Invalidenversicherung (Übriges)
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 29. Juli 2026
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, (USA), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde / Reisespesen für Begutachtung in der Schweiz
Regeste
IV, Rechtsverzögerung / Reisespesen für Begutachtu... IV, Rechtsverzögerung / Reisespesen für Begutachtung in der Schweiz Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1982, verheiratet, seit 2008 (mit Unterbrüchen in den Jahren 2009 und 2010) wohnhaft in den USA, zuvor in C._______, Kanton D._______, erlitt am 19. November 2001 in der Schweiz einen Autounfall, bei dem er sich multiple schwere Verletzungen zuzog. 2003 schloss er die Lehre zum Polymechaniker ab und arbeitete ab 2004 zeitweise in diesem Beruf (IV- STA-act. 4; 6; 9; 11; 17). Bis 2009 war er für schweizerische Unternehmen im In- und Ausland tätig und leistete in dieser Zeit (mit Unterbrüchen) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA-act.] 109 S. 45).
B. Ein erstes Rentengesuch vom 24. Februar 2004 wies die IV-Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend IV-Stelle D._______) wegen Vorliegens eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades am 23. Dezember 2005 ab. Mit zwei weiteren, gleichentags erlassenen Verfügungen beurteilte die IV- Stelle D._______ den Versicherten als angemessen eingegliedert und lehnte die Gewährung beruflicher Massnahmen ab. Auf eine Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2006 verzichtet (IVSTA-act. 4; 21; 22).
C. Am 19. März 2009 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ ein zweites Leistungsgesuch. Als Grund gab er an, die SUVA arbeite seinen Fall wieder auf (IVSTA-act. 47 S. 5; 55 S. 19; 74 S. 7). Nach Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht und gestützt auf zwei Stellungnahmen von Dr. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2009 und 2. Februar 2010 trat die Vorinstanz – nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren – am 14. Mai 2010 auf das zweite Gesuch nicht ein mit der Begründung, trotz neuen Erkenntnissen zu den Unfallfolgen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden (IVSTA-act. 26; 55 S. 69 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons D._______ mit Entscheid vom 5. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat (IVSTA-act. 40). Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2013 ebenfalls ab (IVSTA-act. 47).
D. Zwischenzeitlich stellte der Versicherte am 2. Oktober 2010 bzw. sein Rechtsvertreter am 30. November 2010 bei der IV-Stelle D._______ ein drittes Leistungsgesuch, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und verwies auf das Ergebnis erfolgter und laufender medizinischer Abklärungen am Kantonsspital F._______, am Kantonsspital G._______ und in der Klinik H._______ (IVSTA-act. 55 S. 126). Am 25. Oktober 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um formelle Revision und Neubeurteilung aufgrund der neuen Erkenntnisse (IVSTA-act. 34). Nach Abschluss des Rentenverfahrens in der Unfallversicherung und Abklärungen durch die IV-Stelle D._______ gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. November 2013 eine halbe Rente ab 1. September 2011 (IVSTAact. 60). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. Am 8. Januar 2014 trat die IVSTA auf ein Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 12. November 2013, in welchem dieser ein zu tiefes Valideneinkommen rügte und um Neuberechnung der am 1. November 2013 zugesprochenen halben Rente ersuchte, nicht ein (IVSTA-act. 62; 75). Mit weiterer Verfügung vom 16. Januar 2014 wies die IVSTA das Gesuch um Gewährung von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung ab (IVSTA-act. 82). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte die IVSTA dem Gesuchsteller mit, ihm sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2013 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden, sein Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2011 sei damit als erledigt zu betrachten (IVSTA-act. 79; 355 S. 5).
F.
F.a Am 31. Mai 2016 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein und teilte dem Versicherten nach verschiedenen Abklärungen am 10. April 2018 – unter Androhung von Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung – mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Fachdisziplinen: Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) in der Schweiz notwendig (IVSTAact. 115; 141; 193). Am 27. September 2018 erteilte die IVSTA – nach entsprechender Rückmeldung durch (…) – der I._______ AG in J._______ den Auftrag zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und informierte den Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2018 über das Untersuchungsdatum (8. bis 9. Januar 2019), organisatorische Massnahmen, die Kostenübernahme, das Vorgehen im Verhinderungsfall,
Ablehnungsgründe und die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung (IVSTAact. 155 f.; 158). Nach Nichtreaktion seitens des Versicherten liess ihm die IVSTA ihr Schreiben vom 14. November 2018 am 3. Dezember 2018 nochmals per E-Mail zukommen. Am 5. Dezember 2018 teilte dieser per E-Mail mit, er könne am 8. und 9. Januar 2019 nicht in die Schweiz kommen, es sei zu kurzfristig für ihn. Er könne jedoch zwischen dem 28. Januar und 10. Februar 2019 in die Schweiz kommen. Bezüglich der Untersuchung äusserte er verschiedene Wünsche (Versicherung in der Schweiz, Reisepass, Notwendigkeit der zusätzlichen Untersuchung von Hand und Hüfte, Begutachtung in F._______ und durch in der Schweiz tätige Ärzte). Am 6. Dezember 2018 stellte ihm die IVSTA schriftlich eine Antwort («Mahnung») auf seine E-Mail zu, wies ihn auf die Aufforderung zur Passbeschaffung vor sechs Monaten, das durch sie zu beachtende Verfahren für die Zuteilung der Gutachterstelle und seine Mitwirkungspflicht hin und bat ihn, die Teilnahme an der Begutachtung bis zum 18. Dezember 2018 zu bestätigen, andernfalls die Rentenzahlung eingestellt werde (IVSTA-act. 162).
