Enteignung
Rubrum
Abteilung I
Urteil vom 22. Juli 2026
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Caroline Lehner.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt, ettlersuter Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen
Swissgrid AG, vertreten durch Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar, SPR Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, c/o Perrig Christian, Rechtsanwalt & Notar, Vorinstanz.
Gegenstand
Schätzungsentscheid vom 29. November 2024; Parteientschädigung.
Regeste
Schätzungsentscheid vom 29. November 2024; Parteie... Schätzungsentscheid vom 29. November 2024; Parteientschädigung Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');
Sachverhalt
A. Das kombinierte Plangenehmigungs-/Enteignungsverfahren für die Erstellung einer Hochspannungsleitung Bitsch / Massaboden – Mörel / Filet – Ulrichen wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-702/2017 vom 26. März 2019 abgeschlossen.
B. Da im Nachgang mit A._______ (nachfolgend: Enteignete) keine Einigung über die Enteignungsentschädigung erzielt werden konnte, wurde auf Gesuch der Swissgrid AG (nachfolgend: Enteignerin) von der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Schätzungskommission) das Schätzungsverfahren zur Festlegung der geschuldeten Entschädigung eingeleitet.
C. Anlässlich der Einigungssitzung vom 24. November 2021 konnte zwischen den Parteien keine einvernehmliche Lösung über die Enteignungsentschädigung erzielt werden.
D. Im darauffolgenden Schriftenwechsel stellte die Enteignete am 22. April 2022 verschiedene Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Enteignerin.
E. Am 6. Oktober 2022 fand in Anwesenheit der Parteien eine Ortsschau statt. Wiederum konnte keine Einigung erzielt werden.
F. Am 13. Januar 2023 reichte die Enteignete eine Stellungnahme sowie eine Kostennote über Fr. 33'398.87 (inkl. MWST) für die Aufwände im Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 13. Januar 2023 bei der Schätzungskommission ein.
G. Am 13. April 2023 kündigte der Präsident der Schätzungskommission an, dass die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung eine erneute Ortsschau durchführen werde.
H. Die Enteignerin beantragte am 15. Mai 2023, es sei mangels Antrags der Parteien von einer erneuten Ortsschau abzusehen, da diese keine neuen Erkenntnisse bringen und aufgrund des langen Anreiseweges der Parteien unnötig hohe Kosten verursachen würde.
I. Am 20. September 2023 wurde die zweite Ortsschau durchgeführt.
J. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 reichte die Enteignete eine weitere Kostennote über Fr. 8'731.24 (inkl. MWST) für die Aufwände im Zeitraum zwischen dem 13. Januar 2023 und dem 19. Oktober 2023 ein.
K. Mit Entscheid vom 29. November 2024 legte die Schätzungskommission die Entschädigung für die Enteignung fest und verfügte des Weiteren, die Enteignerin habe der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 33'398.87 zu bezahlen (Dispositivziffer 4).
L. Die Enteignete ersuchte in der Folge um Wiedererwägung des Entscheids vom 29. November 2024 hinsichtlich der Parteientschädigung. Als Begründung führte sie aus, dass die zweite Kostennote vom 23. Oktober 2023 offensichtlich und irrtümlich unberücksichtigt geblieben und die Parteientschädigung entsprechend zu tief ausgefallen sei.
M. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilte die Schätzungskommission der Enteigneten mit, dass bezüglich der Kosten auf den Entscheid vom 29. November 2024 zu verweisen sei.
N. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission vom 29. November 2024 erhob die Enteignete (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei Dispositivziffer 4 des Entscheids insofern aufzuheben, als ihr eine Parteientschädigung von nur Fr. 33'398.87 (inkl. MWST) zugesprochen worden sei. Die Enteignerin sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 42'130.11 (inkl. MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
O. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 ersucht die Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
P. Die Enteignerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 14. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates beziehungsweise der Gerichtskasse.
Q. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 30. April 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
R. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin die Kostennote für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Stellung. Sie wendet ein, die Replik der Beschwerdeführerin und der dafür geltend gemachte Aufwand seien unnötig gewesen.
S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.3 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. die Enteigner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2).
Als Enteignete und Adressatin des Entscheids vom 29. November 2024 (nachfolgend: angefochtener Entscheid), die mit ihrer Forderung nach Parteientschädigung nicht vollständig durchgedrungen ist, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung einer von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung, weil die Vorinstanz besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen der Anwältin oder des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (vgl. BGE 129 II 106 E. 5; statt vieler Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.1 m.w.H.).
