Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Fabienne Délèze Constantin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2021.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai ... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Sachverhalt

A. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 18. Februar 2020 – zusammen mit ihren drei älteren Kindern – in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie zuvor bereits in Deutschland zweimal um Asyl nachgesucht hatte.

B.b Am 26. Februar 2020 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie (und ihre drei älteren Kinder) hätten zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und vor einiger Zeit einen negativen Asylentscheid erhalten. Der dagegen von ihrem Anwalt erhobene Rekurs sei bei den deutschen Behörden offenbar nie eingegangen. Die deutschen Behörden hätten ihnen sodann nicht erlaubt, neu eingetroffene Beweismittel einzureichen und ihr zweites Asylgesuch sei relativ schnell abgelehnt worden. Dies sei ihnen allerdings erst zur Kenntnis gebracht worden, als sie am (…) 2019 frühmorgens von der Polizei abgeholt und zum Flughafen gebracht worden seien. Sie sei dann ohnmächtig geworden und habe da erfahren, dass sie schwanger sei. Seither habe sie ihren Ehemann nicht mehr gesehen, sei aber noch etwa einen Monat telefonisch mit ihm in Kontakt gestanden. Sie vermute, dass er in die Türkei ausgeschafft worden sei.

Seit dem «Überfall» durch die Polizei in Deutschland habe sie psychische Probleme (Angst und Panikattacken). Zudem habe sie etwa Schilddrüsenprobleme. Auch ihre Kinder hätten psychische Probleme und D._______ habe immer wieder Schmerzen im Bein. E._______ sei sodann aufgrund der Ereignisse in der Türkei bei der Geburt nur (…) Gramm schwer gewesen; die Entwicklung sei im Mutterleib stehen geblieben. Sie (E._______) könne immer noch nicht (…) und habe schon in der Türkei sowie in Deutschland Fieberkrämpfe gehabt. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

B.c Am 5. März 2020 hiessen die deutschen Behörden das Gesuch des SEM vom 27. Februar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gut.

C. Am 27. März 2020 suchte auch der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach.

D.

D.a Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 9. April 2020 brachte er – ergänzend zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen vor, er sei am (…) 2019 von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben worden und habe sein Heimatland etwa am (…) 2020 legal mit seinen eigenen Reisedokumenten auf dem Luftweg wieder verlassen. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten verwiesen.

D.b Am 17. April 2020 lehnten die deutschen Behörden ein den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 9. April 2020 ab. Die Ablehnung bestätigten sie am 22. April 2020, nachdem das SEM um neuerliche Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens bat.

E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM einen Bericht der (…) zu einem kinderpsychiatrischen Konsilium am 4. Mai 2020 betreffend E._______ zu den Akten. Darin wurde festgehalten, dass bei E._______ eine Entwicklungsstörung des (…) (F[…]) und der Verdacht auf eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Sinne einer «(…)» bestehe. Möglicherweise liege zusätzlich eine Lernbehinderung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor. Ohne Behandlung bestehe die Gefahr, dass die Entwicklung E._______s stark gefährdet sei. Weitergehend wird auf die Eingabe und den Bericht verwiesen.

F. Am 16. Juni 2020 zeigte das SEM den Beschwerdeführenden die Beendigung ihrer Dublin-Verfahren an.

G. Am (…) 2020 gebar die Beschwerdeführerin das Kind F._______.

H. Am 20. Juli 2020 fanden die Befragungen der Beschwerdeführenden statt.

I. Das SEM teilte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 23. Juli 2020 dem erweiterten Verfahren zu. Gleichzeitig respektive mit Verfügung vom 5. August 2020 wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton

J. Mit Schreiben vom 7. September 2020 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und reichte einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister zu den vorinstanzlichen Akten.

K. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM – unter Einreichung von vier Arztberichten – mit, die Beschwerdeführerin werde derzeit wegen einer generalisierten Angststörung (F41.1) und einer Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.9) psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Der behandelnde Psychiater erachte die Fortführung der Behandlung in der Schweiz als unerlässlich. E._______ leide sodann an einer Störung der kognitiven und sozialen Entwicklung infolge eines Traumas (F43.2), an einer (…) (F[…]) und an Fieberkrämpfen. Sie benötige eine kontinuierliche und multidisziplinäre Begleitung ([…], Psychomotorik, Sonderpädagogin, usw.) bis eine vollständige ätiologische Abklärung durchgeführt worden sei. Eine kinderpsychiatrische Behandlung erweise sich ebenfalls als notwendig und werde bald begonnen.