Am 10. Dezember 2018 zeigte Rechtsanwalt K._______ seine Mandatsübernahme an, ersuchte um Absetzung der Begutachtungstermine und Kontaktnahme mit ihm für neue Begutachtungstermine. Die Frist zum Organisieren der Reise in die Schweiz auch im Zusammenhang mit der vom Versicherten unterstützten Musikertätigkeit seiner Ehefrau mit entsprechenden Auftrittsterminen sei schlicht zu kurz. Der Versicherte sei daran interessiert, an den Begutachtungsterminen teilzunehmen (IVSTAact. 166). Mit Bestätigungsschreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte die IVSTA den Eingang des Schreibens und der Vollmacht, wies auf mögliche Einwandgründe hin, stellte die umgehende Zustellung der Akten in Aussicht und teilte mit, sie halte an den Begutachtungsterminen fest (IV- STA-act. 172). Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter mit, welches die bisherigen Schritte seit April 2018 gewesen seien, dass Untersuchungsort und -datum von ihr nicht beeinflusst werden könnten und sie am Vorgehen gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2018 festhalte. Gleichentags stellte der Rechtsvertreter erneut ein Verschiebungsgesuch und wies darauf hin, dass der Versicherte erst zwischen 28. Januar und 10. Februar 2019 in die Schweiz reisen könne. Als triftigen Grund für die Verschiebung wies er auf Aufnahmetermine dessen Ehefrau vom 5. bis 10. Januar 2019 hin und reichte als Beleg eine Bestätigung samt Rechnung der L._______ vom 1. Dezember 2018 zu den Akten (IVSTA-act. 177; 184 f.). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 und gleichentags verfasstem Schreiben stellte der Rechtsvertreter den Eventualantrag auf Begutachtung am Hospital M._______ in N._______.
Alternativ wäre eine detaillierte und klinische Untersuchung in den USA möglich. Er beantrage deshalb vorsorglich, dass die IVSTA in den USA ein geeignetes Spital mit der Begutachtung beauftrage, beispielsweise das Hospital M._______. Das Schreiben der IVSTA vom 19. Juli 2018 habe der Versicherte im Übrigen bisher nicht erhalten; er habe erst am 14. Dezember 2018 davon Kenntnis erhalten. Die falsch datierte Bestätigung der Aufnahmesession werde nochmals eingereicht (2019 statt 2018; IVSTAact. 18 f.). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nochmals nach den Begutachtungsterminen und teilte mit, er gehe von einer Verschiebung derselben aus (IVSTA-act. 190). Am 28. Dezember 2018 teilte die IVSTA der I._______ AG per E-Mail mit, die Begutachtung müsse annulliert werden (IVSTA-act. 192).