3.
3.1 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, wonach die Parteien über die Einleitung des Verfahrens, den Streitgegenstand und die Beendigung des Verfahrens bestimmen (CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 9). Der Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das innerhalb des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstands aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochten wird (BGE 144 I 11 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist an den Streitgegenstand gebunden, darf also nur über das im Streit liegende Rechtsverhältnis befinden (vgl. AUER, a.a.O., S. 36). Hinsichtlich dieses strittigen Punktes ist es jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden und darf auch darüber hinaus gehen (Art. 62 Abs. 1 VwVG) oder – unter gewissen Voraussetzungen – zu Ungunsten der oder des Beschwerdeführenden urteilen (Art. 62 Abs. 2 VwVG; AUER, a.a.O., S. 45).
3.2 Streitgegenstand ist Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 33'398.87 (inkl. MWST) zu bezahlen hat. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass Dispositivziffer 4 insofern aufzuheben sei, als ihr nur Fr. 33'398.87 (inkl. MWST) zugesprochen wurden, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Parteienschädigung von insgesamt Fr. 42'130.11 (inkl. MWST) zu bezahlen. Strittig ist damit, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteienschädigung auszurichten hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung einzig die Kostennote vom 13. Januar 2023 berücksichtigt habe. Die im Nachgang entstandenen Vertretungskosten seien hingegen unberücksichtigt geblieben, obschon die entsprechenden Leistungen mit der Kostennote vom 23. Oktober 2023 ausgewiesen und rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Diese Leistungen seien zudem auf die von der Verfahrensleitung verschuldete, fehlerhafte Zusammensetzung des Spruchkörpers zurückzuführen, da dies unter anderem eine erneute Ortsschau notwendig gemacht habe.
Indem die Vorinstanz diese Aufwände bei der Festsetzung der Parteientschädigung unberücksichtigt gelassen habe, verletze sie Art. 115 Abs. 1 EntG. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht ansatzweise begründet, weshalb sie die Kostennote vom 23. Oktober 2023 nicht berücksichtigt habe. Damit verletze sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht.
4.2 Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 ein, sie habe «die Honorarnote vom 23. Oktober 2023 sehr wohl mitberücksichtigt.» Aufgrund der Umstände, dass der von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte Aufwand von Fr. 8'731.24 im Wesentlichen auf die zusätzlichen Eingaben derselben zurückzuführen sei und dass der beantragte Stundenansatz von Fr. 320.– überhöht sei, habe man eine entsprechende Kürzung der Parteientschädigung vorgenommen. Die Kritik an der Höhe des Stundenansatzes von Fr. 320.– wiederholt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch hinsichtlich der Kostennote vom 13. Januar 2023. Der zu beurteilende Fall sei weder tatsächlich noch rechtlich sehr schwierig. Beide Kostennoten seien entsprechend zu kürzen. Letztlich habe sie die Parteientschädigung pauschal und nach Ermessen festgelegt. Eine Verletzung von Art. 115 Abs. 1 EntG liege demnach nicht vor.
Die Vorinstanz verneint zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb der Begründungspflicht Genüge getan sei.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 fest, dass die Vorinstanz die zweite Honorarnote der Beschwerdeführerin offenbar nicht berücksichtigt und dies in ihrer Verfügung auch nicht begründet habe. Im Ergebnis sei die zugesprochene Parteientschädigung allerdings nicht zu beanstanden, da die Notwendigkeit gewisser Eingaben der Beschwerdeführerin klar zu verneinen und der von ihr geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– bis Fr. 320.– eindeutig zu hoch sei.
Darüber hinaus führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das Beschwerdeverfahren mit Sicherheit hätte vermieden werden können, wenn sich die Vorinstanz mit der Kostennote vom 23. Oktober 2023 auseinandergesetzt hätte. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien deshalb als unnötig zu qualifizieren. Mangels Möglichkeit, die Verfahrenskosten der
Vorinstanz aufzuerlegen, würde es sich rechtfertigen, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.4 Mit Replik vom 30. April 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, dass mangels Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin der bis zum 13. Januar 2023 angefallene, mit Kostennote gleichen Datums geltend gemachte und von der Vorinstanz zugesprochene Aufwand von Fr. 33'398.87 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Gegenstand sei einzig der mit Kostennote vom 23. Oktober 2023 geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 8'731.24. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin würden dies verkennen, zumal sie auch die Höhe der Entschädigung für den bis zum 13. Januar 2023 geltend gemachten Aufwand kritisierten und zum Prozessthema machen wollten.
