Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025.

Regeste

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:34:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:34:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz.

A.b Im Rahmen des am 17. Januar 2024 ausgefüllten Formulars «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» sowie der Befragung vom 5. März 2024 machte sie geltend, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) habe sie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am (…) sei sie aus ihrem Heimatland ausgereist und nach Italien gegangen, wo sie den Schutzstatus beantragt und erhalten habe. Sie habe dort zusammen mit ihrer Tochter und deren Familie in einer Mietwohnung gelebt und sei von der Tochter finanziell unterstützt worden. In der Folge sei sie zweimal vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt. Die italienischen Behörden hätten ihr vorgängig versichert, das sei kein Problem. Im November 2023 sei sie sodann von Italien herkommend zusammen mit ihrer Tochter, dem italienischen Schwiegersohn und den Enkelinnen in die Schweiz gekommen. Die Tochter und deren Familie hätten in der Schweiz (ausländerrechtliche) Aufenthaltsbewilligungen erhalten. In Italien habe sie niemanden mehr, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis am 15. Januar 2028) zu den Akten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

B.b Zur Begründung dieses Entscheids erwog das SEM, die Beschwerdeführerin habe in Italien vorübergehenden Schutz genossen. Es bestehe daher eine Schutzalternative in Italien. Eine allfällige Beendigung des italienischen Schutzstatus ändere nichts an dieser Einschätzung, da es keinen Grund zur Annahme gebe, dass Italien der Beschwerdeführerin in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und angesichts des gültigen ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin auch ohne weiteres möglich.

C.

C.a Mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 13. Februar 2025 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an und beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Das SEM übermittelte die Eingabe daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang BVGer: 20. Februar 2025).

C.b Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf ihren schlechten Gesundheitszustand und machte geltend, sie könne weder selbständig einen Haushalt führen noch ihre Medikamente einnehmen. Sie habe Herz- und Kreislaufprobleme, sei deswegen oft müde und verwirrt und könne sich nur in Begleitung fortbewegen. Sie benötige die Unterstützung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns und sei deswegen mit ihnen in die Schweiz gekommen. Ihre Angehörigen lebten nun hier und könnten aus beruflichen Gründen nicht wieder nach Italien ziehen. Sie habe in Italien kein soziales Netz und keinerlei Verwandte mehr. Ein Wegzug dorthin wäre schädlich für ihren Gesundheitszustand.

C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie ein ärztliches Schreiben vom 11. Februar 2025 bei (Kopien).

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge von (…) – mit Unterbrüchen infolge zweimaliger Rückreisen in die Ukraine – in Italien auf, wo sie eigenen Angaben zufolge über einen Schutzstatus verfügte. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU- Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien.

5.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.3). Nach dem Gesagten kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

5.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen.

5.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

6.

6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Italien zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen

Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu erachten.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 11. Februar 2025 leidet die Beschwerdeführerin an […] und wird medikamentös behandelt) sind in Italien ohne weiteres adäquat behandelbar. Es wird ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung im Alltag zwingend durch ihre Tochter oder den Schwiegersohn geleistet werden muss; vielmehr ist davon auszugehen, dass auch Drittpersonen (beispielsweise Angestellte von privaten oder staatlichen Betreuungs- und Pflegeorganisationen) die anfallenden Aufgaben übernehmen können. Es besteht damit kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen.

7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der

Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Italien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als möglich.

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand: