Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vollzug der Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV law/fes

Urteil vom 15. Juli 2026

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025.

Regeste

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Am 9. Dezember 2022 wurde er im Rahmen eines Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zu seinem Reiseweg, seinen familiären Beziehungen zu seiner Cousine, B._______, geboren, (…) (N […]) und seinem Gesundheitszustand befragt. Gleichzeitig gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylverfahrens.

B.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass mutmasslich Italien für die Durchführung seines weiteren Asylverfahrens zuständig sei und gemäss Art. 17 Dublin-III-VO könne die Schweiz einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme eines Antragstellers ersuchen. Dies aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergäben und um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Die betroffenen Personen müssten dem schriftlich zustimmen. Das SEM gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine schriftliche Zustimmung zu einem Aufnahmeersuchen für seine Cousine gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin- III-VO an Italien zu erteilen. Damit werde ihm ermöglicht, ein gemeinsames Asyl- und Wegweisungsverfahren mit seiner Cousine in Italien zu durchlaufen. Gegebenenfalls habe er zudem allfällige humanitäre Gründe näher darzulegen. Das SEM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

B.c Am 3. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dazu eine Stellungnahme ein.

B.d Das SEM beendete am 3. Februar 2023 das Dublin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.

C. Am 16. Februar 2023 reichte die Rechtsvertretung einen den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Kurzbericht vom 10. Februar 2023 ein.

D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 2. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und gehöre der Ethnie der Fula an. Er sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2020 bei seiner Grossmutter gelebt. Als diese im Januar 2022 ebenfalls gestorben sei, sei er zusammen mit seinem Bruder zu dessen Freund nach (…), D._______ gezogen. Er sei elf Jahre zur Schule gegangen und habe ab Februar 2022 zusammen mit seinem Bruder als Träger bei einem Fernbusterminal in (…) gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Geschlafen habe er dort im Kiosk des Freundes. Wo er gearbeitet und gelebt habe, habe es sehr viele junge Leute ohne Arbeit gegeben. Da die Preise gestiegen seien, hätten die Leute entschieden, eine friedliche Demonstration abzuhalten. Auch er und sein Bruder hätten mitde-monstriert. In der Folge sei es zu Ausschreitungen gekommen. Er habe entschieden, wegzurennen und sei in einen Abflusskanal gefallen und habe sich am Bauch verletzt. Er habe gesehen, wie sein Bruder von hinten angeschossen worden und zu Boden gefallen sei. Er habe zurückgehen und ihm helfen wollen, aber das sei nicht möglich gewesen, weil zuviele Menschen in seine Richtung gerannt seien. Sein Bruder sei verblutet und irgendwann von der Polizei mit dem Auto mitgenommen worden. Er sei dann zum Kiosk zurückgegangen, habe das Geld, das er und sein Bruder gemeinsam gespart hätten, genommen und entschieden, an einen anderen Ort zu gehen. Er habe in der Folge in einem noch nicht fertig gebauten Haus geschlafen. Später habe er versucht beim Busbahnhof etwas Arbeit zu finden. Plötzlich sei ein Van mit Polizisten gekommen, um dort Anwesende festzunehmen, weil sie geglaubt hätten, die Jugendliche jenes Stadtteils hätten zu den Demonstrationen angestiftet. Er sei entkommen. Traumatisiert vom Tod seines Bruders und aus Angst ins Gefängnis zu kommen, habe er entschieden, das Land zu verlassen und sei ungefähr zehn Tage nach der Demonstration nach Guinea gereist.

E. Am 9. März 2023 wurde sein Asylgesuch zur Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt, um die geltend gemachten medizinischen Probleme abzuklären und der Beschwerdeführer wurde dem Kanton (…) zugewiesen.

F. Die Rechtsvertretung reichte am 13. März 2023 einen weiteren ärztlichen Kurzbericht vom 8. März 2023 ein. Am 25. April 2023 wurden vier Berichte über die Proteste in Sierra Leone vom August 2022, bei welchen der Beschwerdeführer seinen Bruder verloren habe, eingereicht.

G. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 25. Februar 2025 wurde ein Arztbericht der (…) vom 24. Februar 2025 eingereicht.

H. Per E-Mail vom 22. Mai 2025 und 26. Mai 2025 beantwortete die (…) weitere Fragen des SEM zur Therapie des Beschwerdeführers.

I. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 – eröffnet am 2. Juni 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3 – 5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die

Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit der Beschwerde wurde ein provisorischer Kurzbericht der (…) vom 25. Juni 2025 betreffend die Cousine, Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Cousine, die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sierra Leone: Psychische Gesundheitsversorgung» vom 17. Januar 2023, ein Arztbericht der (…) vom 24. Juni 2025 betreffend den Beschwerdeführer und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2025 eingereicht.

K. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

L. Am 7. Juli 2025 wurde der definitive Kurzbericht der (…) vom 25. Juni 2025 betreffend die Cousine nachgereicht.

M. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 27. Juni 2025 einzureichen.

N. Mittels Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und legte das Dokument vom 24. November 2022 «Medizinisches Consulting – Sierra Leone: Psychische Erkrankungen behandelbar?» der Vernehmlassung bei. Am 6. August 2025 reichte die Rechtsbeiständin eine Replik und eine Honorarnote ein.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG; SR 142.31).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In der Beschwerde vom 27. Juni 2025 wird beantragt, es seien die Dispositivziffern 3 – 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2025 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In der Begründung wird sodann erläutert, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei (vgl. ebd. Ziff. 4). Dementsprechend bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Fragen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob – wie in der Beschwerde geltend gemacht – allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist beziehungsweise ob – entsprechend dem Eventualbegehren – die Sache diesbezüglich zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Akten der Cousine des Beschwerdeführers (N […]) wurden beigezogen.

5.

5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine nicht vollständig vorgenommene Sachverhaltsermittlung gerügt. Insbesondere wird geltend gemacht, das SEM habe sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone nur oberflächlich auseinandergesetzt. Es habe in diesem Zusammenhang pauschal auf Abklärungen in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2022 verwiesen, ohne aber diesen Fall zu beschreiben oder die Quellen der Abklärungsergebnisse anzugeben. Diese würden sich deshalb nicht überprüfen lassen. Zudem sei die Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Psychopharmaka vom SEM nicht genauer abgeklärt worden.

5.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen es sich im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das SEM legt die in den Arztberichten aufgeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ausführlich dar und verweist hinsichtlich der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-384/2023 vom 25. Mai 2023 sowie auf die damals getätigten Abklärungen und Ergebnisse. Dieses Urteil ist auf der Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar und damit für den Beschwerdeführer einsehbar. Die Ergebnisse der Abklärung sind in der angefochtenen Verfügung aufgeführt. Weiter nimmt das SEM Bezug zur Finanzierung der Behandlung und weist den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hin. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Darüber hinaus hat es dem Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung Einsicht in das entsprechende medizinische Consulting gewährt, auf welches es sich im Zusammenhang mit dem Verfahren D-384/2023 stützte. Das SEM stellt in der Vernehmlassung fest, dass die Erhältlichkeit jener Antidepressiva, welche beim Beschwerdeführer am besten wirken würden (Venlafaxin und Trittico), nicht hätten bestätigt werden können. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt damit hinreichend abgeklärt. Ob die Verfügbarkeit der geeignetsten Medikamente in Sierra Leone Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist oder dort eine Alternative erhältlich ist, deren Nebenwirkungen zumutbar sind, ist eine materiellrechtliche Frage und nachfolgend zu prüfen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt und die angefochtene

Verfügung hinreichend begründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.

7.1 Das SEM stuft den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar ein. Es führt insbesondere aus, weder die in Sierra Leone herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, alleinstehender Mann und habe angegeben, elf Jahre zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM-act. […]-22/12 F19). Damit sei er – im Gegensatz zur Mehrzahl der Bevölkerung in Sierra Leone (ca. 70%; Welt-in-Zahlen.de, abgerufen am 27.05.2025) – kein Analphabet und besitze daher bessere berufliche Chancen, selbst wenn er über wenig Arbeitserfahrung verfüge. Als junger Erwachsener habe er in einem Busbahnhof als Träger gearbeitet, habe so seinen Lebensunterhalt bestreiten und dabei sogar noch Geld auf die Seite legen können (vgl. SEM-act. […]- 22/12 F32). Er habe zwar angegeben, er habe nach dem Tod seiner Mutter 2020 sowie seiner Grossmutter und seines Bruders 2022 keine weiteren Verwandten mehr in seiner Heimat gehabt, doch könne angenommen werden, dass er während seiner Zeit, als er in (…) gelebt und gearbeitet habe, ein soziales Netz habe aufbauen können und ein solches bei seiner Rückkehr wieder herstellen könne. Anzufügen bleibe, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen würden, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöchten (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

