Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Staatshaftung (Bund)

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

1. A._______, alle vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

ORS Service AG, Röschibachstrasse 22, 8037 Zürich, vertreten durch Gerhard Schnidrig, Rechtsanwalt, FRIEDLI & SCHNIDRIG, Bahnhofplatz 5, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Staatshaftung; Rückweisung durch das Bundesgericht mit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Regeste

Staatshaftung; Rückweisung durch das Bundesgericht... Staatshaftung; Rückweisung durch das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2025 (2C_416/2024 und 2C_417/2024) zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Sachverhalt

A. X._______ war ein kurdischer Asylbewerber, der zuletzt im Bundesasylzentrum U._______ untergebracht war. Dieses wurde von der ORS Service AG verwaltet. Im November 2020 starb X._______ nach einem medizinischen Notfall. In der Folge stellten seine Angehörigen A._______, F._______, beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD je ein Verantwortlichkeits- bzw. Staatshaftungsbegehren und beantragten Schadenersatz in noch zu bestimmender Höhe sowie eine Genugtuung von Fr. 250'000.--.

B. Mit Schreiben vom 9. März 2022 überwies das EFD die Sache, soweit Rügen aufgrund des Verhaltens von Mitarbeitenden der ORS Service AG erhoben würden, zur weiteren Bearbeitung und Erledigung an diese. Die ORS Service AG beauftragte ihrerseits Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (nachfolgend: RA Schnidrig) mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eröffnete RA Schnidrig das Verfahren und traf diverse verfahrensrechtliche Anordnungen.

C. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Angehörigen, nunmehr ohne Z._______, am 10. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung infolge mangelnder Verfügungskompetenz der ORS Service AG bzw. von RA Schnidrig. Mit Urteil A-3451/2022 vom 25. Juni 2024 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht zessführung und bestellte ihnen Rechtsanwalt Philip Stolkin (nachfolgend: RA Stolkin) als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von B._______ wies es ab (Dispositivziff. 1). Die Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab, soweit es auf diese eintrat (Dispositivziff. 2). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziff. 3). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sprach es ein Honorar von Fr. 1'000.-- zu (Dispositivziff. 4).

D. Sowohl die Angehörigen von X._______ (Verfahren 2C_416/2024) als auch RA Stolkin (Verfahren 2C_417/2024) gelangten mit Beschwerde(n) vom 4. September 2024 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juli 2025 vereinigte das Bundesgericht die beiden Verfahren (Dispositivziff. 1). In Gutheissung der Beschwerden hob es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024 auf (Dispositivziff. 2). Es überwies die Sache zur Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens an das EFD (Dispositivziff. 3). Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wies es die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück (Dispositivziff. 4).

Im Verfahren 2C_416/2024 erkannte das Bundesgericht, dass das EFD und nicht die ORS Service AG zur Behandlung des Verantwortlichkeitsverfahrens zuständig sei. Betreffend das Verfahren 2C_417/2024 befand es das vorinstanzlich zugesprochene Honorar von Fr. 1'000.-- angesichts der Gesamtumstände als unzureichend. Dieses Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Entschädigung werde das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Rückweisung zu korrigieren haben, wenn es die Parteientschädigung festlege, die an die Stelle des RA Stolkin zugesprochenen amtlichen Honorars trete.

E. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren A-3451/2022 unter der Verfahrensnummer A-6502/2025 wieder auf. Mit Schreiben vom 5. September 2025 beantragten die Angehörigen von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 7'975.05 inkl. MwSt. und Auslagen. Demgegenüber forderte die ORS Service AG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 die Kürzung der beantragten Parteientschädigung auf pauschal Fr. 4'930.-- inkl. MwSt. und Auslagen, wobei letztere sowie die Verfahrenskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen seien. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest. Neu beantragen sie, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates zu gehen hätten.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung gegeben.

2.

2.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Sie habe die angefochtene Verfügung erlassen, weil das Generalsekretariat des EFD die Auffassung vertreten habe, dass sie eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) sei. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, in erster Linie habe das EFD, subsidiär die Vorinstanz die Kosten zu begleichen.

