BE.2025.46
Rubrum
Gesc häftsnummer: BE.2025.46 (Nebenverfahren: BP.2025.109)
Beschluss vom 18. Mai 2026 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Regeste
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Anlässlich der am 14. Dezember 2025 durchgeführten Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2025-099 der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») wegen Verdachts auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) wurde insbesondere das Mobiltelefon (iPhone, Asservat Nr. U65916) ab der Person von A. sichergestellt (BE.2025.46, act. 2.2).
B. A. verlangte die Siegelung dieses Mobiltelefons unter der Angabe, dass sich darauf private Daten befinden würden (BE.2025.46, act. 2.4 Ziff. 11).
C. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt die ESBK folgende Anträge:
I. HAUPTANTRÄGE:
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den folgenden, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2025, bei A. sichergestellten Gegenstand zu entsiegeln und zu durchsuchen:
U65916 Mobiltelefon (iPhone), Siegelungs-Nr. 04735298; ab Person: Auf dem Mobiltelefon befinden sich mutmasslich Informationen über die konkrete Durchführung von illegalen Spielbanken (Poker und Geldspielgeräte), Hinweise auf Abrechnungen sowie weitere sachdienliche Informationen bezüglich illegaler Spielbankenspiele;
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellte forensischen Kopie der gesicherten Daten des Mobiletelefons zu durchsuchen.
2. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchgegners.
II. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)
3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons U65916 sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
4. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle des Bundesamts für Polizei fedpol, der sich auf dem Mobiltelefon U65916 befindenden Daten zu erstellen.
5. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltelefon U65916 keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
6. Die in Ziffer 3 bis 5 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend «fedpol»), zwei forensische Kopien der sich auf dem Mobiltelefon (U65916) befindenden Daten zu erstellen. Zugleich wurde die ESBK beauftragt, das Asservat U65916 ans fedpol weiterzuleiten (BP.2025.109, act. 2).
E. Mit Bericht zur superprovisorischen Erstellung einer forensischen Kopie vom 17. Dezember 2025 (Eingang per E-Mail am 29. Dezember 2025) teilte das fedpol mit, dass das sichergestellte Mobiltelefon (U65916) am 16. Dezember 2025 ans fedpol übergeben worden sei. Das Siegel sei unmittelbar nach der Übergabe geöffnet worden. Das iPhone sei zu diesem Zeitpunkt in Betrieb und gesperrt gewesen. Aus technischen Gründen habe es in diesem Zustand dennoch nicht gesichert werden können. Zwischen dem 16. und 17. Dezember 2025 habe sich das iPhone automatisch neu gestartet und befinde sich seitdem in einem Zustand, in dem eine Datenextraktion ohne den bekannten Zugangscode momentan nicht möglich sei. Das Asservat sei neu versiegelt und dem Bundesstrafgericht zugestellt worden (BP.2025.109, act. 3; BP.2025.46, act. 4).
F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 205 setze die Beschwerdekammer A. eine Frist bis zum 9. Januar 2026 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort (BE.2025.46, act. 3). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort von A. ein.
G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 zeigte Rechtsberaterin B. an, A. zu vertreten und reichte eine Vollmacht ein (BE.2025.46, act. 6). Ebenfalls mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 übermittelte sie eine «vorsorgliche Schutzanzeige» (BE.2025.46, act. 7).
H. Nachdem die Beschwerdekammer Rechtsberaterin B. mit Schreiben vom 7. Januar 2026 auf das im Verfahren vor der Beschwerdekammer geltende Anwaltsmonopol hingewiesen hatte (BE.2025.46, act. 8), reichte Rechtsanwalt Mario Schenkel mit Schreiben vom 12. Januar 2026 die Vollmacht zur Vertretung von A. ein und beantragte Akteneinsicht (BE.2025.46, act. 9 und 10). Die Akteneinsicht wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2026 gewährt (act. 11).
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Das Sekretariat der ESBK ist die verfolgende und die ESBK die urteilende Behörde (Art. 134 Abs. 2 BGS).
1.2 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung).
1.4 Die ESBK stellte das Entsiegelungsgesuch am 15. Dezember 2025, also bereits einen Tag nach der Sicherstellung vom 14. Dezember 2025, und damit offensichtlich rechtzeitig.
2.
2.1 Das fedpol teilte der Beschwerdekammer mit Bericht vom 17. Dezember 2025 mit, dass eine Datenextraktion ohne den bekannten Zugangscode momentan nicht möglich sei (BE.2025.46, act. 4).
2.2 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 2.3;1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).
2.3 Aktuelle iOS- und Android-Betriebssysteme fahren Mobiltelefone nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch herunter bzw. starten diese neu (sog. Inactivity Reboot). Wurde das Mobiltelefon nach einem solchen Neustart noch nicht entsperrt, sind die meisten Benutzerdaten auf dem Gerät durch starke Verschlüsselung gesichert und vollständig unzugänglich. Dies gilt insbesondere für moderne Geräte, deren Betriebssysteme darauf ausgelegt sind, die Entschlüsselung ohne vorherige Authentifizierung konsequent zu unterbinden (sog. Before-First-Unlock- oder BFU-Modus, vgl. GRAF/RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 607 f.). Ohne Kenntnis der Codes zur Entsperrung der Geräte ist daher der Zeitablauf zwischen der Sicherstellung bzw. Siegelung des Geräts durch die Untersuchungsbehörde und dem Erhalt des Datenträgers bzw. dem Beginn der Datenspiegelung durch die Forensikerinnen und Forensiker entscheidend. Darüber hinaus sind Mobiltelefone und Tablets fortlaufend automatisierten Prozessen unterworfen, die zu einem unwiderruflichen Datenverlust führen können (z.B. wegen selbstständiger Löschung bei längerer Inaktivität bzw. bei fehlender Internetverbindung oder wegen integrierten Löschfunktionen bestimmter Anwendungen; vgl. hierzu GRAF/RÜTSCHE, a.a.O. S. 609). Nachdem gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Untersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung in keiner Weise in die Spiegelung der Daten einbezogen werden durfte und Letztere erst auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnen war (s. BGE 148 IV 221 E. 2 und 3; siehe dazu die Kritik von GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 242 ff.), bestand stets das Risiko, dass die Datenspiegelungen zu spät in Angriff genommen werden konnten bzw. nicht mehr möglich waren. Mit dem zur Publikation bestimmten BGE 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung von BGE 148 IV 221 zurückgekommen und erachtet die vorsorglich angeordnete Datenspiegelung durch die Strafverfolgungsbehörden unter den gegebenen Voraussetzungen als zulässig (E. 5.7.9). Zum Zeitpunkt des vorliegenden Entsiegelungsgesuch war diese Rechtsprechungsänderung noch nicht erfolgt, weshalb die ESBK gehalten war, sich
zur Anordnung der superprovisorischen Datensicherung an die Beschwerdekammer zu wenden. Mobiltelefone der Marke iPhone starten aktuell nach 72 Stunden Inaktivität selbstständig neu. Die entsprechenden Daten sind nach einem solchen Neustart komplett verschlüsselt (vgl. hierzu u.a. Probleme-macht-10087676.html>) und eine Datenspiegelung ist bei einem solchen Gerät, ohne Eingabe des Entsperrungscodes, nicht möglich (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.12 vom 12. September 2025 E. 2.4, BE.2025.4 vom 1. September 2025 E. 3.2; BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.1).
2.4 Vorliegend ist das sichergestellte Mobiltelefon verschlüsselt und kann zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Über Unmögliches kann nicht befunden werden. Damit ist das gerichtliche Entsiegelungsverfahren als gegenstandlos abzuschreiben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.12 vom 12. September 2025 E. 2.5, BE.2025.4 vom 1. September 2025 E. 4.1; BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4).
2.5 Der Gesuchsgegner kann bei der ESBK grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seines sichergestellten Gerätes verlangen. Das vom fedpol gesiegelte Gerät ist damit der ESBK gesiegelt zu retournieren. Die Verfahrensleitung bleibt bei der ESBK. Erlässt die ESBK einen Endentscheid, hat das Amt auch über die Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2025-099 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass das Entsieglungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Bellinzona, 20. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsanwalt Mario Schenkel
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).