L. L.a Am 25. März 2021 wurden die Beschwerdeführenden (ergänzend) angehört.

L.b Sie brachten dabei – sowie bereits anlässlich der Befragungen – im Wesentlichen vor, sie würden beide aus Dörfern in der Nähe von H._______ stammen. Im Jahr 1992 sei die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers aus ihrem Dorf vertrieben worden, weil sie zu jenem Teil des Dorfes gehört habe, welchem vom Staat Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) vorgeworfen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge von 1993 bis 2011 in I._______ gelebt und sei dann nach H._______ zurückgekehrt, wo er zusammen mit seinen Brüdern eine (…) betrieben habe.

Etwa 2012 oder 2013 sei er Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) geworden. Für diese habe er in seinem (…) (…) und (…) hergestellt. Ausserdem habe er Plakate aufgehängt, sei zu Kundgebungen gegangen und habe Mini-Busse für Kundgebungen zur Verfügung gestellt. Deswegen und wegen ihrer kurdischen Herkunft seien sie (die Beschwerdeführenden) Schikanen, Belästigungen sowie Erniedrigungen ausgesetzt und ständig unter Druck gewesen. Während den sogenannten Hendek-Vorfällen, bei welchen es zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, – die Beschwerdeführerin sei damals mit E._______ schwanger gewesen – seien sodann ihre Wohnung und die darunter befindliche (…) zerstört und Nachrichten an ihre Wände geschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht mehr sicher gefühlt und sei Ende 2015 respektive im Februar/März 2016 nach I._______ gegangen, während sich die Beschwerdeführerin mit den Kindern fortan vor allem bei ihren Eltern aufgehalten habe.

In I._______ sei er (der Beschwerdeführer) den gleichen Schikanen wie in H._______ ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe er – angesichts einschlägiger Erfahrungen von Freunden, welche ebenfalls Unterstützung (für die Partei) geleistet hätten – in ständiger Angst vor einer Inhaftierung gelebt. Deswegen respektive weil sie (die Beschwerdeführenden) in einem sicheren Land hätten leben wollen, hätten sie die Türkei im November 2018 in Richtung Deutschland verlassen.

Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er (der Beschwerdeführer) in der Türkei verhört, dann aber auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe sich bis zu seiner erneuten Ausreise bei einem Freund sowie in einem Hotel und in einer Pension in I._______ aufgehalten. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

L.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihrer Vorbringen eine Kopie des HDP-Ausweises (Vorderseite) des Beschwerdeführers, einen Medienbericht über die (…) in H._______ und Fotografien ihres beschädigten Hauses (inklusive […]) sowie von auf die Innenwände geschriebenen Nachrichten respektive Drohungen zu den vorinstanzlichen Akten.

M. Neben den bereits erwähnten Arztberichten liegen zahlreiche weitere ärztliche Berichte in den vorinstanzlichen Akten.

N. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 – eröffnet am 10. Mai 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

O. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2021 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen Asyl zu gewähren, vor allem sei aber die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Einreichung von Unterstützungsbestätigungen – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die weiteren der Beschwerde beiliegenden Unterlagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

P. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. Juli 2021 ein.

Q. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2021 zu den Beschwerdevorbringen Stellung.

R. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 machten die Beschwerdeführenden – innert erstreckter Frist – von dem ihnen mit Verfügung vom 7. Juli 2021 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Auf den Inhalt der Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

S. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2026 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden angesichts der seit Einreichung der Replik vergangenen Zeit die Gelegenheit ein, bis zum 2. Juni 2026 eine Stellungnahme einzureichen.

T. Die Beschwerdeführenden machten von dieser Gelegenheit mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Juni 2026 Gebrauch. Auf den Inhalt der Stellungnahme und das damit eingereichte Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

U. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, den in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2026 in Aussicht gestellten Arztbericht betreffend E._______ bis zum 26. Juni 2026 einzureichen. Im Übrigen wies sie das darin gestellte (sinngemässe) Gesuch um Fristerstreckung (zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend die Beschwerdeführerin) ab.

V. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – den in Aussicht gestellten Arztbericht betreffend E._______ zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in erster Linie, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diverse in den Akten liegende Arztberichte (betreffend die Beschwerdeführerin und E._______) völlig ignoriert habe. Es habe zudem nicht abgeklärt, ob sämtliche von E._______ benötigten Behandlungen in der Türkei (auch in finanzieller Hinsicht) verfügbar seien. Dadurch habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise abgeklärt.

3.2.2

3.2.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

3.2.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).

3.2.3 Das SEM erwähnte die in den vorinstanzlichen Akten liegenden Arztberichte in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort und hielt darin fest, dass die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme (wie Panikattacken, Speicheldrüsen- [recte: Schilddrüsen-] und Magenbeschwerden) geltend gemacht habe und die Kinder gesund seien. Es ist daher unklar, ob es die Arztberichte und insbesondere die bei E._______ gestellten Diagnosen sowie die diesbezüglich empfohlenen Therapien überhaupt zur Kenntnis nahm. Dadurch hat es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. In der Vernehmlassung hat es indessen die bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden und mit der Beschwerde erneut eingereichten ärztlichen Berichte – sowie im Übrigen die neu erstellten Arztberichte (ausser jenen von Dr. J._______ vom

21. Mai 2021 [Beschwerdebeilage 14]) – aufgeführt. Es hat sodann zwar nicht alle bei E._______ gestellten Diagnosen und die als notwendig erachteten Therapien explizit erwähnt, jedoch ist der Vernehmlassung insgesamt knapp ausreichend zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen es – wie sich nachfolgend zeigen wird im Ergebnis zu Recht – zum Schluss gekommen ist, dass diese einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden (vgl. E. 6.3.2.3 nachstehend). Angesichts dessen sowie der dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kann die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör daher als geheilt erachtet werden. Des Weiteren bestand für das SEM in Anbetracht des in E. 6.3.3.3 und E. 6.3.3.4.2 nachstehend Angeführten zu Recht keine Veranlassung, die Verfügbarkeit respektive konkrete Finanzierbarkeit sämtlicher in Bezug auf E._______ empfohlener Therapien in der Türkei abzuklären.

3.3 Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV rügen, ist festzuhalten, dass sich – wie nachstehend dargelegt – die Folgerungen der Vorinstanz (im Ergebnis) als zutreffend erweisen und der Entscheid damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen ist, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). Auch ein Ermessensmissbrauch respektive eine Ermessensüberschreitung durch das SEM ist (damit) nicht feststellbar.

3.4 Nach dem Gesagten fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht. Der Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.2

4.2.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP würden nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlichen Verfolgung anzunehmen. Es handle sich um eine legale Partei und er habe gemäss seinen Angaben seit 2015 nichts mehr für diese Partei gemacht. Aus seinen Aussagen gehe ausserdem klar hervor, dass er nicht in exponierter Stellung tätig, sondern ein einfaches Mitglied gewesen sei. Ausserdem liege seine Tätigkeit sehr weit zurück und habe offensichtlich keine Folgen für ihn gehabt. So habe er seit 2015 noch jahrelang ohne irgendwelche Schwierigkeiten in I._______ gelebt und gearbeitet. Dasselbe gelte auch für sein Vorbringen, wonach er Studenten Reisetickets bezahlt habe, damit diese abstimmen gehen würden. Dass er in der Türkei nichts zu befürchten habe, würden auch seine Aussagen zu seiner Rückkehr aus Deutschland bestätigen. So sei er lediglich von den türkischen Behörden befragt worden und habe wieder gehen können; wenig später habe er nach eigenen Angaben einen neuen Reisepass erhalten und sei legal aus der Türkei ausgereist. Es sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indessen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen würden denn auch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Damit seien sie flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So habe der Beschwerdeführer das Haus (inklusive […]), zu welchem er mehrere Fotografien und einen Medienbericht eingereicht habe, an Verwandte verkauft. Die eingereichte Kopie des HDP-Ausweises belege sodann lediglich, dass er in der Partei eingeschrieben gewesen sei.

4.2.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind diese vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere die Schlussfolgerungen des SEM zu bestätigen. Ihnen wurde in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Weder das Beschwerdevorbringen bezüglich der sich verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei noch die Ausführungen zum Leben des Beschwerdeführers als «Phantom» in I._______ in den Jahren vor der Ausreise vermögen eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem mit der Replik in Kopie eingereichten Festnahme- respektive Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom (…) 2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem ist zwar gemäss ebenfalls eingereichter deutschsprachiger Übersetzung zu entnehmen, dass ihm (angeblich) vorgeworfen wird, Mitglied einer terroristischen Organisation (Art. 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch) zu sein, und der Vorführbefehl zwecks Einvernahme und (anschliessender) Inhaftierung erfolgte. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen dazu, wie der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gekommen sein soll, erstaunt jedoch, dass er die (…) (etwa den […]) nicht auch erhältlich machen und einreichen konnte. Dieser Umstand lässt Zweifel an der Authentizität des eingereichten Festnahmebefehls aufkommen. Selbst wenn tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, ist sodann darauf hinzuweisen, dass seit dessen Einleitung fünf Jahre vergangen sind und diesbezüglich keine weiteren Dokumente zu den Akten gereicht wurden. Dies deutet – unter Berücksichtigung der (wiederholten) Behauptung in der Stellungnahme vom 2. Juni 2026, wonach der Beschwerdeführer keinen Zugang zu seinem E-Devlet-Konto habe – auf dessen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft hin. Dafür würde auch sprechen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt des Delikts ([…] 2020) in I._______ und nicht in K._______ (angeblicher Ort des Delikts) aufhielt (vgl. Akten SEM […]-95/16 F12 ff.), womit die Anschuldigung – wie in der Replik angeführt und wovon mangels anderweitiger konkreter Ausführungen hierzu auszugehen ist – jeglicher Grundlage entbehrte. Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, dass das Strafverfahren (notabene erst im

Jahr 2021) wegen seinen geltend gemachten (lediglich bis spätestens Februar/März 2016 andauernden) vormaligen Tätigkeiten für die HDP (vgl. Akten SEM […]-95/16 F51 f.; -122/8 F39, 46 f.) eingeleitet wurde. An dieser Einschätzung vermag das (unsubstanziierte) Vorbringen in der Replik zur Verhaftung von drei Bekannten des Beschwerdeführers, die ebenfalls die pro-kurdische Bewegung unterstützt hätten, nichts zu ändern.

4.2.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das SEM zu bestätigen ist.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung – wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt – im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die das Kindeswohl betreffenden Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal dieses grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen ist.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.2

6.3.2.1 Das SEM führte hierzu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden würden zwar aus H._______ in der Provinz Şırnak stammen, wohin eine Wegweisung grundsätzlich unzumutbar sei. Allerdings sei vorliegend von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. So habe der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in I._______ verbracht und auch dort gearbeitet. Daher könne er wieder mit seiner Familie nach I._______ zurückkehren, wo er auch nach der Rückschiebung durch die deutschen Behörden bis zur erneuten Ausreise in Richtung Schweiz gelebt habe. Die Wegweisung beziehungsweise die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative spreche nicht gegen das Kindeswohl. Die Kinder seien gesund und in einem Alter, in welchem sie ohne grosse Schwierigkeiten Anschluss finden würden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden angegeben, dass sie keine finanziellen Schwierigkeiten in der Türkei gehabt hätten. Davon sei weiterhin auszugehen. Zudem hätten sie zahlreiche Verwandte, namentlich in Deutschland, die sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei finanziell unterstützen könnten, sollte dies überhaupt notwendig sein. Die diversen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (bspw. Panikattacken, Speicheldrüsen- [recte: Schilddrüsen-] und Magenbeschwerden) könnten sodann in der Türkei behandelt werden. Sollte es notwendig sein, könne sie von der medizinischen Rückkehrhilfe Gebrauch machen.

6.3.2.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zwar früher in I._______ gelebt habe, jedoch im Jahr 2011 und mithin vor über zehn Jahren in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt sei. Anfang 2016 sei er wieder nach I._______ gegangen, um sich den Verfolgungsmassnahmen gegen HDP-Mitglieder in Şırnak zu entziehen. Er habe in I._______ jedoch unter schwierigen Bedingungen gelebt und habe sich nicht angemeldet sowie Schwarzarbeit verrichtet.

Das SEM habe sodann die gesundheitlichen Probleme von E._______ respektive die in den Akten liegenden Arztberichte völlig ausgeblendet und zu Unrecht festgehalten, dass die respektive alle Kinder gesund seien. Gemäss den eingereichten Berichten leide E._______ an einer Störung der kognitiven und sozialen Entwicklung infolge eines Traumas, einer (…) sowie an hyperthermischen Krampfanfällen, welche auf Epilepsie hindeuten und weitere neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen erfordern würden. Dieses stark einschränkende Krankheitsbild erfordere fast tägliche interdisziplinäre Massnahmen (Sonderunterricht, pädagogische

Begleitung zu Hause, […], kinderpsychiatrische und medizinische Betreuung), die nur dann heilende Wirkung entfalten könnten, wenn sie über einen längeren Zeitraum kontinuierlich durchgeführt würden. Nach Einschätzung der konsultierten Fachärzte würde die Nichtumsetzung respektive die Unterbrechung dieser Massnahmen irreversible Schäden in E._______s Entwicklung verursachen. Ausserdem sei sehr wahrscheinlich, dass im Falle einer Rückführung in die Türkei nicht alle erforderlichen Behandlungen verfügbar sein werden, wenn auch nur aus finanziellen Gründen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das türkische Gesundheitssystem aufgrund der wirtschaftlichen Krise verschlechtert habe.

Angesichts der eingereichten Unterlagen sei ferner ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden ohne die Unterstützung eines qualitativ hochwertigen medizinisch-sozialen Umfelds den Bedürfnissen von E._______, aber auch denjenigen ihrer drei anderen Kinder gerecht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin durch die Traumata, die sie in der Türkei erlitten habe, psychisch schwer beeinträchtigt sei und sich ihr Zustand im Falle einer Rückführung in die Türkei verschlechtern würde. Selbst wenn sie in I._______ Zugang zur notwendigen Behandlung haben würde, verfüge die Familie dort nicht über ein soziales Netzwerk, auf welches sie zurückgreifen könne, um ihre besondere Vulnerabilität zu kompensieren und die notwendige (engmaschige) Betreuung der vier Kinder sicherzustellen. Wie sie in ihren Befragungen erklärt hätten, würden alle Familienangehörigen im Südosten der Türkei oder im Ausland leben, ausser einem Bruder des Beschwerdeführers, der in I._______ mit der Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts durch Gelegenheitsarbeiten beschäftigt sei.