Hinsichtlich der Vernehmlassung der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin fest, dass diese in diametralem Widerspruch zum eigenen angefochtenen Entscheid stehe. Sie habe die Kostennote vom 23. Oktober 2023 in rechtsverletzender Weise und ohne Begründung unberücksichtigt gelassen und behaupte nunmehr willkürlich, dass der zugesprochene Betrag durch Kürzung beider Kostennoten pauschal festgelegt worden sei. Es stelle eine Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar, wenn ein Antrag auf Parteientschädigung im verfahrensabschliessenden Entscheid unbeurteilt bleibe.
5.
5.1 Im Folgenden werden die beiden verfahrensrechtlichen Rügen der Rechtsverweigerung (E. 5.2) sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 5.3) geprüft.
5.2
5.2.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Unterlässt eine Behörde die Prüfung eines Rechtsbegehrens, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, begeht sie eine Rechtsverweigerung (dazu und zum Folgenden Urteil des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 f. m.w.H.). Auch hinsichtlich einer Parteientschädigung kann Rechtsverweigerung vorliegen, wenn das Gericht es tatsächlich unterlassen hat, über das entsprechende Begehren zu entscheiden.
5.2.2 Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Parteientschädigung beurteilt und ihr eine solche zugesprochen. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. Strittig ist vielmehr, ob beim Entscheid über die Parteientschädigung wesentliche Gesichtspunkte – namentlich die Kostennote vom 23. Oktober 2023 – ausser Acht gelassen wurden, was sogleich zu prüfen ist.
5.3
5.3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Rahmen des hier anwendbaren VwVG bildet Art. 29 VwVG die Grundnorm, die durch die nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert wird. So hält Art. 32 Abs. 1 VwVG fest, dass die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt. Diese Berücksichtigungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Erheblich sind Vorbringen, wenn sie geeignet sind, zur Klärung der konkreten Streitfrage beizutragen, beziehungsweise sich auf das Dispositiv der betreffenden Verfügung auszuwirken. Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist, kann in der Regel nur anhand der Verfügungsbegründung nachgeprüft werden (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 32 VwVG). Wird eine entscheidrelevante Tatsache durch die Behörde erhoben oder ihr vorgelegt, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt und für den Entscheid nicht berücksichtigt, liegt darüber hinaus eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 49 Bst. b VwVG; Urteil des BVGer B-5179/2018 vom 4. März 2013 E. 5.4). Ob ein Vorbringen einer Partei rechtserheblich ist, beurteilt sich anhand des einschlägigen materiellen Rechts, welches im Nachfolgenden ausgeführt wird.
5.3.2 Im Enteignungsrecht richtet sich die Parteientschädigung nach Art. 115 EntG. Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verpflichtet werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
In analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schätzungskommission vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Urteil des BVGer A-1000/2021 vom 8. Juli 2022 E. 15.2). Reicht die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, keine Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommission die Parteientschädigung von Amtes wegen fest.
5.3.3 Im vorinstanzlichen Schätzungsverfahren stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Antrag auf Parteienschädigung. Um ihre Aufwände auszuweisen, reichte sie zwei Kostennoten ein. Die Kostennote vom 13. Januar 2023 weist ein Total von Fr. 33'398.87 (inkl. MWST) aus, diejenige vom 23. Oktober 2023 ein Total von Fr. 8'731.24 (inkl. MWST).
Auf den Seiten 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids werden in 24 Ziffern die Verfahrensschritte des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeführt. In Ziffer 13 wird die Einreichung der Kostennote vom 13. Januar 2023 durch die Beschwerdeführerin festgehalten. Die Kostennote vom 23. Oktober 2023 wird nicht erwähnt.
Gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids hat die Enteignerin der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 33'398.87 zu bezahlen. Begründet wird dies wie folgt:
Der Rechtsvertreter der Enteigneten reichte am 13. Januar 2023 bei der Schätzungskommission eine Kostennote ein, welche die angefallenen Leistungen bis zum 13. Januar ausweist. Vorliegend hat der Vertreter der Enteigneten einen Aufwand von 100.78 Stunden ausgewiesen, die zu CHF 300.00 – CHF 320.00 in Rechnung gestellt wurden. Hinzu kommen Barauslagen der Vertretung von CHF 66.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 2'387.85. Die Kosten der Vertretung beliefen sich auf insgesamt CHF 33'398.87.