2.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), auch wenn sie keine Bundesbehörden sind (vgl. LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 63 VwVG). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, ist dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-9605/2025 vom 12. Februar 2026 E. 9.3, B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 5.1, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.1.1 und A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1).

2.3 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte deren Nichtigkeit (vgl. Urteil A-3451/2022 E. 1.5.5). Vom Bundesgericht wurde die Nichtigkeitsfrage offengelassen (vgl. Urteil 2C_416/2024 +2C_417/2024 E. 7). Auch an dieser Stelle braucht sie nicht beantwortet zu werden. In jedem Fall hat die Vorinstanz ihre Unzuständigkeit zu vertreten. Sie erachtete sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich als zuständig für den Erlass einer Verfügung über die geltend gemachten Staatshaftungsbegehren. Der Umstand, dass die Sache vom EFD an die Vorinstanz überwiesen worden war, ändert nichts daran. Es wäre ihr unbenommen gewesen, gegebenenfalls einen Meinungsaustausch (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG) durchzuführen oder bei Bestehen eines Kompetenzkonflikts die Aufsichtsbehörde anzurufen (vgl. Art. 9 Abs. 3 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde im Ergebnis als gerechtfertigt erwies, sind die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Vorinstanz als unterliegend zu betrachten. Als Vorinstanz hat sie indes keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. oben

E. 2.2). Demnach sind für das Verfahren A-3451/2022 keine Verfahrenskosten zu erheben. Für eine Auferlegung der Kosten auf das EFD besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. Art. 63 VwVG).

3. Für das Beschwerdeverfahren A-3451/2022 machen die Beschwerdeführenden einen Honoraraufwand von Fr. 7'232.-- für ca. 21 Arbeitsstunden und Auslagen von Fr. 67.70 (beides exkl. MwSt.) geltend.

3.1 Diesbezüglich moniert die Vorinstanz, für ein «Schreiben an RA Schnidrig» vom 9. August 2022 würden ein Aufwand von 0.17 Stunden sowie Auslagen von Fr. 6.30 für das Einschreiben geltend gemacht. Es handle sich dabei um ein unnötiges Informationsschreiben, in welchem sie über die Einreichung der Beschwerde orientiert worden sei. Den gleichen Aufwand sowie Auslagen von Fr. 6.30 für das Einschreiben werde für ein «Schreiben an Gericht» vom 10. August 2022 geltend gemacht. Mit diesem Schreiben habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine «bereinigte Beschwerde» zugeschickt, nachdem offenbar zuvor versehentlich ein Entwurf eingereicht worden sei. Dieser Aufwand gründe somit auf einem Versehen und sei nicht zu entschädigen. Sodann würden für weitere sechs «Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht» resp. «Schreiben an Gericht» zwischen dem 31. August 2022 und dem 30. Dezember 2022 Aufwände von gesamthaft 1.18 Stunden sowie Auslagen von Fr. 37.80 für Einschreiben geltend gemacht. Bei diesen sechs Schreiben handle es sich um Fristerstreckungsgesuche. Der entsprechende Aufwand und die Auslagen seien nicht zu berücksichtigen. Somit seien die Aufwendungen um

1.69 Stunden und die Auslagen um Fr. 50.40 zu kürzen.

Angesichts des Umfangs der Beschwerde erscheine auch der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand (7.25 Stunden für Beschwerdeschrift,

3.08 Stunden für Aktenstudium) als überhöht. Insbesondere nachdem sich der Streitgegenstand einzig auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt habe. Zudem machten die Beschwerdeführenden weitere

8.5 Stunden und somit mehr Aufwand für eine Replik als für die Beschwerde selbst geltend. Insgesamt erscheine ein Aufwand von 13 Stunden als angemessen. Bei Anwendung des verrechneten Stundenansatzes von Fr. 350.00 pro Stunde sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 24.00 und der Mehrwertsteuer (welche bis 31. Dezember 2024 7.7% betragen habe) sei damit eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'930.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Diese sei wiederum der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Zahlung aufzuerlegen.

