

2.3.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In Fällen von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Person schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (BGE 150 IV 139 E. 5.8; 144 IV 254 E. 1.3; 141 IV 459 E. 3.1; 140 IV 40 E. 4.2). Bei einem Zufallsfund ist bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).

2.4

2.4.1 Wie soeben erwähnt, sind zur Verwertung nicht genehmigte Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.3.2 hiervor). Eine Genehmigung seitens des ZMG ZH liegt jedoch mit Datum vom 17. Juli 2025 vor (act. 1.1). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, das Genehmigungsgesuch vom 16. Juli 2025 sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

2.4.2 Nach Art. 278 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Zufallsfunden unverzüglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit wird deshalb vom Bundesgericht weit ausgelegt. Laut Bundesgericht ist es entscheidend, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 141 IV 459; s.a.7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1).

Zumindest wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, versteht das Bundesgericht die Vorgaben von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift. In diesem Fall hat deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1;7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5;1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4, nicht publ. in: BGE 147 IV 402;1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4 m.w.H.). In die andere Richtung gehend erkannte das Bundesgericht mit Urteil 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.3, und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe verspätet gehandelt, indem sie das Zwangsmassnahmengericht erst fast fünf Monate nach ihrem Entscheid, die Zufallsfunde zulasten der beschuldigten Person zu verwenden, um Genehmigung ersuchte. In der Zwischenzeit war die beschuldigte Person von der Polizei bereits mit den Zufallsfunden (abgehörte Gespräche) konfrontiert worden und hatte dazu auch Stellung genommen. Das Bundesgericht qualifizierte die Zufallsfunde deshalb als unverwertbar. Gleich entschied das Bundesgericht in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft etwas mehr als vier Monate nach Verfahrenseröffnung, welche sich auf einen Zufallsfund stützte, das Genehmigungsverfahren einleitete, wobei sie den Beschuldigten vorher bereits mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4 f.).

2.4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Genehmigungsgesuchs vor, der Beschwerdeführer sei bei keiner der in der Strafuntersuchung SV.19.0380 in Erscheinung getretenen Mantelgesellschaften als Eigentümer, Teilhaber oder wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt oder formell als Organ im Handelsregister eingetragen. Daher habe die Beschwerdegegnerin auch im Hinblick auf die vorhandenen internen Ressourcen zunächst Priorisierungen vorgenommen und die Ermittlungen prioritär auf diejenigen Beschuldigten konzentriert, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht verdeckt agiert hätten. Im Zeitpunkt des Stellens des Rechtshilfeersuchens im Marz 2022 hätten gegen den Beschwerdeführer nur vage Verdachtsmomente vorgelegen und die Schwelle zur Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn sei noch nicht erreicht worden. Zudem hätten umfangreiche physische und elektronische Sicherstellungen (über 37 Mio. Dateien) aus diversen Hausdurchsuchungen im In- und Ausland ausgewertet werden müssen, darunter auch jene Daten, um welche die Beschwerdegegnerin die deutschen Behörden am 31. Marz 2022 ersucht habe. Erst nach Auswertung dieser habe der hinreichende Tatverdacht vorgelegen, wonach der Beschwerdeführer einer auf höherer Ebene agierenden Täterschaft zuzuordnen war, weshalb das Verfahren gegen ihn am 30. September 2024 eröffnet worden sei. Der hinreichende Tatverdacht habe zu keinem Zeitpunkt auf die in Frage stehenden Überwachungsmassnahmen basiert. Zudem sei die BKP mit der Auswertung der rechtshilfeweisen erhaltenen Unterlagen und Asservate (rund 5 Mio. Dateien) aus Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwerdeführers in München sowie jene aus den Räumlichkeiten der ihm zuzurechnenden Gesellschaft H. GmbH beschäftigt gewesen und habe die entsprechenden Auswertungen der Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht vom 25. ApriI 2025 resp. 21. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht. Gestützt auf diesen Bericht der BPK habe gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr ein dringender Tatverdacht bestanden, wonach er auf oberer Hierarchiestufe anzugliedern sei, welcher das Geschäftsgebaren gesteuert und entsprechende Anweisungen an die hierarchisch untere Täterschaft erteilt habe, woraufhin sie am 16. Juli 2025 das Genehmigungsgesuch gestellt habe (act. 4, S. 4 f.).