Am 23. August 2019 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter die neuen Begutachtungstermine (3. und 5. Dezember 2019), die Namen und Fachrichtungen der Gutachter sowie die mitzubringenden Dokumente mit, machte Ausführungen zur Kostenübernahme, wies auf die Nennung von Ablehnungsgründen innert zehn Tagen und die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin (IVSTA-act. 248). Am 19. September 2019 ersuchte der Versicherte erneut um Verschiebung und machte geltend, er habe wegen eines Verkehrsdelikts eine Vorladung des Gerichts in N._______ für den 6. Dezember 2019 erhalten (IVSTA-act. 249). Nach internen Abklärungen teilte die I._______ AG dem Versicherten am 7. Oktober 2019 mit, die Begutachtungen seien auf den 28. November und 3. Dezember 2019 vorverlegt worden. Am 9. Oktober 2019 teilte die IVSTA dem Versicherten ebenfalls mit, die Termine seien vorverschoben worden; damit stehe ihm genügend Zeit zur Verfügung, an der Verhandlung am 6. Dezember 2019 in N._______ zu erscheinen (IVSTA-act. 250-254). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt B._______ mit, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an die Begutachtung zu kommen. Theoretisch sei ein Rückflug nach dem 3. Dezember 2019 mittags möglich, der Versicherte erachte aber den dadurch verursachten Stress als gesundheitsgefährdend und unzumutbar. Durch Stress werde nachweislich sein Hirn geschädigt und zudem die Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung beeinträchtigt. Zudem seien ihm alle Kosten zu ersetzen. Er bitte um entsprechende Anpassung des Aufgebots (IVSTAact. 260). Mit Mahnschreiben vom 5. November 2019 teilte die IVSTA dem Versicherten erneut ihre Einschätzung mit und wies auf die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der (verschobenen) Begutachtungstermine hin (IV- STA-act. 264): Sollten der Beschwerdeführer oder sein Vertreter nicht bis zum 12. November 2019 die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Untersuchung bestätigen, sei die IVSTA gezwungen, die Invalidenrente aufzuheben, und werde eine entsprechende Aufhebungsverfügung erlassen. Sollte der Beschwerdeführer nicht an den Terminen teilnehmen, könnten ihm zusätzlich die damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt werden (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Gleichentags versandte die IVSTA ein Schreiben an den Rechtsvertreter als Antwort auf die Eingabe vom 31. Oktober 2019, hielt darin an den Begutachtungen vom 28. November und 3. Dezember 2019 fest, verwies betreffend Forderung nach einer Begutachtung in Orthopädie auf frühere Stellungnahmen und bezüglich der Kostenvergütung auf das mehrfach zugestellte Merkblatt «Vergütung der Reisekosten» (IVSTA-act. 264 f.). Mit vom Rechtsvertreter an die IVSTA weitergeleiteter E-Mail des Versicherten vom 7. November 2019 teilte dieser mit, er könne nicht an den Begutachtungen teilnehmen, weil er am 6. Dezember 2019 einen Gerichtstermin in N._______ habe, mit der Reise und der Zeitverschiebung seine Gesundheit gefährde und er sich die Teilnahme an der Begutachtung aus Kostengründen nicht leisten könne. Weiter forderte er wiederum eine Begutachtung in Orthopädie (IVSTA-act. 266). Mit E-Mail vom 12. November 2019 an den Rechtsvertreter hielt die IVSTA an ihrer Beurteilung fest (IVSTA-act. 267). Am 28. November 2019 hielt die IVSTA in einer Telefonnotiz fest, dass der Versicherte nicht an der Begutachtung erschienen sei und die weiteren Termine vom 3. Dezember 2019 annulliert würden (IVSTA-act. 268).
Nachdem mittlerweile mehrere Begutachtungstermine durch den Versicherten nicht wahrgenommen wurden, verfügte die IVSTA am 11. Dezember 2019 schliesslich die Einstellung der Rentenzahlungen und auferlegte ihm die Kosten für die «in unentschuldbarer Weise verhinderten Abklärungsmassnahmen in Höhe von CHF 2'250.-» (IVSTA-act. 322). Die dagegen am 28. Januar 2020 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2023 im Verfahren C-726/2020 gut, soweit es auf die Beschwerde eintrat, und wies die Vorinstanz an, ein erneutes Abklärungsverfahren durchzuführen (IVSTA-act. 355).
F.b In der Folge nahm die IVSTA das Revisionsverfahren wieder auf und ersuchte den Versicherten mit Schreiben vom 21. August 2023 um Auskünfte über die Arbeits- und Verdienstverhältnisse, um Kopien seiner Krankengeschichte sowie Spezialarzt- und evtl. Spital/Kuraustrittsberichte «für die Zeit vom 22. Februar 2019 bis heute» (IVSTA-act. 378). Am 25. Oktober und 14. November 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine neue Begutachtung organisiert werde (IVSTA-act. 386 und 388). In der Folge entwickelte sich ein intensiver E-Mail- und Briefwechsel zur Organisation der Begutachtung und insbesondere zur Übernahme der Kosten für Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft, Taggeld, Krankenversicherung (IVSTAact. 417, 418, 421, 426, 430-433, 435-445; vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). Mit Schreiben vom 11. März 2024 nahm die IVSTA Stellung zu vom Versicherten zusätzlich geforderten Abklärungen im Rahmen der vorgesehenen Begutachtung und zu «monetären Forderungen» (IVSTAact. 421). Mit E-Mail vom 28. März 2024 ersuchte der Versicherte die IVSTA erneut um Übernahme der anstehenden Kosten für die kommende Begutachtung in der Schweiz (IVSTA-act. 433). Am 23. April 2024 nahm die IV- STA per E-Mail dazu Stellung (IVSTA-act. 437). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 sprach die IVSTA dem Versicherten Verzugszinsen von CHF 2'510, ergänzend zur Wiederauszahlung der Invalidenrente ab 1. Januar 2020, zu (IVSTA-act. 447).