Der Beschwerdeführer könne sich sodann nicht einerseits um seine kranke Ehefrau und die vier Kinder kümmern und andererseits für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen. Er habe nie die Schule besucht (sic!), verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe bisher nur in den (…) gearbeitet. Sofern er in dieser Branche eine legale Beschäftigung finden werde, würde ihn diese Tätigkeit vollständig auslasten und ihm zwar Einkommen verschaffen, welches jedoch vermutlich nicht ausreichen würde, um seine Familie angemessen zu versorgen. Die Beschwerdeführerin würde sodann aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der Tatsachen, dass sie nur zwei Jahre zur Schule gegangen sei (sic!) und keine Ausbildung habe, nicht zum Familieneinkommen beitragen können. Unter derartigen Umständen sei es praktisch sicher, dass die Beschwerdeführenden weder sozial noch wirtschaftlich in der Lage sein würden, ihren vier Kindern die ihnen zustehenden grundlegenden Lebensbedingungen zu bieten.

Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und nach einer Interessenabwägung – sowie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 – insbesondere im Hinblick auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl als unzumutbar. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen.

6.3.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass gemäss ärztlichen Berichten bei E._______ seitens der Kinderpsychiatrie-Abteilung des Spitals L._______ vom 18. Juni 2020 eine knapp altersentsprechende nonverbal-kognitive Entwicklung und Fieberkrämpfe festgestellt worden seien. Zuvor sei eine (…) festgestellt worden. Die Kinderpsychiaterin des Spitals M._______ habe dabei den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Mutter geäussert, welche eventuell auf E._______ übertragen worden sei. Dr. med. N._______ vom (…) in O._______ habe sodann eine «allgemeine Anxiosität» und «starke Stresszustände» bei der Beschwerdeführerin festgestellt.

Hierzu sei festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche. Demgemäss könne dort grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden und es seien praktisch alle Medikamente erhältlich. Das Versorgungsniveau sei indessen nicht landesweit auf demselben Niveau, sei jedoch betreffend die grösseren Städte im Westen der Türkei ohne Weiteres als gut zu bezeichnen. Das Gesundheitswesen in der Türkei ermögliche auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

Die im Jahr 2012 neu eingeführte obligatorische «Allgemeine Krankenversicherung» sei prämienpflichtig. Der Zugang zu medizinischen Leistungen sei jedoch auch für Personen gewährleistet, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, um die Prämien zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden würden demnach alle notwendigen Behandlungen in ihrer Heimat erhalten und könnten sich dort kostenlos behandeln lassen.

In I._______, wo der Beschwerdeführer am längsten gelebt und gearbeitet habe, gebe es zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin und für E._______. In Bezug auf das soziale und familiäre Netz der Beschwerdeführenden in I._______ könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie Geschwistern dort den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht und auch diverse Verwandte habe. Das familiäre und soziale Netz sei somit in I._______ auch für die Beschwerdeführerin und die Kinder viel breiter als in der Schweiz, was sich womöglich auch auf die Entwicklung der Kinder positiv auswirken könne. Weitergehend wird auf die Vernehmlassung verwiesen.

6.3.2.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen (erneut) an, es werde nicht bestritten, dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäischen Standards entspreche und medizinische Behandlungen für mittellose Personen durch eine Sozialversicherung abgedeckt seien. Von letzterer würden allerdings nur medizinische Behandlungen bei lebensbedrohlichen Notfällen übernommen, wozu die von E._______ benötigten Behandlungen nicht zählen würden. E._______ werde zu der von ihr benötigten Unterstützung durch ein multidisziplinäres Gesundheitsnetzwerk in der Türkei mithin aus praktischer und finanzieller Hinsicht keinen Zugang haben.

Die verschiedenen zurzeit involvierten Fachpersonen würden sodann betonen, dass ein Abbruch der Behandlung und ein zusätzlicher Wechsel des sozialen und vertrauten Umfelds sehr wahrscheinlich schädliche Folgen für die ohnehin bereits beeinträchtigte Entwicklung von E._______ hätten. Solche Folgen seien umso mehr zu befürchten, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei verschlechtern werde, wobei es ihr jetzt schon nicht möglich sei, den speziellen Bedürfnissen von E._______ ohne Hilfe von aussen gerecht zu werden. Das vom SEM erneut nicht berücksichtigte Interesse von E._______ an einer bestmöglichen Entwicklung in einem stabilen und sicheren Umfeld sei eindeutig höher zu gewichten als das Interesse der Behörden an einem Wegweisungsvollzug.