2.4.4 Beim Verfahren SV.19.0380 handelt es sich um eine komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen, die jeweils auf verschiedenen Ebenen, arbeitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben. Eine effiziente Strafverfolgung ist in einem derart umfangreichen, komplexen Fall nur möglich, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf einzelne Beschuldigte konzentrieren und gewisse Priorisierungen (z.B. anhand der Hierarchiestufe) vornehmen. Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort (E. 2.4.3 hiervor) nachvollziehbar dar, weshalb sich die Ermittlungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zunächst auf die anderen Beschuldigten richteten und sie die Untersuchung auf den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet hat.

2.4.5 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin decken sich mit den Angaben in den Berichten der BKP. Der Bericht Technische Überwachungsmassnahmen vom 25. Februar 2022 legt lediglich technischen Gegebenheiten sowie Erkenntnisse aus der Rück-ID dar (act. 1.14). Mit den ausgewerteten Telefongesprächen befasst sich der Bericht über die Erkenntnisse aus telefonischen Überwachungsmassnahmen. Darin führte die BKP u.a. aus, dass die Überwachung der Rufnummern 2 und 3 den Schluss zulasse, dass sie zu einem Callcenter gehören, in das die Kunden der Firmen G. GmbH und F. GmbH angerufen hätten oder, von wo aus sie gelegentlich auch angerufen worden seien. Gestützt auf die ausgewerteten Gespräche konnte die BKP ein Muster erkennen. Insbesondere entstand der Eindruck, die Telefonisten würden genauen Anweisungen bzw. einer Art Drehbuch folgen, worin festgelegt sei, was einem Kunden zu welchem Zeitpunkt gesagt werden müsse und was (noch) nicht gesagt werden dürfe. Aufgrund der Stimmen und verwendeter Formulierungen und Taktiken kam die BKP zum Schluss, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei beiden Firmen um dieselben Telefonisten handle. Die Identifikation der Telefonisten sei zwar nicht möglich gewesen, jedoch seien sie für mehrere aus dem Verfahren bekannte Firmen (teilweise gleichzeitig) tätig gewesen und mit unterschiedlichen Aliasnamen in Erscheinung getreten (act. 1.13, S. 4 ff., 18 ff.). Hinweise auf den Beschwerdeführer lassen sich keinem der beiden Berichte der BKP vom 22. Februar 2022 entnehmen.

Im Bericht vom 21. Mai 2025 hielt die BKP am 15. März 2024 die Ergebnisse der Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2021 sichergestellten Asservate fest (act. 1.16, S. 3). Die BKP wies einleitend darauf hin, dass sich in den sichergestellten Daten auch Daten der H. GmbH befinden würden sowie ein Backup von «A.'s Mac Mini» enthalten sei, womit ein erheblicher Teil der Kommunikation des Beschwerdeführers bereits im Bericht betreffend die H. GmbH abgehandelt worden sei, weshalb die im Bericht vom 21. Mai 2025 aufgeführte Kommunikation teilweise als dessen Ergänzung zu sehen sei (act. 1.16, S. 4).