In gesundheitlicher Hinsicht – so das SEM weiter – erwähne der Beschwerdeführer psychische Probleme, unter denen er seit seiner Ausreise, beziehungsweise seit seiner Zeit in Tunesien leide. Dabei handle es sich um Angstzustände und Schlafprobleme (vgl. SEM-act. […]-22/12 F5, F74). Er habe dem SEM verschiedene Arztberichte eingereicht, in denen zunächst von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; Bericht vom 16. Februar 2023), dann zusätzlich von einer mittelgradigen depressiven Episode (14. März 2023) und schliesslich von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (Bericht vom 24. Februar 2025) die Rede sei. Laut seiner Ärztin, bei der er seit dem 18. September 2023 in Behandlung sei, fänden seit August 2024 regelmässige psychotherapeutische Sitzungen statt. Seine Behandlung erfolge ambulant, einen stationären Aufenthalt habe es bisher nicht gegeben. Gemäss dem Arztbericht vom 24. Februar 2025 seien ihm Antidepressiva verschrieben worden. Darin werde auch der aktuelle Bedarf einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt, um ihm die Teilnahme an einem normalen Leben zu ermöglichen. Obwohl er motiviert in einem Integrationsprogramm arbeite und zuverlässig den Deutschkurs besuche, sei sein Zustand instabil. Nach einer Grundstabilisierung werde ein stationärer Aufenthalt mit einer Traumatherapie empfohlen. Aufgrund seines starken Traumas (Verlust seiner Mutter, seiner Grossmutter und seines Bruders) sei der Erhalt psychiatrischer Hilfe dringend angezeigt. Im Falle einer Ausschaffung sei eine suizidale Handlung möglich.

Das SEM habe die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen und die Erhältlichkeit von Psychopharmaka in Sierra Leone in einem vergleichbaren Fall im November 2022 abgeklärt. Staatliche Spitäler, wie das Connaught Hospital, eine Klinik der tertiären medizinischen Versorgung in der Hauptstadt Freetown, verfüge über psychologisch-psychiatrisch ausgebildetes Personal, so genannte Mental Health Nurses. Diese seien in Sierra Leone für Fragen der psychischen Gesundheit zuständig. In Freetown gebe es auch eine stationäre psychiatrische Einrichtung, das Sierra Leone Psychiatric Hospital (SLPH). Ebenfalls in Freetown sei die NGO Mental Health Coalition tätig. Diese engagiere sich in verschiedenen Bereichen der psychischen Gesundheit und diene als Ansprechpartner. Das SEM sei aufgrund dieser Abklärungen zum Schluss gekommen, dass eine Weiterbehandlung psychischer Probleme nach einer Rückkehr nach Sierra Leone möglich sei und auch Antidepressiva in Apotheken erhältlich seien. Diese Einschätzung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (vgl. Urteil BVGer D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.3.2). Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sierra Leone medizinisch geholfen werden könne, sollte dies aufgrund der erwähnten seelischen Probleme erforderlich sein. Zudem liege keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. In Bezug auf die Finanzierung einer solchen Behandlung sei darauf hinzuweisen, dass es ihm – auch unter Berücksichtigung einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation – zuzumuten sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten zu übernehmen. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf eine Rückführung könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Da er sich in der

Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden (vgl. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018, E. 7.2.2). Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher unter Würdigung aller Umstände und der Aktenlage als zumutbar.

7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine (N […]) bestehe eine äusserst enge Bindung. Seit dem Tod seines Bruders anlässlich der Proteste in D._______ verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Angehörigen mehr. Die Cousine, welche mittlerweile als Flüchtling anerkannt worden sei und damit in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, sei die letzte bekannte Verwandte des Beschwerdeführers.

Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sei nicht nachvoll- ziehbar. So stamme der Beschwerdeführer aus C._______ und nicht aus der Hauptstadt D._______, in der die von der Vorinstanz aufgeführten Gesundheitseinrichtungen lägen. Zwar habe der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Grossmutter von Januar 2022 bis August 2022, mithin während acht Monaten, in D._______ gelebt. Es könne diesbezüglich jedoch nicht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer und sein Bruder damals in (…) auf der Strasse gelebt hätten. Die Geschwister hätten damals über keine eigene Unterkunft verfügt, da sie sich eine solche mit ihren Einnahmen als Träger bei einem Fernbusterminal nicht hätten leisten können. Sie hätten daher jeweils im Kiosk eines Freundes übernachten müssen, um wenigstens ein Dach über dem Kopf zu haben. Es sei fraglich, inwiefern sich der Beschwerdeführer, welcher psychisch stark angeschlagen sei, keinen Schulabschluss habe und über praktisch keine Arbeitserfahrung verfüge, sich im Falle einer Rückkehr nach D._______ eine Lebensgrundlage aufbauen solle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er in D._______ noch über ein paar Bekannte verfüge, so wäre eine Wegweisung nach D._______ angesichts der prekären Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer gelebt habe, nicht zumutbar. Es bleibe auch zu betonen, dass er nur wenige Monate in D._______ gelebt habe. Von einem gefestigten Beziehungsnetz, auf welches er trotz seiner dreijährigen Abwesenheit noch zugreifen könne, dürfe nicht ausgegangen werden. In seiner Herkunftsstadt C._______ verfüge der Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen über kein Beziehungsnetz mehr, weshalb auch eine Wegweisung nach C._______ nicht in Frage komme, insbesondere auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, welche in C._______ nicht behandelt werden könnten. Dass für den Beschwerdeführer in D._______ eine angemessene Behandlungsmöglichkeit für die diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie die PTBS bestehe (vgl. SEM-act. […]-34/3), werde zudem bestritten. Wie der SFH-Länderanalyse «Sierra Leone: Psychische Gesundheitsstörung» vom 17. Januar 2023 (fortan: SFH-Länderanalyse) entnommen werden könne, sei das Gesundheitssystem in Sierra Leone

grundsätzlich mangelhaft und unterfinanziert. Es fehle an qualifiziertem Personal und die Qualität der Gesundheitsversorgung sei schlecht und der Zugang aufgrund der hohen Kosten eingeschränkt. Die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone würden zu den höchsten im Verhältnis zum Pro-Kopf-BIP in der Region und weltweit zählen, weshalb sich viele Personen keine Behandlung leisten könnten (vgl. S. 4 f. SFH-Länderanalyse). Es existiere lediglich eine Institution, welche stationäre Behandlungen anbiete. Es handelt sich dabei um das «Sierra Leone Psychiatric Teaching Hospital», welches jedoch lediglich über 150 Betten verfüge. Zu betonen sei auch, dass Sierra Leone lediglich über drei Psychiater und 20 «Mental Health Nurses» verfüge – und dies bei einer Bevölkerung von 7,8 Millionen Menschen (vgl. S. 11 SFH-Länderanalyse). Wie dem aktualisierten Bericht der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers entnommen werden könne, habe sich dessen ohnehin schon prekärer psychischer Gesundheitszustand seit dem negativen Asylentscheid nochmals stark verschlechtert. So sei er seit dem Bescheid ausserordentlich stark dekompensiert mit Angst und Panikzuständen, weshalb in den kommenden Wochen ein Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der (…) geplant sei, um ihn vor sich selbst zu schützen und zu stabilisieren. Angesichts der bevorstehenden Trennung von seiner Cousine – welche seine letzte Lebensressource darstelle – könne eine suizidale Handlung momentan nicht ausgeschlossen werden. Auch die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem aktuellen Bericht das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine. Damit er wieder am Leben teilnehmen könne, bedürfe er sowohl einer intensiven, engmaschigen psychiatrischen als auch einer psychotherapeutischen Behandlung. Nach einer Grundstabilisierung sei ein stationärer Aufenthalt zur Traumatherapie angezeigt. Die Psychopharmaka-Therapie müsse dringend weitergeführt werden, um die depressive Symptomatik zu lindern. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit diverse Psychopharmaka nicht vertragen. Seit dem 28. August 2024 nehme er nun Venlafaxin Sandoz ret. Kaps. 75mg 1-0-0-0; Venlafaxin Sandoz ret. Kaps 37.5 mg 1-0-0-0 sowie Trittico 50mg 0-0-0-1 ein. Es werde bezweifelt, dass er im Falle einer Rückkehr nach

