Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 2. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025.
Regeste
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Deze... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung dieses Gesuches wurde zusammengefasst vorgebracht, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe sich nach der Inhaftierung von F._______ insofern an Postesten beteiligt, als er jeweils Verletzte geborgen und für deren Behandlung gesorgt habe. Im November 2022 seien deshalb die Behörden bei ihnen zuhause erschienen, wobei der alleine anwesende Beschwerdeführer geflohen sei. Das Haus sei durchsucht worden. Familienangehörige seien nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden und er sei vom Geheimdienst der Revolutionsgarde vorgeladen worden. Aus diesen Gründen sei sein Leben gefährdet.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers machten keine eigenen Verfolgungsgründe geltend.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 – eröffnet am 10. Dezember 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 26. September 2024 ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Waadt mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (recte: 2026) liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG zuzuerkennen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
(inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der Unterzeichnete sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine von der Beschwerdeführerin B._______ unterzeichnete schriftliche Vollmacht nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Sodann wurden sie aufgefordert, bis zum 6. Februar 2026 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Schliesslich wurde festgehalten, über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werde nach Ablauf der vorgenannten Frist entschieden.
E. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden sowohl eine von B._______ unterzeichnete Vollmacht als auch eine Fürsorgebestätigung («Attestation d’assistance financière», datiert vom 26. Januar 2026) zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, obschon die Beschwerdeführenden mehrfach dazu aufgefordert worden seien, ihre Erlebnisse detailliert und ausführlich zu schildern, seien ihre Angaben insgesamt vage, wenig substantiiert und in wesentlichen Punkten gar widersprüchlich ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer das anhaltende Interesse der iranischen Behörden einzig mit der «Mentalität der islamischen Republik» erklärt. Auf Nachfrage habe er angefügt, er sei «als politische Person bezeichnet worden, die diese demokratische Partei unterstützt habe». Damit sei es ihm nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, weshalb die iranischen Behörden gerade an ihm ein gesteigertes Interesse haben sollten. Auch bezüglich seines Engagements für die KDPI stellte das SEM zahlreiche Widersprüche fest und qualifizierte seine Schilderungen als oberflächlich und ohne die Dichte und Details, die auf eigenes Erleben schliessen liessen. Bezüglich dem erstmals im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemachten Gerichtsverfahren führte das SEM aus, dass auch diese Angaben äusserst vage ausgefallen seien und wies darauf hin, dass dies anlässlich der ersten Anhörung nicht geltend gemacht wurde. Auf abweichende Aussagen seiner Ehefrau angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau habe es falsch verstanden und es gehe ihr nicht gut, was die Vorinstanz als nicht überzeugend qualifizierte. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten führte das SEM aus, den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt beziehungsweise den Fokus der iranischen Behörden auf sich gelenkt hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und unter Verweis auf zahlreiche Länderberichte auf die aktuelle Situation in ihrem Heimatland verwiesen. Schliesslich wird darauf verwiesen, dass die Schutzbedürftigkeit sämtlicher Familienmitglieder aufgrund erlittener Traumata sehr hoch sei.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Januar 2026 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsbeistands bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1’000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
Versand:
Zustellung erfolgt an: