Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung vorübergehender Schutz

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 8. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Vanessa Brunner Saavedra, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (…).

Regeste

Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehend... Vollzug der Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

B.

B.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) 2017 aus der Ukraine ausgereist und habe sich in der Folge bis am 20. November 2023 – mithin auch zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine – in Italien aufgehalten, wo er über eine Aufenthaltsberechtigung (zwecks Erwerbszwecken) verfügt habe. Sein fester Wohnsitz sei aber stets in der Ukraine gewesen. Er habe nie über einen Schutzstatus verfügt, weder in Italien noch in einem anderen Land.

Neben seinem ukrainischen Reisepass, seinem ukrainischen Inlandpass und seiner sowjetischen Geburtsurkunde legte der Beschwerdeführer seine vom (…) 2022 bis am (…) 2023 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung, seine ukrainische Steuerkarte und eine Bescheinigung über seine vorläufige Aufnahme in die Dienstliste der ukrainischen Streitkräfte aus dem Jahr (…) vor.

B.b Am 2. März 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der Anordnung seiner Wegweisung nach Italien. Mit Stellungnahme vom 9. April 2026 führte der Beschwerdeführer aus, seine ehemals bestehende italienische Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbszwecken sei abgelaufen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung habe er in Italien keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Es sei unklar, ob er von den italienischen Behörden wieder aufgenommen würde. Das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob er in Italien wieder einreisen und dort erneut Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hätte.

C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026, gleichentags eröffnet, lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen worden sei – zu verlassen. Zudem wies es den

Beschwerdeführer dem Kanton Tessin zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Am 11. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei – unter sinngemässer Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung – die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und ausreichender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E. Am 12. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2 nachstehend – einzutreten.

2. In der ansonsten klaren Beschwerdebegründung fehlen jegliche Ausführungen zu der vom SEM angeordneten Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 12. Mai 2026). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiters davon auszugehen, dass betreffend die Dispositivziffer 4 der Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 ein Beschwerdewille fehlt, es sich mithin um eine versehentliche Miterfassung im Beschwerdebegehren («Die Dispositivzifffern 2 bis 5 …») handelt. Die Dispositivziffer 4 bildet mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Mit der Beschwerde werden – wie dargelegt (vgl. E. 2 vorstehend) – die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2026 beantragt. Vorliegend sind daher einzig die Anordnung und der Vollzug der Wegweisung streitig. Hingegen ist die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz (Dispositivziffer 1) in Rechtskraft erwachsen.

6.

6.1 Lehnt das SEM – wie hier rechtskräftig erfolgt (vgl. E. 5 vorstehend) – ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2026) wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

Die Beschwerde ist, soweit sie die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betrifft, abzuweisen.

7.

7.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur unvollständig festgestellt worden, indem die Vorinstanz nicht hinreichend geklärt habe, ob für ihn eine Rückkehrmöglichkeit nach Italien bestehe und ob Italien ihm erneut einen Aufenthaltstitel erteilen würde. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.

7.3 Vorab ist in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ausserhalb der Ukraine hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz erhalten würde. Denn das anwendbare EU-Recht betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes setzt ebenfalls voraus, dass Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sein müssen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382] sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Raes vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes).

7.4 Damit verbleiben ausschliesslich Italien – aufgrund der zwischenzeitlich erloschenen Aufenthaltsbewilligung – und die Ukraine – aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers – als mögliche Anknüpfungspunkte in Bezug auf eine Rückkehr beziehungsweise den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers.

7.5 Mit Blick auf eine allfällige Rückkehr in die Ukraine ist festzustellen, dass diese mit komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit, Zumutbarkeit beziehungsweise Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin verbunden wäre.

7.6 Mit Blick auf einen möglichen Wegweisungsvollzug nach Italien aufgrund der vormalig bestandenen Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese am (…) 2025 abgelaufen ist und nicht wieder verlängert wurde (vgl. SEM act. […]-11), weshalb der Vollzug nach Italien entgegen der Auffassung des SEM nicht gesichert erscheint. Das SEM hätte jedenfalls ohne das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung von Italien nicht ohne Weiteres vom Gegenteil, mithin von der Möglichkeit der Verlängerung beziehungsweise erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Italien, ausgehen dürfen.

7.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt.

8.

8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, a.a.O., Art. 61 Rz. 16 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

8.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit und der Aufenthaltsgewährung des

Beschwerdeführers in Italien oder gegebenenfalls in die Ukraine als nicht genügend abgeklärt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte.

9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Kassation der Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache in diesen Punkten an die Vorinstanz beantragt worden ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird.

10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote vom 11. Juni 2026 erscheint den Verfahrensumständen knapp noch angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'172.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betrifft, abgewiesen.

Die Beschwerde wird, soweit sie die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung betrifft, gutgeheissen, soweit die Kassation dieser Dispositivziffern beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'172.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

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