5.3.4 Anhand der verzeichneten Verfahrensschritte, des Dispositivs sowie der Begründung des angefochtenen Entscheids ist offensichtlich, dass die Vorinstanz nur die Kostennote vom 13. Januar 2023 für die Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt hat, nicht jedoch diejenige vom 23. Oktober 2023. Die gegenteiligen Äusserungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist der Widerspruch zu ihrem Entscheid und der darin enthaltenen Begründung augenfällig. So wird der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenansatz im angefochtenen Entscheid implizit bestätigt, wohingegen er gemäss Vernehmlassung als zu hoch betrachtet wird und zu einer Kürzung der beiden Kostennoten geführt haben soll. Anderseits ist es, wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, abwegig, dass ein pauschal festgesetzter Betrag auf den Rappen genau bestimmt wird. Dass dieser pauschal und nach Kürzung beider Kostennoten festgesetzte Betrag dann auch noch exakt demjenigen entsprechen soll, der die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Kostennote ausweist, entzieht der nachgereichten Begründung der Vorinstanz vollends die Überzeugungskraft.
5.3.5 Die Kostennote vom 23. Oktober 2023 stellt ein erhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Festlegung der Parteientschädigung dar. Indem die Vorinstanz diese Kostennote nicht sorgfältig geprüft und für ihren Entscheid berücksichtigt hat, hat sie gegen Art. 32 Abs. 1 VwVG und damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 29 VwVG). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet.
5.4
5.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ausnahmsweise ist es zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren zu heilen; die Beschwerdeinstanz holt in diesen Fällen die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nach und entscheidet sodann selbst in der Sache. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1). Eine Heilung ist hingegen dort ausgeschlossen und eine Rückweisung angezeigt, wo der Rechtsmittelinstanz zwar rechtlich betrachtet dieselbe Kognition zukommt, diese aber aufgrund einer zurückhaltenden Prüfungsdichte regelmässig nicht ausgeschöpft wird (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.4; Urteile des BVGer
B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 9; A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.4).
5.4.2 Die Kostennote vom 23. Oktober 2023, die von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb, liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Grundsätzlich verfügt zudem das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Wie in Erwägung 2 festgehalten, übt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung jedoch Zurückhaltung, weil die Vorinstanz besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen der Anwältin oder des Anwalts zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Insofern ist vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt. Dies erlaubt des Weiteren, den Parteien den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug zu erhalten.
5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin – zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kostennote vom 13. Januar 2023 sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ist auf die obige Erwägung 3.1 zu verweisen und Folgendes einzuwenden: Der für das Gericht massgebliche Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Parteientschädigung. Diese wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht korrekt berechnet, weshalb die entsprechende Dispositivziffer 4 aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat die Höhe der Parteientschädigung erneut festzulegen. Dabei sind beide Kostennoten als Grundlagen heranzuziehen und mit Blick auf Art. 115 EntG zu prüfen.
6.
6.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden. Im Zentrum stehen der Antrag der Beschwerdegegnerin, die «als unnötig zu qualifizierenden Kosten» auf die Gerichtskasse zu nehmen, sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung von Fr. 14'002.53 (inkl. MWST).
6.2
6.2.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, hat die Enteignerin zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4706/2022 vom 7. Mai 2024 E. 2.2).
Die Verursachung von unnötigen Kosten und deren Tragung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG wird in der Rechtsprechung primär auf Seiten der Enteigneten geprüft. So können beispielsweise eine mutwillige oder missbräuchliche Beschwerdeführung oder übersetzte Forderungen dazu führen, dass die Kosten ausnahmsweise nicht zu Lasten der Enteignerin, sondern des Enteigneten gehen (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5; Urteil des BVGer A-4802/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1). In einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2016 wurde die Vorinstanz als Verursacherin unnötiger Kosten qualifiziert, da sie sich in ihrem Urteil nicht mit dem Antrag auf Parteientschädigung auseinandergesetzt hatte und somit eine Rechtsverweigerung vorlag (A-363/2016 E. 4.3 und 5). Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wurde auf deren Erhebung verzichtet. Gleich verhielt es sich in zwei Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverzögerung. Auch dort wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, anstatt diese der Enteignerin aufzuerlegen. Begründet wurde dies damit, dass bei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung der Grundgedanke der spezialgesetzlichen Kostenregelung des Enteignungsrechts (Art. 116 EntG) nicht zum Tragen kommt, sondern die allgemeinen Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 3.1; A-4914/2023 vom 9. März 2026 E. 38.2).