G.
G.a Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der zur Zustellung bevollmächtigte Vertreter, Rechtsanwalt B._______, eine Eingabe von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 27. Mai 2024 ein. Nach Darstellung der Sachlage aus seiner Sicht macht der Beschwerdeführer geltend, die IV verweigere ihm trotz mehrfacher Nachfrage eine Verfügung hinsichtlich der Auszahlung von Spesen im Zusammenhang mit der Begutachtung in der Schweiz, und rügt eine willkürliche Behandlung durch die Vorinstanz seit 2016 sowie die Nichtbeantwortung seines Schreibens vom 28. März 2024. Er ersuche um Sicherstellung, dass ihm für die Begutachtung keine weiteren Kosten entstehen würden wie «Reisekosten, Restaurant, Passkosten, Krankenkasse für die Schweiz, Geldwechsel-Kosten etc.». Ausserdem wolle er Gleichbehandlung wie im damaligen Verfahren der Unfallversicherung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1).
G.b Vom 11. Juni bis 29. Juni 2024 hielt sich der Beschwerdeführer sodann zwecks Begutachtung in den Fachdisziplinen Handchirurgie, Allgemeine- Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Neuropsychologie in der Schweiz auf. Während den verschiedenen Untersuchungen gingen bei der Vorinstanz verschiedene Rügen des Beschwerdeführers ein (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 14).
G.c Am 25. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und stellte darin Antrag auf Nichteintreten mangels vorgängigen Gesuchs um
Verfügungserlass. Eventualiter sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet abzuweisen (BVGer-act. 6).
G.d Am 4. Juli 2024 brachte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 7).
G.e Vor und nach Eingang der Vernehmlassung schrieb der Beschwerdeführer die IVSTA mehrfach bezüglich der durchgeführten Begutachtung an, überwies medizinische Akten an sie und stellte Anträge im Zusammenhang mit der Begutachtung (BVGer-act. 14, 20 Beilage 4). In diesem Zusammenhang ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht um weitere Auskünfte bzw. Hilfestellung (BVGer-act. 8, 10, 16).
G.f Mit Zwischenentscheid vom 14. August 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, erhob einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und ersuchte die Vorinstanz um Bekanntgabe des Standes im Revisionsverfahren (BVGer-act. 11). Am 20. August 2024 leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss (BVGeract. 13). Am 13. September 2024 nahm die Vorinstanz zum Verfahrensstand Stellung (BVGer-act. 14). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2024 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 15).
G.g Am 8. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer via Generalkonsulat in O._______ dem Bundesverwaltungsgericht weitere Akten betreffend die Begutachtung zu und kritisierte im Begleitschreiben vom 3. Januar 2025 deren Ergebnisse (BVGer-act. 16). Der Eingabe liegt unter anderem ein Schreiben der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 bei, in welchem diese ein Ersuchen um Vorschusszahlung von CHF 6'000.– i.S.v. Art. 19 Abs. 4 ATSG abwies (BVGer-act. 16 Beilage 2). Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 17).
G.h Mit Mitteilung vom 15. Januar 2025 und (nach entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdeführer) mit Vorbescheid vom 28. Februar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente unverändert weiterbestehe (BVGeract. 20 Beilage 1). Mit Stellungnahme vom 25. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht machte die Vorinstanz weitere Ausführungen zum Verfahren (BVGer-act. 20). Am 15. April 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht erneut Arztberichte zu und ersuchte um Revision seiner Invalidenrente und rückwirkende Anpassung bis 2013 (BVGer-act. 21). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz am 25. April 2025 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 22). Am 21. Mai 2025 (Posteingang: 3. Juni 2025) stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht wiederum Arztberichte zu und rügte die Umstände und Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung im Juni 2024 (BVGer-act. 23).
G.i Die Vorinstanz schloss das Revisionsverfahren nach Begutachtung in der Schweiz mit Verfügung vom 10. Juli 2025 ab. Dabei teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gegen letzteren Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. September 2025 beim Schweizerischen Generalkonsulat in O._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C- 7261/2025 hängig.
G.j Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 reichte der zur Zustellung bevollmächtigte Vertreter in vorliegendem Verfahren (C-3444/2024) eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025 zu den Akten, in welchem sich der Beschwerdeführer über das bisherige Verfahren der Invalidenversicherung, seine gesundheitliche Situation und die Umstände der Begutachtung beklagte (BVGer-act. 24).
H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdelegitimation für Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden setzt voraus, dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ihm Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Letztere Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Sodann wurde der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.2 Weiter zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 140 V 22 E. 4.1). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, da ein Gericht sich vor allem über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern sollte (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6).