Sierra Leone die beschriebene engmaschige und spezialisierte Behandlung in Anspruch nehmen könne. Zum einen befänden sich die von der Vorinstanz zitierten Gesundheitseinrichtungen alle in der Hauptstadt Freetown und nicht in C._______, dem Heimatort des Beschwerdeführers. Ausserdem sei angesichts der Ergebnisse der SFH-Länderanalyse fraglich, ob die von der Vorinstanz genannten «Mental Health Nurses» die nötige Ausbildung und die nötigen Mittel hätten, um die im vorliegenden Fall benötigte spezialisierte und langfristige psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer verschiedene Psychopharmaka in der Vergangenheit nicht vertragen habe. Ob in den besagten Apotheken Venlafaxin und Trittico erhältlich seien, sei fraglich und von der Vorinstanz nicht genauer abgeklärt worden. Im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-384/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.3.2) gehe es denn auch um die Erhältlichkeit der Medikamente Escitalopram und Quetiapin, mithin nicht um die Medikamente, welche der Beschwerdeführer einnehme. Die Behandlung wäre für ihn nicht finanzierbar. Es gelte daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer als Träger am Bus- terminal nicht einmal genug verdient habe, um sich zusammen mit seinem Bruder eine Unterkunft zu finanzieren.

7.3 In der Vernehmlassung nimmt das SEM zur Absetzung verschiedener Psychopharmaka durch den Beschwerdeführer wegen Unverträglichkeit Stellung und führte aus, in Bezug auf die nun passenden, verschriebenen Medikamente (Venlafaxin und Trittico) habe es entsprechende Abklärungen vorgenommen. Tatsächlich habe deren Erhältlichkeit in Sierra Leone nicht bestätigt werden können. Es erachte die Nebenwirkungen im Falle alternativer Produkte für den Beschwerdeführer allerdings als nicht lebensgefährdend und somit als zumutbar.

7.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM verweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-384/2023 vom 25. Mai 2023. Die Fälle seien jedoch nicht vergleichbar. Jener Beschwerdeführer stamme nicht aus C._______, sondern aus E._______, wo dessen psychische Beschwerden im (…) behandelt werden könnten. Das Argument der Vorinstanz, wonach die Nebenwirkungen bei der Einnahme eines unverträglichen Alternativprodukts nicht lebensgefährlich und damit zumutbar seien, sei nicht überzeugend. Einerseits verfüge die Vorinstanz nicht über das Fachwissen, um dies mit der nötigen Sorgfalt einschätzen zu können. Zudem ergebe bereits eine kurze Google-Recherche, dass Antidepressiva, insbesondere Escitalopram, durchaus erhebliche – teilweise sogar lebensbedrohliche – Nebenwirkungen wie Herzrhythmusstörungen, Serotonin- Syndrome, oder suizidale Gedanken verursachen können. Vor diesem Hintergrund und angesichts des schweren Leidensdruckes dürfe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch eine (unverträgliche) Alternativmedikation beim Beschwerdeführer die nötige Stabilisierung bewirke, welche einen Wegweisungsvollzug rechtfertige. Es sei zu betonen, dass der Wegweisungsvollzug nicht erst bei einer akuten Lebensbedrohung, sondern auch bei einer unmenschlichen Behandlung gestützt auf Art. 3 EMRK auszusetzen sei.

8. 8.1

8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.1.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.1.4

8.1.4.1 Hinsichtlich der psychischen Probleme mit suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch

BVGE 2017 VI/7 E. 6). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken äussern; die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Ankündigungen zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-1270/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.2.3.1, D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2)