Der Bericht der BKP über die Auswertung der Daten der H. GmbH datiert vom 25. April 2025 und umfasst 246 Seiten (Verfahrensakten BA, 10.1.3 7384 ff.). Daraus geht in Bezug auf den Beschwerdeführer u.a. hervor (vgl. Verfahrensakten BA, 10.1.3 7493 ff., 10.1.3 7627 ff.), dass er seit 21. Dezember 2022 Geschäftsführer der H. GmbH war. Auf den sichergestellten Asservaten konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Zugriff auf mehr als 50 E-Mail-Adressen hatte, die mit im Verfahren in Erscheinung getretenen Gesellschaften in Zusammenhang stehen. Bei einigen Accounts bestanden nur Leserechte, bei anderen bestand Vollzugriff, und teilweise wurden E-Mails mit der Signatur anderer Personen (bspw. L.) versendet. Die BKP konnte nicht ausschliessen, dass bei der Nutzung dieser Accounts auch Aliasnamen verwendet wurden. Die BKP hielt in Bezug auf den Beschwerdeführer fest, dass obwohl er nicht als Organ bei den im Bericht erwähnten Gesellschaften eingetragen war, er über vertrauliche Daten dieser Gesellschaften verfügte, in deren Namen handelte, Anweisungen in finanziellen Belangen gab und Zugriff auf E-Mail-Accounts (und eventuell sogar auf Konten) von einigen im Bericht erwähnten Gesellschaften hatte. Teilweise soll L. Informationen bei den entsprechenden Geschäftsführern beschafft und diese an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben. Nach dem Scheitern des Kooperationsmodells mit J. habe der Beschwerdeführer umfangreiche Recherchen zu dessen neuen Partnern und Gesellschaften getätigt und Listen erstellt. Zudem soll der Beschwerdeführer mutmasslich mit der Signatur von L. diverse Warnmeldungen und Strafanzeigen an Banken, Strafverfolgungsbehörden, FINMA, SECO und weitere betreffend gegen J. zuzurechnende Gesellschaften von einer E-Mail-Adresse der N. AG versendet haben, auf welche er Zugriff gehabt habe. In diesen soll behauptet und «belegt» worden sein, wie unseriös das Geschäftsgebaren von J. gewesen sei. Namentlich seien darin die «englischen Limited»-Firmen, die «Virtual Offices» und Strohmänner, Adwords wie «Kredit von der Bank abgelehnt», die Verwendung des Begriffs «Kredit» in den Domainnamen und fehlende Bewilligungen der Finanzmarktaufsichtsbehörden moniert worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer ab Ende 2018 wieder eng mit J. im Gemeinschaftsprojekt zusammengearbeitet. Auch die Gesellschaften aus eigenem

Projekt des Beschwerdeführers seien später innerhalb des Gemeinschaftsprojekts bewirtschaftet worden. Ferner fand die BKP auch im

«Projekt A.» Limited-Firmen, Virtual Offices, «[…]-kredit.ch», abgelehnte Bewilligungsanträge und eine 1000-zeilige Adwords-Liste rund um den Suchbegriff «Kredit». Ferner hielt die BKP fest, dass aus den sichergestellten Unterlagen weder hervorging, wann der Beschwerdeführer und J. ihre Zusammenarbeit begonnen hätten, noch wie sich das Geschäftsmodell der Finanzsanierung in den Anfängen konkret dargestellt habe. Laut Aussage von O. seien jedoch bereits 2010 Schreiben zu Finanzsanierungsvermittlungen und -sanierungen versandt worden und in den Sicherstellungen würden sich entsprechende Daten ab 2008 befinden. Zudem soll der Beschwerdeführer gegenüber J. angegeben haben, diesem das Geschäftsmodell «gezeigt» zu haben. Bis Ende 2014 soll das «Kooperationsmodell» zwischen dem Beschwerdeführer und J. auf 50:50-Basis mit klar definierten Vertriebsbereichen gelaufen sei (der Beschwerdeführer für die Schweiz, J. für Osterreich). Die Zusammenarbeit sei jedoch Ende 2014 mutmasslich aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses der beiden (nicht abgesprochene Zahlungen durch den Beschwerdeführer, Vorwurf der Bereicherung gegen J.) und finanzieller Probleme (hohe Kosten für Online-Werbung, zu wenig Umsatz, Kontoverbindungen diverser Firmen seien «kaputt») aufgelöst worden sein. Gestützt auf die Auswertung der Daten betreffend den Zeitraum 2015 bis 2018 kam die BKP zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung von L. und P., die als Betreuer für diverse Gesellschaftsorgane fungierten, das Geschäftsmodell Finanzsanierung in reduziertem Umfang mit neuen Gesellschaften weitergeführt und mutmasslich auch geleitet habe. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitsvertrag als Senior Berater für die I Group GmbH & CO. KG tätig gewesen sein und in diese Zeit falle auch die Gründung der H. GmbH, die mutmasslich ab 2022 offiziell vom Beschwerdeführer geführt worden sei. Die Gesellschaft habe als Callcenter fungiert und die Kundeninformationen in entsprechenden Vermittlungs- und Sanierungstools verwaltet. Auffällig sei dabei, dass in diesen Tools weder ein Bereich habe festgestellt werden können, in dem die finanzielle Situation eines Kunden