3.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, im Sinne einer Faustregel gelte bei Rechtsschriften grundsätzlich eine Stunde pro Seite als angemessener Aufwand. Zudem sei gerade die Zuständigkeitsfrage von grosser Bedeutung und der Aufwand für die Replik nicht übermässig gewesen.

3.3 Obsiegt die bedürftige Partei, hat sie gegenüber der Gegenpartei bzw. der Vorinstanz Anspruch auf die Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG (STEFAN MEICHSSNER, in: Praxiskommentar VwVG, a. a. O., N. 83 zu Art. 65 VwVG) für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aus dem Umfang der Seitenzahlen einer Rechtsschrift ergibt sich für den wirklich erforderlichen Aufwand nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]4A_479/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.1.5 [nicht publiziert in BGE 145 III 153]). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (statt vieler Urteile BVGer A-5825/2024 vom 9. März 2026 E. 16.3.5, A-5356/2024 vom 21. März 2025 E. 3.1 und A-1460/2022 vom 4. Juli 2024 E. 11.2).

3.4

3.4.1 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.– liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist nicht zu beanstanden.

3.4.2 Von den Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass das «Schreiben an RA Schnidrig» vom 9. August 2022 der Orientierung der Vorinstanz über die Beschwerdeeinreichung beim Bundesverwaltungsgericht diente. Damit wurde unnötiger Aufwand generiert, zumal das Bundes- verwaltungsgericht ihre Vorinstanzen über eingegangene Beschwerden von Amtes wegen informiert.

3.4.3 Auch der Einwand betreffend das «Schreiben an Gericht» vom 10. August 2022 erweist sich als berechtigt. Mit jenem stellten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine bereinigte Beschwerde zu und baten um Retournierung des irrtümlich eingereichten Beschwerdeentwurfs. Der diesbezügliche Aufwand ist somit auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen und war damit unnötig.

3.4.4 Die Entschädigung für Fristerstreckungsgesuche wird nicht einheitlich gehandhabt (entschädigt: Urteil BVGer D-2934/2020 vom 29. Juni 2023 E. 7.2; nicht entschädigt: Urteile BVGer E-4108/2019 vom 27. September 2021 E. 9.2 und D-3613/2015 vom 30. Mai 2018 E. 12.2). Dabei erscheint es sachgerecht zu fragen, ob der Grund für das Fristerstreckungsgesuch in der Schwierigkeit des Falles oder in der Arbeitsorganisation des Rechtsvertreters oder dessen Verhinderung (Arbeitsüberlastung, Abwesenheit, Krankheit) begründet und damit nicht entschädigungspflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil SK.2012.46 des Bundesstrafgerichts vom 7. November 2013 E. 6.4). Die streitgegenständlichen Fristerstreckungsgesuche wurden aus Gründen, die in der Arbeitsorganisation des Rechtsvertreters und der Risikosphäre der Beschwerdeführenden liegen, gestellt (31. August 2022: Geschäftsüberlastung, fehlende Unterlagen; 29. September 2022: Unterlagen der Klienten ausstehend; 31. Oktober 2022: Unterlagen der Klienten ausstehend; 14. November 2022: Geschäftsüberlastung; 29. November 2022: Unterlagen der Klienten ausstehend; 30. Dezember 2022: Ablauf strafrechtlicher Fristen in anderen Fällen). Infolgedessen können die diesbezüglichen Honoraraufwände sowie Auslagen nicht gefordert werden.

3.4.5 Sodann wurde der relevante Inhalt der angefochtenen Verfügung auf einer Seite dargestellt. Die Vorinstanz begründete darin ihre Zuständigkeit auf wenigen Zeilen. Daneben traf sie Anordnungen formaler Natur. Zu den geltend gemachten Staatshaftungsansprüchen wurde materiell nichts ausgeführt. Angriffspunkt bildete zu jenem Zeitpunkt somit im Wesentlichen die Zuständigkeit der Vorinstanz. Ein aufwändiges Aktenstudium war deshalb nicht nötig; das Verwaltungsverfahren stand noch am Anfang. Vor diesem Hintergrund erscheint der für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand tatsächlich als überhöht.