Schliesslich stimme es nicht, dass die Beschwerdeführenden in I._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen würden, auf welches sie im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnten. Weitergehend wird auf die Replik und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

6.3.2.5 In der Stellungnahme vom 2. Juni 2026 brachten die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Kindeswohl bei längerer Aufenthalts- respektive Schuldauer in der Schweiz – im Wesentlichen vor, ihre drei Töchter hätten die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht. C._______ und

D._______, welche sich mitten in der Adoleszenz befinden würden, hätten fünf volle Jahre in der Schweiz die Schule besucht. C._______ beende gerade ihr erstes Jahr an der (…), nachdem sie die Klasse (…) ([…]; Anmerkung des Gerichts) habe wiederholen müssen. In der Türkei habe sie die Schule nur ein paar Monate besucht und habe nur in sehr beschränktem Umfang die türkische Schriftsprache gelernt. Ihre Hauptsprache sei heute (…), wobei sie diese Sprache auch zuhause mit ihren Schwestern spreche. Kurdisch und Türkisch spreche sie nur mit ihren Eltern. Sie habe ihr gesamtes Jugendleben hier aufgebaut, ihr Umfeld befinde sich hier und sie sei vollständig integriert.

D._______ habe die Klasse (…) beendet und werde im neuen Schuljahr in die (…) übertreten. Dieser Übergang stelle einen besonders wichtigen Schritt in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung dar. Sie sei eine hervorragende Schülerin. In der Türkei habe sie nie die Schule besucht und sie beherrsche die türkische Schriftsprache nicht. Ihre gesamte Schulzeit sei auf (…) verlaufen. Alle ihre Bekannten und nahen Freunde seien in der Schweiz.

E.________ sei jetzt in der Klasse (…), welche sie bereits wiederholt habe und befinde sich trotz ihrer unermüdlichen Anstrengungen erneut in einer Situation des schulischen Scheiterns. Sie werde somit im nächsten (Schul)jahr die Klasse (…) mit einem angepassten Lernprogramm in (…) und Mathematik besuchen. Aus der E-Mail ihrer Klassenlehrerin (der Stellungnahme beiliegend) gehe hervor, dass E.________ an einer (…) leide, welche sich stark auf ihre Lernfortschritte (insbesondere betreffend das […] und den […]) auswirke. Sie habe grosse Schwierigkeiten, (…). Diese Schwierigkeiten würden sich auch auf ihre (…)fähigkeiten auswirken. Gleichwohl werde sie von ihrer Klassenlehrerin als sehr sympathische, fröhliche, pünktliche und stets hilfsbereite Schülerin beschrieben, deren Verhalten im Unterricht vorbildlich sei. Ausserdem werde ihr grosses Engagement im schulischen und sozialen Leben hervorgehoben. Sie nehme insbesondere an den freiwilligen (…) teil, die von der Stadt organisiert würden und sei Mitglied eines (…)vereins. Unter diesen Umständen hätte ein erzwungener Wechsel ihres schulischen Umfelds katastrophale Auswirkungen auf ihre Entwicklung. Ihre (…) würden ihr bereits im einzig gewohnten schulischen Umfeld erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Die Kinderärztin wie auch die pädagogischen Fachkräfte, welche sie derzeit betreuen würden, würden übereinstimmend darauf hinweisen, dass eine Unterbrechung der Schulbildung – was bei einer Wegweisung zwangsläufig der Fall sei – sowie ein abrupter Wechsel des sozialen und emotionalen Umfelds sehr wahrscheinlich gravierende negative Auswirkungen auf ihre bereits fragile Entwicklung hätten.

F._______ sei in der Schweiz geboren. Er sei während der zwei Jahre im Kindergarten auf eine (…)sprachige Schule, welche er im August 2026 beginne, vorbereitet worden.

Alle Kinder hätten sodann nur vage Erinnerungen an die Türkei. Im Falle einer Wegweisung würde ihr schulischer Werdegang in einer sensiblen Phase unterbrochen werden und sie müssten sich an ein Schulsystem anpassen, zu dem sie keinen Bezug hätten, sowie an ein Land, dessen Lebensbedingungen ihnen unbekannt seien. Deswegen stelle eine Wegweisung nicht nur für E._______, sondern insbesondere auch für ihre beiden Schwestern einen Bruch und eine Entwurzelung dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse. Das Interesse der drei Schwestern, sich in einer stabilen, sicheren und schützenden Umgebung ohne Unterbrechung bestmöglich entwickeln zu können, habe eindeutig Vorrang gegenüber dem Interesse der Behörden an einem Vollzug der Wegweisung.

Bezüglich des (Nicht)vorhandenseins eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden habe sich seit der Replik nichts geändert. Kein Mitglied ihrer jeweiligen Familie sei in der Lage, eine ihren Bedürfnissen und ihrer Situation angemessene materielle, finanzielle oder persönliche Unterstützung zu leisten.

Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich soweit stabilisiert, dass sie ihre psychiatrische Behandlung habe unterbrechen können. Diese Verbesserung stehe in direktem Zusammenhang mit dem sicheren Leben in der Schweiz, wo sie nicht ständig mit ihren Traumata aus der Vergangenheit konfrontiert werde. Eine Rückkehr in die Türkei könnte diese Traumata wiederaufleben lassen und zu einer erheblichen Verschlechterung ihres psychischen Zustands führen. Weitergehend wird auf die Stellungnahme und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

6.3.2.6 In ihrer Eingabe vom 19. Juni 2026 führten die Beschwerdeführenden sodann an, die Kinderärztin von E._______ bestätige im beiliegenden Arztbericht die Diagnose und unterstreiche, dass ein Abbruch der Schule sie vor grosse Schwierigkeiten stellen werde.

6.3.3

6.3.3.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging das SEM zutreffend davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden (Şırnak) grundsätzlich unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 [insb. E. 9.6.1]). Es hat in der Folge das Bestehen einer (individuell zumutbaren) innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft und ist – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – (im Ergebnis) zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach I._______ zurückkehren könne. So lebte er seinen Aussagen zufolge insgesamt während etwa 20 Jahren in I._______ (vgl. Akten SEM […]-122/8 F33 f., 39, 41). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auch wenn dieses – seinen Aussagen entsprechend und entgegen den sinngemässen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung – nicht aus seinen Eltern, mehreren Geschwistern und weiteren «diversen» Verwandten besteht (vgl. Akten SEM […]-95/16 F29, 37 ff.; -122/8 F23, 25 f.). Auf die Existenz eines sozialen Beziehungsnetzes in I._______ weisen im Übrigen auch seine Aussagen hin. So erklärte er im vorinstanzlichen Verfahren, dass einer seiner Brüder in I._______ lebe, wobei dieser bei seinen Freunden wohne, wo auch er selbst nach seiner Rückkehr aus Deutschland teilweise gewohnt habe (vgl. Akten SEM […]-95/16 F14 f., 29, 32). Ausserdem gab er an, vor seiner ersten Ausreise bei einem Freund in der (…) gearbeitet und dessen (…) geführt zu haben (vgl. Akten SEM […]-122/8 F30, 40).

Es steht den Beschwerdeführenden sodann offen, an einen anderen Ort in der Türkei respektive in ihre Herkunftsregion, wohin der Wegweisungsvollzug mittlerweile nicht mehr als generell unzumutbar qualifiziert wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.1 ff.), zurückzukehren. Dort verfügen sie ihren (teilweise nicht stimmigen) Angaben zufolge über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM […]-95/16 F29, 37 ff., 63; -96/13 F28; -122/8 F23, 25 f.; -123/9 F34 f.; vgl. ferner Replik S. 4).

6.3.3.2 Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur eine geringe Schulbildung hat (vgl. Akten SEM […]-95/16 F108), ist hervorzuheben, dass er über 20 Jahre in der (…) arbeitete. Mehrere Jahre davon betrieb er (sowohl in I._______ als auch in H._______) – zusammen mit Geschwistern – eine eigene (…) (in H._______ mit […] Angestellten) und bei seinem Aufenthalt in I._______ in den Jahren vor seiner ersten Ausreise führte er – wie bereits erwähnt – für mehrere Monate die (…) eines Freundes (vgl. Akten SEM […]-95/16 F25 f., 52, 110, 130, 132; -122/8 F30,

32 ff., 36 f.). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Auch ist – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – nicht von vornherein anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Familieneinkommen wird beitragen können, sofern dies überhaupt nötig sein sollte. Sie besuchte zwar eigenen Angaben zufolge nie die Schule, arbeitete aber «einige Zeit lang» in einem (…)-Geschäft und hatte die Absicht, ein eigenes Geschäft zu eröffnen (vgl. Akten SEM […]-96/13 F58 und Anmerkung zu F30). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlreichen in der Türkei und in Westeuropa lebenden Verwandten (vgl. Akten SEM […]-19/10 Ziff. 3.02; -26/3 S. 1; -95/16 F28; -96/13 F24 f.; -122/8 F24) zählen können. Daran vermögen die (unsubstanziierten) Vorbringen in der Replik und der Stellungnahme vom 2. Juni 2026, wonach die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Şırnak unter sehr schwierigen Bedingungen leben würden und (auch) keines der (sonstigen) Familienmitglieder in der Lage sei, sie «angemessen» zu unterstützen, nichts zu ändern.

6.3.3.3 Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würden. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt noch behandlungsbedürftige Beschwerden namentlich bei der Beschwerdeführerin und E._______ bestehen (vgl. etwa Bstn. E. und K. vorstehend, Akten SEM […]-120/17 und -121/19 sowie die Beschwerdebeilagen 12-14 und der mit Eingabe vom 19. Juni 2026 eingereichte Arztbericht; vgl. ferner bzgl. C._______: Akten SEM […]-73/1, -75/3, -77/5), ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 und E-1294/2023 vom 5. November 2025 E. 6.2.3 [S. 12], je m.w.H.). Es sollte den Beschwerdeführenden daher möglich sein, bei Bedarf in ihrem Heimatstaat fachärztliche Hilfe zur Behandlung allfälliger noch bestehender (oder erneut auftretender) psychischer und physischer Beschwerden in Anspruch zu nehmen. Auch möglicherweise noch ausstehende Untersuchungen (vgl. etwa Beschwerdebeilage 14), wobei in den Eingaben vom 2. Juni 2026 und vom 19. Juni 2026 nichts dergleichen geltend gemacht wurde, könnten in der Türkei durchgeführt werden. Bezüglich der Finanzierung ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – darauf hinzuweisen, dass in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung (Genel Sağlık Sigortası) besteht, die für Perso- nen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6315/2023 vom 29. Februar 2024 E. 12.2.2 m.w.H.). Das Vorbringen in der Replik, wonach von der genannten Versicherung nur medizinische Behandlungen bei lebensbedrohlichen Notfällen übernommen würden, zielt damit ins Leere. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

6.3.3.4

6.3.3.4.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.).

6.3.3.4.2 C._______ war beim Verlassen der Heimat im November 2018 knapp (…), D._______ (…) und E._______ (…) Jahre alt. Seither sind über siebeneinhalb Jahre, seit ihrer Ankunft in der Schweiz bald sechseinhalb Jahre vergangen. C._______ ist mittlerweile (…), D._______ (…) und E._______ knapp (…) Jahre alt. F._______ wurde in der Schweiz geboren und ist jetzt (…) Jahre alt.

Gemäss Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Juni 2026 besuchten C._______ und D._______ in der Schweiz fünf (mittlerweile wohl sechs) vollständige Schuljahre und sie werden nach den Sommerferien in die (…). respektive (…). (…) kommen. Zudem dürften sie hier soziale Beziehungen aufgebaut haben, was indessen nicht substanziiert dargelegt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihre Eltern nach wie vor ihre wesentlichen Bezugspersonen sind. Zudem ist aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern anzunehmen, dass sie immer noch mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, wobei letzteres in der Stellungnahme vom 2. Juni 2026 bestätigt wird. Ihnen dürfte daher die Reintegration in der Türkei – ohne die damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten (etwa das allfällige Erlernen schriftlicher Sprachkenntnisse) zu verkennen – gelingen.

Dies gilt auch bezüglich E._______. Ihre Integration erscheint zwar (ebenfalls) auf gutem Wege zu sein und ihre (…) dürfte bei einer Rückkehr in die Türkei zu zusätzlichen, nicht zu verkennenden Schwierigkeiten führen. Es besteht jedoch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass diese Schwierigkeiten unüberwindbar sein werden. E._______ wird in der E-Mail ihrer Klassenlehrerin als sehr sympathische, fröhliche, pünktliche und stets hilfsbereite Schülerin beschrieben. Es darf (auch) daher davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei schnell Anschluss finden wird. Abgesehen davon, dass aufgrund der bestehenden Akten nicht feststeht, ob überhaupt alle von den ursprünglich involvierten Fachpersonen als notwendig erachteten Behandlungsmassnahmen umgesetzt wurden (vgl. etwa Beschwerdebeilagen 10 und 14), geschweige denn welche Massnahmen (abgesehen des angepassten Lernprogramms) auch heute noch notwendig sind, ist sodann festzuhalten, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare (multidisziplinäre) Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-4011/2023 vom 28. April 2025 E. 8.3.6).

Schliesslich darf angenommen werden, dass sich auch F._______ aufgrund seines noch jungen Alters ohne grössere Schwierigkeiten in der Türkei wird integrieren können.

Wie bereits erwähnt, ist sodann davon auszugehen respektive steht fest, dass die Beschwerdeführenden in I._______ oder etwa in ihrer Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Es darf angenommen werden, dass sie bei Bedarf – insbesondere im Falle einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin – von diesem bei der Betreuung und Erziehung ihrer vier Kinder unterstützt werden.

6.3.3.4.3 Demnach ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der vier Kinder im Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebne eingereichten Beweismittel (ärztliche Berichte, Schreiben des […] und Bericht der […] [{…}], E-Mail der Klassenlehrerin von E._______) nichts zu ändern.

6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die weiteren (Beschwerde-)Vorbringen der Beschwerdeführenden (bspw. [angeblich] erlittene Schikanen in der Türkei, Hinweise auf das Urteil des BVGer E-6536/2017 vom 16. Dezember 2019 sowie auf [weitere] Urteile des BVGer zum Kindeswohl, Berufsziele der älteren Töchter) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 18. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Art. 75 — gelesen in der Fassung vom 12. Juni 2026; der Erlass wurde am 14. Juli 2026 erneut konsolidiert.