Gemäss Art. 46a VwVG und Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Die Berechtigung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, verläuft mit Blick auf die Einheit des Prozesses grundsätzlich parallel zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. So muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder verzögerten Amtshandlung haben (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.23).
1.3 Vorab ist für den Erlass einer Feststellungsverfügung (wonach ein rechtsverweigerndes Verhalten der Behörde vorliege) gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG in Analogie zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ein aktuelles, rechtliches oder tatsächliches schützenswertes bzw. schutzwürdiges Interesse (materielle Beschwer) vorausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schutzwürdiges Interesse dann vor, wenn ohne die verbindliche Feststellung der konkreten Rechtslage Gefahr besteht, einen Rechtsverlust zu erleiden (vgl. RIEMER-KAFKA in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl. Bern, 2022, S. 381). Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat (BGE 102 V 148 E. 1 m.w.H.). Aufgrund der subsidiären Natur der Feststellungsverfügung fehlt es am schützenswerten Interesse immer dann, wenn auch eine Gestaltungs- resp. Leistungsverfügung erwirkt werden kann (RIEMER-KAFKA in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, a.a.O., S. 381).
1.4 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im Folgenden, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. «Anfechtbar» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln (vgl. Urteil des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4485/2019 vom 22. Januar 2021 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.20).
1.5 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 234, Rz. 1045). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1046). Welche Verfahrensfrist als angemessen gilt, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, der
Umfang sowie die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. Urteile des BGer 9C_91/2025 vom E. 4.4; 130 IV 56 E. 3.3.3; 125 V 191 E. 21). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 56 Rz. 26; Urteil des BGer 9C_199/2009 vom 9. Juni 2009 E. 2.1). Ein tatsächliches, schlichtes und informelles Verwaltungshandeln bildet hingegen einen Realakt und entfaltet keine Rechtswirkung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern beabsichtigt bloss einen tatsächlichen Erfolg (vgl. BVGer C-2288/2021 vom 03. November 2022 E. 4.2.2).
2. Die Kostenübernahme im Rahmen von angeordneten Begutachtungen ist gemäss Art. 51 Abs. 2 IVG i.V.m Art. 90 IVV («Reisekosten im Inland») und 90bis IVV («Reisekosten im Ausland») einheitlich geregelt und von der IV- STA zu beachten. Gemäss Kreisschreiben über die Vergütungen der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) vom 1. Januar 2024 (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6443/download, zuletzt besucht am 10. Juli 2026), werden Fahrauslagen oder der Beitrag an die auswärtigen Mahlzeiten nachträglich rückvergütet (Rz. 86). Besteht Anspruch auf Vergütung der Kosten für auswärtige Unterkunft, so werden auch die Unterkunftsspesen nachträglich erstattet (Rz. 87). Für Fahrten im Ausland, vom Inland nach dem Ausland und vom Ausland nach dem Inland wird der Kostenumfang aufgrund ausgewiesener Kosten nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelt. Der zu erstattende Kostenbeitrag gemäss Art. 90bis IVV wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Einzelfall festgelegt (Rz. 46).
3.
3.1 Nach den zuvor bereits mehrfach gescheiterten Begutachtungen im Jahr 2019, wandte sich der Beschwerdeführer nun auch in vorliegendem Verfahren, vor der im Juni 2024 neu angesetzten Begutachtung, an die Vorinstanz. Mit Eingaben vom 28. Februar und 4. März 2024 macht er geltend, es würden folgende «Spesen» anfallen: «Kosten für die Erstellung eines Passes, Krankenkasse Kosten in der Schweiz (Gästeversicherung), Geldwechsel (Währungsverluste), Restaurant Essen, Lohnersatz, Arbeitslosenversicherung, etc.». Er werde bei seiner Mutter zu Besuch sein und wolle einen direkten Flug von N._______ nach P._______, da ihm das Umsteigen Mühe bereite. Wegen Jetlags, der sich auf sein Gehirn auswirke, brauche er im Minimum vier Tage, bevor er sich zu den Ärzten begeben könne. Ausserdem benötige er eine Gästeversicherung/Krankenkasse (IV- STA-act. 421).