Über die besonderen Fälle der Rechtsverweigerung und -verzögerung hinaus ist allerdings Zurückhaltung geboten, auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu verzichten. Letztlich liegt es in der Natur des Beschwerdeverfahrens, dass Entscheide von Vorinstanzen aufgehoben oder abgeändert werden können. Nur weil ein Rechtsfehler leicht zu erkennen ist, stellt dies noch keinen
Grund dar, von der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenregelung in Art. 116 Abs. 1 abzuweichen. Auch in einem solchen Fall hat die Enteignerin grundsätzlich die Kosten zu tragen.
6.2.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten gemäss dem Grundsatz von Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG von der Beschwerdegegnerin (Enteignerin) zu tragen. Tatsachen, welche gestützt auf Art. 116 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntG eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegt eine Rechtsverweigerung vor, bei welcher sich die Kostenverlegung nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVG richten würde. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss nachfolgender Erwägung 6.3.2 zu tragen, sowie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung gemäss nachfolgender Erwägung 6.4.3 zu bezahlen.
6.3
6.3.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Da das Unterliegensprinzip im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht gilt, ist der Streitwert nicht ausschlaggebend (Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2).
6.3.2 Unter Berücksichtigung der eher einfachen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen ist es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 600.– festzulegen.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin reichte für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote von Fr. 14'002.53 ein. In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, die Replik der Beschwerdeführerin und der dafür geltend gemachte Aufwand seien unnötig gewesen. Entsprechend beantragt sie eine Kürzung der Kostennote.
6.4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass in enteignungsrechtlichen Verfahren das Unterliegensprinzip grundsätzlich nicht gilt. Würde in solchen Verfahren jeder Stundenansatz unbesehen akzeptiert, könnte eine Enteignete praktisch ohne eigenes Risiko entsprechend hohe Kosten verursachen. In einem Urteil aus dem Jahre 1997 ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.– aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden kann (BGE 123 II 456 E. 3). 2011 beurteilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.– in einem tatsächlich und rechtlich komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch respektive offensichtlich überrissen (Urteile des BGer 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2, nicht publiziert in: BGE 138 II 77; vgl. ferner das Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 10.4.3). Vor Bundesverwaltungsgericht wurde 2014 der Stundenansatz von Fr. 330.– als zu hoch eingestuft und – in Anerkennung der Komplexität des Verfahrens und entsprechender Spezialisierung der Rechtsanwälte – auf Fr. 300.– reduziert (Urteil des BVGer A-2154/2012 vom 1. April 2014 E. 17.3.2). 2025 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht sodann einen Stundenansatz von Fr. 300.– als angemessen, angesichts der Komplexität des Falles, der entsprechenden Spezialisierung der Rechtsanwälte und der hohen Lebenskosten am Ort des Enteigneten (Urteil des BVGer A-4710/2023 vom 2. Juli 2025 E. 17.3.2).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung eine Kostennote zu Unrecht unberücksichtigt liess. Die tatsächliche Ausgangslage und die rechtlich relevanten Aspekte sind als eher einfach zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin veranschlagten Stundenansätze von Fr. 300.– und Fr. 320.– erweisen sich daher als zu hoch. Des Weiteren kann der geltend gemachte zeitliche Aufwand nicht vollumfänglich geschützt werden. So werden für das Lesen des Schreibens der Schätzungskommission vom 12. Dezember 2024 und für das Verfassen einer Antwort darauf zweieinhalb Stunden veranschlagt. Dies, obwohl das Schreiben der Schätzungskommission lediglich einen Satz enthält und es fraglich ist, inwiefern die Antwort der Beschwerdeführerin zur wirksamen Rechtsvertretung notwendig ist, zumal sie lediglich ihr Befremden zum Ausdruck bringt und darüber informiert, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den geltend gemachten Aufwand von rund 30 Stunden für die Replik in diesem doch eher einfachen Fall mit einem mit der Sache vertrauten Rechtsvertreter als überhöht. Angesichts dessen wird die Kostennote von Fr. 14'002.53 gekürzt und auf Fr. 7'000.– festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 29. November 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.– zu bezahlen
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Caroline Lehner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.: Ent. Verfahren […]; Gerichtsurkunde)