3.4.6 Was die Beschwerdeschrift anbelangt, ist entgegen den Beschwerdeführenden von Vornherein nicht von der Faustregel von einer Stunde pro Seite auszugehen (vgl. oben E. 3.3). Die Beschwerde umfasst zehn Seiten. Je eine Seite fällt auf das Rubrum, die Rechtsbegehren und eine Schlussfolgerung, in welcher das bereits Gesagte zusammengefasst wird. Die restlichen sieben Seiten widmen sich jeweils in gedrängter Form formellen Aspekten, der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Sachverhalt, der angeblichen Nichtigkeit der Verfügung und dem überspitzten Formalismus. Den Vorwurf des überspitzten Formalismus machten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der angeblich von der Vorinstanz verlangten öffentlich beglaubigten Anwaltsvollmacht geltend. Dabei hatte die Vorinstanz dies gemäss der angefochtenen Verfügung gar nicht verlangt. Sie forderte einzig die Anwaltsvollmacht für Z._______ nach. Von deren Beglaubigung ist nirgends die Rede (vgl. Urteil A-3451/2022 E. 1.6.3). Dieser Aufwand ist mangels Notwendigkeit nicht entschädigungsberechtigt. Demgegenüber erscheint der Aufwand für die Replik mit dem Blick auf das Geschriebene als notwendig. Zwar wird der Vorwurf des überspitzten Formalismus wieder vorgebracht, jedoch im Zusammenhang mit Dispositivziffer 10 der angefochtenen Verfügung, in welcher die Vorinstanz geeignete und übersetzte Originalunterlagen bezüglich der Existenz der Beschwerdeführenden einverlangte. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich denn auch mit diesem Vorwurf auseinander (vgl. Urteil A-3451/2022 E. 1.6.6).

3.5 Im Ergebnis kann der geltend gemachte Aufwand von ca. 21 Stunden in dieser Höhe aus den dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.4.2 - 3.4.6) nicht als notwendig eingestuft werden. Die Parteienschädigung ist deshalb insgesamt ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen, nachdem sie die Verfügung zu Unrecht erlassen und die Beschwerdeführenden damit zur Beschreitung des Rechtswegs veranlasst hatte (Art. 64 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteile B-4720/2019 E. 5.2 und A-1087/2016 E. 6.2.1). Für eine Auferlegung der Parteientschädigung auf die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. auf das EFD besteht bezüglich der Parteientschädigung wiederum keine Rechtsgrundlage (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).

3.6 Fraglich ist, ob die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 4'930.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu erhöhen ist, zumal die Vorinstanz diesen Betrag als angemessen erachtet. Grundsätzlich darf das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Dispositionsmaxime nicht weniger zusprechen, als die Vorinstanz der beschwerdeführenden Partei zubilligt. Dies betrifft insbesondere die Parteientschädigung, welche der Parteidisposition unterliegt (MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rzn. 3.198 und 3.218). Allerdings zeigte sich die Vorinstanz nicht bereit, diesen Betrag selbst zu bezahlen. Vielmehr wollte sie ihn der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegen. Eine vorbehaltlose Anerkennung einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'930.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ihren Lasten kann deshalb in ihren Äusserungen nicht gesehen werden. Somit bleibt es bei den Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.).

4.

4.1 Aufgrund des geringen Aufwands sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

4.2 Für das Verfahren A-6502/2025 machen die Beschwerdeführenden in ihrer Kostennote einen Betrag von Fr. 98.-- (0.28 Stunden) sowie ein Porto von Fr. 6.80 für ihr Schreiben vom 5. September 2025 geltend. Zum Aufwand für ihre Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 machen sie keine Ausführungen, weshalb die Parteientschädigung gestützt auf die Akten festzusetzen ist. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu.

Für die beiden Schriften erscheint ein Aufwand von ca. eineinhalb Stunden als angemessen. Die diesbezügliche Parteientschädigung ist aufgrund des ungefähr hälftigen Obsiegens hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung im Verfahren A-3451/2022 angemessen zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Vor diesem Hintergrund ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und den mutmasslichen Auslagen auf pauschal Fr. 300.-- zulasten der Vorinstanz festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren A-3451/2022 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren A-3451/2022 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

3. Es werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Metzger Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)