3.2 Mit Schreiben vom 11. März 2024 an den damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nahm die Vorinstanz Stellung zu seinen Forderungen und informierte ihn dahingehend, dass ihrer Ansicht nach kein Anspruch auf Lohnersatz bestehe, da er gemäss Revisionsfragebogen vom 26. August 2023 nicht arbeitstätig sei. Eine Taggeldentschädigung entfalle infolge (wiederaufgenommener rückwirkender) Rentenzahlung. Nur hinsichtlich der durchgeführten Massnahmen notwendige und zweckmässige Kosten würden im Nachhinein übernommen, was für die Flugkosten, den öffentlichen Verkehr in der Schweiz und das Zehrgeld pro Untersuchungstag zutreffe, nicht jedoch für Flugticketreservierung, Beschaffung von Reisepapieren und effektive Speisekosten. Infolge Übernachtung bei seiner Mutter entfielen zu entschädigende Übernachtungskosten; ein Hotelzimmer in der Nähe des Begutachtungszentrums könne jedoch auf Wunsch hin reserviert werden. Zudem entfalle ein Versicherungsschutz, wie er im UVG vorgesehen sei, eine Gästeversicherung könne jedoch abgeschlossen werden (IV- STA-act. 421). In der Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Ausrichtung von Verzugszinsen, verlangte jedoch keine anfechtbare Verfügung betreffend die von der Vorinstanz genannte Spesenregelung (IV- STA-act. 423).
3.3 Mit E-Mail vom 28. März 2024 machte der Beschwerdeführer sodann unter anderem geltend, es müsse kein Hotel gebucht werden, er brauche jedoch ein Flugticket, dieses solle die Vorinstanz für ihn buchen, wie dies die SUVA für ihn bereits im Jahr 2011 getan habe. Zudem bitte er um «Taggeld, spesen…». So wie die Vorinstanz geschrieben habe, habe er keinen
Anspruch auf «Taggeld oder lohnersatz, spesen…». Er könne nicht arbeiten, da er behindert sei und Schmerzen in der Hand und Hüfte habe, was bis heute nicht anerkannt worden sei, obwohl er 2012 bewiesen habe, dass er mit seiner Hand Probleme habe. Sollte die Vorinstanz meinen, dass es ihn als «behindeter Geld kosten muss», solle sie eine Verfügung mit «dieser Verneinung von leistungen, spesen, etc.» erlassen. Wenn es ihn als Behinderter Geld kosten müsse, was er nicht habe, sei dies eine finanzielle Diskriminierung (IVSTA-act. 433; Bst. F.b).
Dazu antwortete die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. April 2024, sie habe sich bereits mit Schreiben vom 11. März 2024 zu seinen Anfragen zur Untersuchung und der Vergütung der Spesen geäussert; die zweite Anfrage vom 28. März 2024 sei bei ihrem juristischen Dienst in Bearbeitung. Es sei für sie leider nicht möglich, Flugtickets oder Fahrkarten für ihre Versicherten direkt zu buchen. Sie könnten ihm jedoch den Betrag von 1'703.10 USD als Vorschuss für die Flugreise auf sein Bankkonto überweisen (IVSTAact. 437).
Rund 5 Wochen später moniert der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Mai 2024, er habe von der Vorinstanz, vom Rechtsdienst, bislang keine Antwort auf seine Eingabe vom 28. März 2024 erhalten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, innert angemessener Zeit eine Verfügung zu erlassen (IVSTA-act. 445).
3.4 Kurze Zeit später liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die mit «Gutachten, Spesen nach ATSG Artikel 45» betitelte Eingabe vom 27. Mai 2024 zukommen (Bst. G.a). Konkret beantragt er dabei, das Bundesverwaltungsgericht solle «sicherstellen», dass die (aus damaliger Sicht erst noch stattfindende) Begutachtung vom 20. bis 27. Juni 2024 «nicht noch weitere Kosten (Reisekosten, Restaurant, Passkosten, Krankenkasse für die Schweiz, Geldwechsel kosten etc.) verursacht». Dabei macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er müsse zur Erstellung von neuen Gutachten auf Verlangen der IV vom 11. bis 29. Juni 2024 in die Schweiz reisen. Die IV verweigere ihm eine Verfügung trotz Nachfragen vom 28. März, 10. April und 19. April 2024. Insbesondere verweigere sie ihm «seine Spesen unter Art. 45 ATSG», die er im Zusammenhang mit der Erstellung der Gutachten habe. Er verfüge über keine Mittel und könne wegen seiner Behinderung nicht arbeiten. Es koste ihn zusätzlich Geld, wenn er in die Schweiz kommen müsse. Am 11. März 2024 habe er von der IV ein abschlägiges Schreiben erhalten. Darauf habe er am 28. März 2024 geantwortet und erfahren, dass sein Schreiben beim
Rechtsdienst der IV liege, ohne innert angemessener Zeit eine Antwort erhalten zu haben. Lediglich das Flugticket sei ihm entrichtet worden, nachdem ihm auch dies anfänglich verweigert worden sei. Er werde seit 2016 von der IV willkürlich behandelt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei der Auffassung, dass er von der IV gleich behandelt werden sollte wie von der SUVA. Er bitte daher das Gericht um Anordnung, dass dies auch im Hinblick auf das vorliegende IV-Verfahren geschehen solle (BVGeract.1 Beilage 1.2).