abgebildet werden könne, noch habe die Möglichkeit einer kompletten Verwaltung der Schuldensanierung ermittelt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer nur bei einer der Finanzdienstleistungsgesellschaften zeitweise als Organ eingetragen gewesen sei (M. GmbH, vom 17. August 2015 bis 9. Juli 2018), soll er weitreichenden Einblick in Geschäftsbelange zahlreicher Gesellschaften gehabt haben, sei mutmasslich sogar weisungsbefugt gewesen und habe einen freizügigen Umgang mit Kundengeldern gepflegt. Abgesehen von der Callcenter-Tätigkeit und reinen Marketingaufgaben (wie Webseitengestaltung oder Erstellung von Newslettern) habe während des Berichtzeitraumes ein Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer, J. und weiteren Personen über Firmenbelange stattgefunden, der auf einen Einblick in Interna oder sogar Entscheidungsgewalt schliessen lasse. Von den 128 Gesellschaften, die im Verfahren als Vermittlungs-, Sanierungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten seien, hätten 52 Gesellschaften mit der H. GmbH in Verbindung (Kundendaten in den Verwaltungstools, Rechnungstellung durch die H. GmbH, Anweisungen für Call-Agents etc.) gestanden. Die BKP konnte zahlreiche Webseiten (z.B. finanzsanierung.ch) dem Einflussbereich von J. zurechnen. Diese angeblich unabhängigen Webseiten sollen Informationen zur Schuldensanierung angeboten haben und hätten den Website-Besuchern jeweils Gesellschaften aus dem vorliegenden Geschäftsmodell empfohlen. Die Aussage von O., wonach die Geschäftsfelder Vermittlung und Sanierung nicht getrennt gewesen seien, konnte die BKP für den Zeitraum 2014 bis 2021 anhand der ausgewerteten Daten bestätigen. Die BKP erhielt den Eindruck, als wäre das Firmen- und Webseitengeflecht grundsätzlich nicht dafür vorgesehen gewesen, Kunden eine unabhängige Schuldenberatung zu bieten. Vielmehr mache es den Anschein, dass durch den Einsatz von zahlreichen miteinander verbundenen und unabhängig erscheinenden Gesellschaften und Webseiten ein Netz ausgelegt worden sei, in dem sich möglichst viele Kredit- und Sanierungssuchende verfangen sollten. Aus den Erkenntnissen gehe deutlich hervor, dass in diesem Geflecht der Beschwerdeführer – zusammen mit J. – eine zentrale Rolle gespielt habe.

2.4.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Erhalt der die H. GmbH und den Beschwerdeführer betreffenden Berichte vom 25. April und 21. Mai 2025 die mutmassliche Rolle des Beschwerdeführers in den von ihr untersuchten Straftaten und damit das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO beurteilten konnte. Soweit ersichtlich, stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Beschwerdeführer weisungsbefugt war und damit ihm eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukam, weshalb er auf oberer Hierarchiestufe anzugliedern war. Demzufolge konnte die Beschwerdegegnerin frühstens ab diesem Zeitpunkt das ZMG ZH um Genehmigung der Zufallsfunde aus der Überwachung im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren ersuchen.

2.5

2.5.1 Da der Beschwerdeführer bis dato noch nicht einvernommen wurde, wurde er mit den Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung vor der Genehmigung am 17. Juli 2025 nicht konfrontiert. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin diese Zufallsfunde auch nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren vor deren Genehmigung verwendet.

