Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BV.2025.44

Rubrum

Gesc häftsnummer: BV.2025.44 Nebenv erfahren: BP.2025.99-101

Beschluss vom 12. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG);

Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Regeste

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungsfolgen

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt seit dem Jahr 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52; Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-125). Mit Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 schloss die ESBK die Strafuntersuchung ab und räumte A. bzw. seiner Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen folgte mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ein Wechsel des amtlichen Verteidigers von A. rückwirkend ab dem 9. Februar 2024. Am 29. Februar 2024 wurden dem neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Friedrich Frank, die Akten in elektronischer Form auf einer verschlüsselten externen Festplatte zugestellt und eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. August 2024 angesetzt, um sich zum Schlussprotokoll vom 18. Oktober 2023 zu äussern. Mit Schreiben vom 15. August 2024 beantragte Rechtsanwalt Frank die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten, die Neuzustellung der paginierten Akten sowie die Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. 1.1).

B. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wies der zuständige Verfahrensleiter der ESBK die Anträge der Verteidigung ab und setzte eine ausserordentliche Frist zur Einreichung einer Stellungnahme von 30 Tagen an (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Frank, mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Leiter des Sekretariats der ESBK und verlangte erneut die Erstellung eines Aktenverzeichnisses, die Paginierung der Akten und danach die Gewährung der Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1.1).

D. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. Oktober 2025 hiess der Leiter des Sekretariats der ESBK den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides zu laufen beginne. Soweit weitergehend wies er die Beschwerde ab und schlug die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache (act. 1.1).

E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhob A. (nachfolgend: «Beschwerdeführer»), vertreten durch Rechtsanwalt Frank, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2): Es seien die Ziffern 2 und 3 des Beschwerdeentscheides des Leiters des Sekretariats der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2025 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2025 in Bezug auf die Ziffern, 3, 4 und 5 aufzuheben und

a) es sei im Verfahren 62-2016-125 ein Aktenverzeichnis zu erstellen und sämtliche Akten seien zu paginieren.

b) In die neu paginierten Akten sowie das Aktenverzeichnis sei Akteneinsicht zu gewähren, wobei ab diesem Zeitpunkt, mithin ab Eingang der Akten sowie des Aktenverzeichnisses, eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll zu gewähren sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er die Beiordnung von Rechtsanwalt Frank als unentgeltlicher Rechtsbeistand/amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für den Fall, dass die Gutheissung des Antrags der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gültigkeit habe, stellt er zudem folgenden Antrag (act. 1 S. 2):

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin respektive deren Verfahrensleiter, Herr B., seien insbesondere anzuweisen, sie haben es zu unterlassen, weitergehende Entscheide resp. Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerdeführer zu erlassen bzw. die Akten der Gruppenleitung zu einem allfälligen Entscheid zu überweisen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden wurde.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 reichte die ESBK (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2016-125 in elektronischer Form sowie ein Aktenverzeichnis ein. Die Akten wiesen sodann, abgesehen von der Rubrik «7. Schlussprotokoll / Entscheide» eine Paginierung auf, die bei den Dateinamen der einzelnen Dokumente in den elektronischen Akten ersichtlich ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5).

G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort mitsamt dem Aktenverzeichnis übermittelt und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und einer allfälligen Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Fall der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit aufgefordert (act. 6).

H. Mit Eingabe vom 28. November 2025 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest, insbesondere – auch für den Fall der Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – an der Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin. Eventualiter beantragt er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung zuzusprechen und zur Bezifferung derselben sei ihm eine entsprechende Frist anzusetzen (act. 7).

I. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihren gestellten Anträgen fest (act. 9).

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (siehe auch Art. 57 Abs. 1 SBG [nicht mehr in Kraft]).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1;1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2021 217 E.1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

1.3 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt erklärt, wenn in dessen Verlaufe das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.3;2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3 jeweils m.w.H.).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend das Erstellen eines Aktenverzeichnisses sowie die Paginierung der Akten. Diesem Hauptbegehren ist die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer nachgekommen (vgl. act. 5.1). Das Aktenverzeichnis wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. November 2025 übermittelt (act. 6). Damit entfällt diesbezüglich das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist sich insofern als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

1.5 Nicht als gegenstandslos erweist sich die Beschwerde indes in Bezug auf den Antrag auf Akteneinsicht in die neu paginierten Akten sowie Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll. Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden

Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen.

2.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ist vorliegend unbestritten. Inwiefern das Recht auf Akteneinsicht einen Anspruch auf das Vorhandensein eines Aktenverzeichnisses sowie einer Paginierung umfasst bzw. ob die strittigen Akten vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens den rechtlichen Vorgaben genügt hatten, ist in Folge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu beantworten (siehe oben E. 1.4; aber unten E. 4.2 betreffend Kostenfolgen). Es kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer treuwidrig vorgegangen ist, indem er mit dem Antrag auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses und einer Paginierung bis zum Tag des Ablaufs einer fünfmonatigen nicht erstreckbaren Frist zugewartet hat. Auch nicht relevant ist, dass die Beschwerdegegnerin rund ein Jahr verstreichen liess, bis sie den Antrag des Beschwerdeführers abwies, und was der Inhalt des Telefongesprächs zwischen Rechtsanwalt Frank und dem zuständigen Verfahrensleiter der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 war. Zumal nun ein Aktenverzeichnis und eine Paginierung vorhanden sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, die Akten erneut zur Einsicht zugestellt zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Übermittlung der Akten dem Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

3. Mit dem Ergehen des vorliegenden Beschlusses wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben (Verfahrensnummern BP.2025.100-101).

4.

4.1 Die Kosten im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten anders verteilt oder darauf verzichtet werden Kosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 des Bundes gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] analog; zur analogen Anwendung des BGG siehe TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP; SR 273) ist bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 6.1; BV.2017.46 vom 22. Dezember 2017; BV.2017.20 vom 11. Mai 2017 E. 2). Bei Wegfall des aktuellen

Rechtsschutzinteresses im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, ist summarisch zu beurteilen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre. Lässt sich nicht feststellen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre, sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet hat oder bei der die Gründe der Gegenstandslosigkeit eingetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_49/2017 vom 30. Mai 2017 E. 2.3 m.w.H.; LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 25 VStrR N. 28).

4.2 Soweit die Beschwerde zu beurteilen ist, obsiegt der Beschwerdeführer. Im Übrigen ist die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit zu prüfen. Grundsätzlich ist ein geordnetes Aktendossier zu führen und insbesondere bei umfangreichen Unterlagen ist es angebracht, das Dossier zu paginieren (vgl. TPF 2008 73; siehe auch Art. 38 Abs. 1 VStrR und Art. 100 Abs. 2 StPO). Dass die Beschwerde nicht von vorherein unbegründet war, zeigt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das geforderte Aktenverzeichnis und die Paginierung im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstellt hat. So hat auch die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten und hätte dieses mit einer früheren Erstellung des nun vorliegenden Aktenverzeichnisses verhindern können. Unter diesen Umständen ist die auf Fr. 1’500.-- festzusetzende Gerichtsgebühr vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog).

4.3 Dem Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Beschwerdeverfahren nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Dem Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezifferung der Entschädigung kann nicht stattgegeben werden. Dem Beschwerdeführer ist durch die Beschwerdegegnerin eine ermessensweise festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten (Art. 12 Abs. 2 BStKR; Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Frank ist damit als gegenstandlos abzuschreiben (Verfahrensnummer BP.2025.99).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht zu Folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll neu anzusetzen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme wird zu Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird auf die Staatskasse genommen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zu Folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Bellinzona, 13. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Friedrich Frank

  • Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 62, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.