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer gesucht hat, um angesichts der bereits gescheiterten Begutachtung im Jahr 2019 Hand zu bieten. Mit Schreiben vom 11. März 2024 gab sie dem damals noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darüber Auskunft, welche Kosten ihrer Ansicht nach übernommen werden können und welche nicht. Dabei erklärte sie ihm auch nachvollziehbar, dass aufgrund der Rentenzahlung eine Taggeldentschädigung entfällt. In Übereinstimmung mit dem auch öffentlich einsehbaren Kreisschreiben und ihrer gehandhabten Praxis wies die Vorinstanz ausserdem darauf hin, dass sämtliche effektive Kosten, welche für die Begutachtung notwendig und zweckmässig sind, erst im Nachhinein unter Vorlage der entsprechenden Belege vergütet werden können. In der Folge beliess es der Beschwerdeführer dabei, seine Forderungen einfach zu wiederholen, ohne sich begründet mit den vorinstanzlichen Erläuterungen auseinanderzusetzen. Dabei wies er darauf hin, dass die Vorinstanz eine Verfügung zu erlassen habe, soweit sie mit ihrer Verneinung von Leistungen und Spesen der Meinung sei, es müsse ihn als «behindeter Geld kosten» wenn er sich für die Begutachtung in die Schweiz begeben müsse und dies eine «finanzielle Diskriminierung» sei (vgl. IVSTA-act. 445 S. 2). Der Vorinstanz kann im Nichterlass einer Verfügung nach einer solchen Aufforderung jedenfalls keinen Vorwurf gemacht werden. Unter Beachtung der für Laien geltenden Minimalanforderungen kann von einem Beschwerdeführer erwartet werden, dass ein sachliches Gesuch, welches einen Antrag und eine zumindest rudimentäre Begründung enthält, gestellt wird. Dies kann der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz nicht entnommen werden. Selbst wenn aber noch davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, muss ein damaliges und aktuelles Rechtsschutzinteresse am Erlass einer solchen gegeben sein, was – wie nachfolgend aufgezeigt – zu verneinen ist.
4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob ein damaliges und aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben ist, ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Streitgegenstand um eine Kostenforderung handelt, die im Vorfeld einer erst noch anstehenden Begutachtung geltend gemacht wurde. Die Kosten bzw. Leistungen sind noch nicht angefallen, geschweige denn ausgewiesen. Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach weigerte, an den bereits organisierten Begutachtungen teilzunehmen (vgl. dazu oben, E. F.a), war es im damaligen Zeitpunkt nicht klar, ob die mit der Begutachtung zusammenhängenden Kosten bzw. Leistungen überhaupt entstehen werden und daraus ein Anspruch auf Übernahme bzw. Rückerstattung abgeleitet werden kann. Der Sachverhalt war somit mangels angefallener und hinreichend individualisierter Leistungen noch nicht spruchreif. Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung über einen lediglich zukünftigen, möglicherweise auch gar nicht eintretenden und damit nur hypothetischen Kosten- bzw. Leistungsanfall ist somit zu verneinen. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass Behörden über einen hypothetischen Gegenstand befinden müssten, welcher auf einem unvollständigen Sachverhalt, der sich noch ändern kann, beruht. Solches ist sowohl der Prozessökonomie wie auch der Vermeidung von Leerläufen bzw. gegenstandslos werdenden Verfahren (exemplarisch dazu vorliegend die Rügen betreffend Übernahme von Flugkosten und SBB-Tageskarten; vgl. nachfolgend E. 4.4) abträglich und führte gar zu widersprüchlichen Verfahren.
Im Weiteren fehlt es aufgrund der subsidiären Natur der Feststellungsverfügung am schützenswerten Interesse, da der Beschwerdeführer finanzielle Forderungen geltend macht bzw. gemacht hat, womit zur gegebenen Zeit eine Leistungsverfügung hätte erwirkt werden können (vgl. dazu RIE- MER-KAFKA in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, a.a.O., S. 381). Im Nichterlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung erleidet der Beschwerdeführer jedenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er allfällige Beanstandungen zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer Leistungsverfügung, welche dann jedoch auf einem vollständigen Sachverhalt beruht, noch hätte geltend machen können. Die Vorinstanz wies somit – im Einklang mit dem Kreisschreiben und der gehandhabten Praxis – in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sie im früheren Zeitpunkt nicht gehalten gewesen war, eine Verfügung zu erlassen, da sämtliche effektive Kosten erst im Nachhinein und unter Vorlage der entsprechenden Belege vergütet werden und allfällige Beanstandungen erst in diesem späteren Zeitpunkt Anlass für den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gegeben hätten (vgl. dazu BVGer-act. 6). Mangels noch nicht angefallener und hinreichend individualisierter Leistungen bestand im damaligen Zeitpunkt somit kein Anspruch auf den sofortigen Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung. Davon, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, in welchem über die tatsächlich angefallenen Kosten hätte entschieden werden können, eine Verfügung verwehrt hätte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr wies die Vorinstanz nachvollziehbar darauf hin, dass eine Verfügung erst im späteren Zeitpunkt auf entsprechendes Begehren hätte erlassen werden können (vgl. dazu auch BVGer-act. 6). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie die Kosten für den Flug N._______ - P._______ dem Beschwerdeführer gar vorgeschossen hat (BVGer-act. 20 Beilage 5). Schliesslich ist aufgrund der fortlaufenden Rentenzahlung während des Aufenthalts in der Schweiz auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einem Kostenrisiko oder etwaiger Lohnfortzahlungsprobleme im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle ausgesetzt gewesen wäre.