2.5.2 Am 3. Februar 2021 fanden in Deutschland und in der Schweiz diverse koordinierte Hausdurchsuchungen statt, darunter auch am Wohnort des Beschwerdeführers sowie am Domizil der H. GmbH in München. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde die am 3. Februar 2021 am Wohnort des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdursuchung weder von der Beschwerdegegnerin noch gestützt auf die aus der Überwachung gewonnenen Zufallsfunde angeordnet. Diese Hausdurchsuchung wurde laut den Angaben der BKP im Bericht vom 21. Mai 2025 im Zuge der von der StA München gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung 405 Js 166952/10 durchgeführt (act. 1.16, S. 2). Somit wurde diese Hausdurchsuchung von den deutschen Behörden und im Rahmen des in Deutschland gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter in der von der Beschwerdegegnerin geführten Untersuchung. Soweit ersichtlich ging die Beschwerdegegnerin erstmals im Rechtshilfeersuchen vom 31. März 2022 von einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers in die mutmasslichen von der Beschwerdegegnerin untersuchten Straftaten aus (act. 1.11, Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0049 f.). In den bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Rechtshilfeersuchen resp. deren Ergänzungen wurde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Vielmehr führte die Beschwerdegegnerin im Ersuchen vom 31. März 2022 aus, dass anhand der ihr (wohl u.a. aus der von der StA München im 22./23. November 2021 und 22.-24. März 2022 gewährten Einsicht in die Verfahrensakten und Asservate) nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse Anhaltspunkte verdichten würden, wonach das Geflecht der rund 90 in die mutmasslichen Straftaten involvierten Domizilgesellschaften von einer namentlich von Deutschland aus agierenden Täterschaft orchestriert worden sei (act. 1.11, Verfahrensakten BA, pag. 18.2.10 0049). Von einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers in die Straftaten sprach die Beschwerdegegnerin auch im Schreiben vom 30. Mai 2023 an die StA München, betonte jedoch zugleich, dass er im von ihr geführten Verfahren nicht Beschuldigter sei (act. 7.1).

2.5.3 Gemäss der Verfügung vom 30. September 2024 (act. 1.15) dehnte die Beschwerdegegnerin das Verfahren SV.19.0380 auf den Beschwerdeführer gestützt auf die aus der Analyse von anlässlich mehrerer Hausdurchsuchungen im In- und Ausland sichergestellten Unterlagen sowie aus der Analyse von erhobenen Bankunterlagen gewonnen Erkenntnissen aus. Auch aus der Begründung der Verfügung lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass das Verfahren aufgrund der Erkenntnisse aus der (rückwirkenden und Echtzeit-) Überwachung auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden wäre.

2.5.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die aus den Überwachungen gewonnenen Erkenntnissen verwendet, indem diese in die Befragungen eingeflossen seien (act. 1, S. 11 ff.; act. 7). Die vom Beschwerdeführer monierten Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen (Verfahrensakten BA, pag. 12.27.2 bis 12.27.36) fanden zwischen dem 13. November 2024 und 27. Marz 2025 statt, mithin vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens. Selbst wenn die Ergebnisse aus der rückwirkenden und Echtzeit-Überwachung in diese Einvernahmen eingeflossen sein sollten und damit nicht mehr eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift vorliegen würde (supra E. 2.4.2), würde dies nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der Zufallsfunde i.S.v. Art. 277 Abs. 2 SPO führen. Diesfalls wäre deren Verwertbarkeit unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.

Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Täterschaft soll als Teil eines in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Firmengeflecht eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahmen Ausland betrogen und Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben, wobei die Beschwerdegegnerin bis dato von mehreren tausend geschädigten Personen ausgeht. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen gewerbsmässigen Betrugs ermittelt und wie vorgängig ausgeführt (supra E. 2.4.5) deuten die bisherigen Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass dem Beschwerdeführer im von der Beschwerdegegnerin untersuchten Sachverhalt mutmasslich eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs zukam und er auf einer höheren Hierarchiestufe anzugliedern ist. Dabei soll der Beschwerdeführer aus den mutmasslichen Straftaten im Zeitraum zwischen Mitte 2015 und September 2024 Einkünfte von mindestens Fr. 1 Mio. erzielt haben. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und die Interessenabwägung (vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; je mit Hinweisen) fiele zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt, aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den überwachten Gesprächen nicht erscheint. Auch sind die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung für das gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren unerlässlich. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der betrügerischen Handlungen per Telefon vorgenommen wurde. Laut der Beschwerdegegnerin könne von den Gesprächsinhalten auf das Geschäftsgebaren der weiteren involvierten, mutmasslich vom selben Täterkreis beherrschten Finanzierungsgesellschaften geschlossen werden (act. 1.2, S. 2). Da lediglich zwei von den zahlreichen in das Geflecht involvierten Gesellschaften überwacht wurden, bildet das den Kunden seitens der F. GmbH und G. GmbH am Telefon Gesagte ein

