Asyl und Wegweisung
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 14. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 20. November 2023 die Zuteilung in das erweiterte Asylverfahren erfolgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Februar 2025 aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2025 eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2025 zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2026 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud,
dass das SEM nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 3. Juli 2026 eine Vernehmlassung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, wurde doch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten; dass den frauenspezifischen Fluchtgründen hierbei Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die Lage im Iran in den letzten Monaten erheblich verändert hat, dass die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst wurden und sich die von Teheran ausgehenden Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen ausbreiteten, mit der Forderung nach besseren Lebensbedingungen, dem Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie nach einem Leben in Freiheit und Würde,
dass die iranischen Behörden mit systematischer Repression und massiver Gewalt reagierten, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatten; dass Berichten zufolge die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 (dem Höhepunkt der Proteste) in die Tausende ging und Inhaftierte sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt sind und aufgrund des Konflikts bereits bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben wurden,
dass das SEM vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden hat, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen ist, und die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran sowie der unsicheren Lage im Land begründet (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Jaschweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern >, abgerufen am 10. Juli 2026),
dass ab dem 28. Februar 2026 Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen angriffen, die israelische Armee von einem Präventivschlag spricht und Aussagen von US-Präsident Donald Trump auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hindeuten, rief er doch – wie auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu – das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf,
dass diese Militärschläge, der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen den Iran in eine ungewisse Zukunft stürzten und das Land umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus reagierte, dass auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten angegriffen wurden und die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein dürfte,
dass abzuwarten bleibt, ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden,
dass zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls die Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) weiterhin offen bleibt; dass insbesondere die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht abschätzbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) zurzeit unklar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Kompetenz hat, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), es indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären, was sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt (vgl. insb. Art. 31 VGG und Art. 32 VwVG),
dass schliesslich ins Gewicht fällt, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam – wie eine erste Instanz – erheben würde,
dass das angerufene Gericht aus diesen Gründen von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, absieht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2),
dass es Aufgabe des SEM sein wird, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig derart stabilisiert, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vorgenommen werden kann,
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025 dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und gestützt auf Art. 9–13 VGKE der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
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