Zusammenfassend ist somit ein damaliges und aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Erlass einer vorgängigen (Feststellungs-)Verfügung aus mehreren Gründen zu verneinen.
4.3 Selbst wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben wäre und die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten wären, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die zahlreichen Anfragen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet, ihn über seine Rechte informiert und ist ihm im Vorfeld der Begutachtung sehr weit entgegengekommen (Gewährung eines unüblichen Kostenvorschusses für ein Flugticket, Organisation der von ihm gewünschten medizinischen Abklärungen etc.). Ein Hinauszögern oder eine Untätigkeit kann der Vorinstanz mit Blick auf das aufwendige Verfahren jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Wie dargelegt, ist sodann nicht von einer Verweigerung der Vorinstanz in Bezug auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung auszugehen, sondern bestanden nachvollziehbare Gründe, weshalb eine solche erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden wäre. Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Mai an das Bundesverwaltungsgericht wandte, und die Zeitspanne, innert welcher die Abklärungen zur Vergütung von Reisekosten erfolgten und die Vorinstanz hätte reagieren können, somit lediglich mehrere Wochen betrug, hätte auch nicht von einem ungebührlich langen Zuwarten der Vorinstanz ausgegangen werden können. Insgesamt wäre damit auch in materieller
Hinsicht eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu verneinen gewesen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit von einer solchen ausgegangen werden kann, abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.4 Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (hinsichtlich die erfolgte Begutachtung) ist mangels Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten bzw. sind diese infolge zwischenzeitlicher Regelung (bspw. Übernahme der SBB-Tageskarten und der Flugkosten [BVGeract. 20 Beilage 5]) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Was die Rüge betreffend die Höhe des von der Vorinstanz im späteren Verlauf des Verfahrens ausbezahlten Zehrgelds betrifft (vgl. dazu BVGer-act. 20 Beilage 5), welche der Beschwerdeführer als zu tief erachtet (vgl. BVGeract. 10 Beilage 1), ist er zuständigkeitshalber zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zu verweisen. Wie vorstehend dargelegt, steht es ihm offen, diesbezüglich von der Vorinstanz eine anfechtbare (Leistungs- )Verfügung zu verlangen. Schliesslich ist auf die Leistung einer Vorschusszahlung mangels Anfechtung der IVSTA-Verfügung vom 11. Dezember 2024 (vgl. BVGer-act. 16 Beilage 2 und BVGer-act. 20) vorliegend nicht weiter einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren Umstände und Resultate im Zusammenhang mit der im Juni 2024 in der Schweiz durchgeführten Begutachtung rügt und entsprechende Dokumente einreicht, werden diese im Hauptverfahren bzw. Revisionsverfahren C-7261/2025 hinzuziehen sein. Auf die entsprechenden Rügen ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Die der Vorinstanz bisher nicht offengelegten Eingaben vom 21. Mai 2025 samt Beilagen und vom 11. Juli 2025 samt Beilagen gehen mit dem vorliegenden Urteil an die IVSTA zur Kenntnis.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fällt zudem auf, dass sich der Versicherte mehrmals geweigert hat, an den bereits organisierten Begutachtungen teilzunehmen und gleichzeitig an seinen finanziellen Forderungen wiederholt festhielt, obwohl die Vorinstanz zu diesen jeweils einlässlich Stellung genommen hatte. Entsprechend erscheint die gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung unhaltbar wenn nicht geradezu mutwillig, sodass der Versicherte, welcher das vorliegende Verfahren veranlasst hat, auch die Kosten zu tragen hat (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4.a; vgl. auch BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen, 111 Ia 148). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Sie werden auf CHF 800.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz sodann keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Kopien der Eingaben vom 21. Mai 2025 samt Beilagen und vom 11. Juli 2025 samt Beilagen gehen an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird bzw. soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Christa Grünig
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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