zentrales Beweismittel mit Blick auf die arglistige Täuschung hinsichtlich des gesamten Sachverhalts und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Insbesondere sind die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen in Kombination mit den Aussagen von mutmasslich Geschädigten, den Bankunterlagen für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unerlässlich. Somit sind die Erkenntnisse aus der Überwachung im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren auch mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.

2.5.5 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.6

2.6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gerügten Begründung der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz innert der fünftägigen Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO zu entscheiden hatte, weshalb ein ausführlicher, ausformulierter Entscheid nicht verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Einleitend wurde in der Verfügung vom 17. Juli 2025 ausgeführt, dass sich die Vorinstanz auf die Prüfung beschränke, ob die Voraussetzungen der Überwachung nach Art. 269 bzw. 273 und Art. 278 Abs. 1, 2 und 3 StPO erfüllt seien (act. 1.1, S. 3). Die Vorinstanz prüfte und bejahte die Voraussetzungen für die Genehmigung der Zufallsfunde im konkreten Fall. Am Ende der Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer nicht verwendet worden seien (act. 1.1, S. 9) und nahm implizit Bezug auf die oben dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zur Rechtzeitigkeit eines Genehmigungsgesuchs von Zufallsfunden. Damit enthielt die Begründung der angefochtenen Verfügung alles, was für eine nachträgliche Prüfung durch die Beschwerdeführer und die Beschwerdekammer erforderlich war. Ausserdem ging es in der hier angefochtenen Verfügung nicht um die erstmalige Genehmigung einer Überwachung in einem neu eröffneten Verfahren, sondern um Genehmigung von Zufallsfunden, womit die Begründung weniger ausführlich ausfallen konnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3.2). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat.

Nach dem Gesagten genügen die Ausführungen des ZMG ZH den Begründungsvorgaben von Art. 274 Abs. 2 StPO und eine Gehörsverletzung ist nicht zu erkennen.

2.6.2 Die angefochtene Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 ist als sogenannter «Dass-Entscheid» verfasst (act. 1.1). Das Bundesgericht wies bei «Dass-Entscheiden» wiederholt auf die Problematik im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund erschwerter Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit hin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2;1C_202/2025 vom 1. Mai 19. April 2024 E. 2;1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen) und erachtet diese nur für kürzere Entscheide als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 2 m.H.). Die aus einem Satz bestehende Begründung eines Entscheids, die sich über rund sechseinhalb Seiten erstreckt, qualifiziert das Bundesgericht nicht mehr als kurz und erkennt darin eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2;5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.3).

Die Begründung der Verfügung des ZMG ZH vom 17. Juli 2025 erstreckt sich über rund siebeneinhalb Seiten. Damit liegt grundsätzlich kein «kürzerer Entscheid» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Auch wenn dadurch die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Entscheids erschwert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der hier angefochtenen Verfügung. Zum einen betrifft die Verfügung vom 17. Juli 2025 die Genehmigung der Zufallsfunde im gegen den Beschwerdeführer und J. geführten Strafverfahren, wobei sich die den Beschwerdeführer betreffende Begründung auf fünf Seiten beschränkt. Zum anderen ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war die Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausreichend verständlich und eine sachgemässe Anfechtung der Verfügung ohne Weiteres möglich. Überdies würde die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz nichts an deren Inhalt ändern und damit zu einem Leerlauf führen. Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung des ZMG ZH nicht aufzuheben.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Anordnung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen hinfällig und das Nebenverfahren BP.2026.26 ist als gegenstandslos abzuschreiben.

5.

5.1 Das Nebenverfahren BP.2026.27 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben (BP.2026.27, act. 3).

5.2 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Nebenverfahren BP.2026.26 betreffend die Anordnung aufschiebender Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Nebenverfahren BP.2026.27 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Friedrich Frank

  • Bundesanwaltschaft

  • Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 48, Art. 103 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 146 und Art. 305bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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