Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BG.2026.40

Rubrum

Gesc häftsnummer: BG.2026.40

Beschluss vom 22. Juni 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

BG.2026.40

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. wegen Geldwäscherei ersuchten (s. zum Ganzen Gerichtsstandsakten);

- im Rahmen des Meinungsaustauschs die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine Übernahme ablehnten;

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 27. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Gesuchsantwort vom 9. Juni 2026 erklärt, dass sie sich bereit zeige, das Verfahren zu übernehmen (act. 3); sie der Gesuchsantwort ihre Übernahmeverfügung vom selben Tag beilegt (act. 3.1);

- mit der obgenannten Erklärung des Kantons Zürich das Gerichtsstandsverfahren als gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

BG.2026.40

Regeste

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. Juni 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

  • Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.