8.1.4.2 Gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 24. Juni 2025 wurde beim Beschwerdeführer eine PTBS und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert. Er werde auf psychiatrischpsychotherapeutischer Basis behandelt und mit einer Psychopharmakotherapie begleitet, damit er überhaupt am normalen Leben teilnehmen könne. Diverse Medikamente habe er nicht gut vertragen, weswegen seit Dezember 2023 einige Medikamente ausprobiert worden seien. Er nehme an intensiven sowie engmaschigen, wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzungen teil. Er sei fleissig und arbeite aktuell in der Reinigung in einem Integrationsprogramm, besuche ohne Absenzen den Deutschkurs und zeige eine sehr starke Motivation, sich zu integrieren. Er sei therapiemotiviert und erscheine immer pünktlich zu sämtlichen Terminen. Er befinde sich psychiatrisch in einem instabilen Zustand. Zuerst müsse eine Grundstabilisierung erfolgen. Danach werde ein stationärer Aufenthalt empfohlen. Nach dem negativen Asylentscheid sei ein Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der (…) geplant, zum Selbstschutz. Gegenwärtig habe er sich von Suizidalität distanziert, was jedoch nicht absehbar sei bei einer möglichen Ausschaffung. Für den Beschwerdeführer stelle seine Cousine die letzte Lebensressource dar, welche er noch habe. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da die beiden sich gegenseitig Lebenskraft gäben. Es sei anzunehmen, dass wenn er von ihr gewaltsam getrennt werde, man ihm wieder seiner letzten Familie entreisse und er somit keinen Lebenssinn mehr habe. Eine mögliche Lebensmüde oder suizidale Handlung könne bei einer Trennung von ihr eine mögliche Konsequenz sein. Sie würden dringend davon abraten, die zwei hinterbliebenen Familienmitglieder voneinander zu trennen, da sie sich Trost und Lebenskraft schenken würden.

8.1.4.3 Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone aufgrund einer PTBS und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, da diese psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» offensichtlich nicht erreichen. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung – beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal – sichergestellt wird.

8.1.5

8.1.5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerügt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine (N […]) bestehe eine äusserst enge Bindung. Seit dem Tod seines Bruders anlässlich der Proteste in D._______ verfügte er über keine Familienangehörigen mehr. Die Cousine sei seine letzte bekannte Verwandte. Die ausserordentlich enge, geschwisterhafte Beziehung zwischen den beiden Cousins ergebe sich auch aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs (vgl. Akte […]- 14/3 S. 1 f.). So habe der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, dass niemand ausser ihm seine Cousine verstehen könne und umgekehrt. Sie würden jeden Tag so viel Zeit wie möglich zusammen verbringen. Sie hätten ursprünglich auch in der gleichen Unterkunft gewohnt, bis der Beschwerdeführer in eine neue Unterkunft transferiert worden sei, was für beide sehr schlimm gewesen sei. Trotz der unterschiedlichen Unterkünfte sähen sie sich jedoch täglich. Zudem müsse er seine Cousine auch beschützen. Wie dem Bericht der (…) vom 25. Juni 2025 der behandelnden Psychologin der Cousine entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer für die psychisch schwer belastete Cousine der wichtigste stabilisierende Faktor und die verlässlichste Bezugsperson. Seit dem negativen Asylentscheid des Beschwerdeführers habe sich der Zustand der Cousine deutlich verschlechtert. Ein Suizid von ihr könne im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Der Bericht untermauere die enge Beziehung zwischen den beiden und mache deutlich, dass insbesondere die Cousine auf den

Beschwerdeführer angewiesen sei. Als Beleg für die tatsächlich gelebte Beziehung lägen gemeinsame Fotos des Beschwerdeführers und seiner Cousine bei. Nach dem Gesagten sei vorliegend von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (B- Flüchtling) verfüge, auszugehen. Entsprechend falle die echte, nahe und gelebte Beziehung der beiden in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, mithin sei kein überwiegendes öffentliches Interesse ersichtlich, welches dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der Beziehung zu seiner Cousine (und umgekehrt) entgegenstehen würde. Die Beziehung könne denn auch nicht in Sierra Leone gelebt werden, zumal die als Flüchtling anerkannte Cousine nicht nach Sierra Leone reisen dürfe.

8.1.5.2 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, wie diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder Tanten und Nichten, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier- Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62).

8.1.5.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass der damals minderjährigen Cousine mit Verfügung vom 9. März 2023 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, womit sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt. Die inzwischen (…)-jährige Cousine zählt – abgesehen davon, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers das betreffende Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt ist – nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Allein aus dem besagten Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. Vor der Ausreise aus Sierra Leona bestand kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine. Aus ihren jeweiligen Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor deren Hinschied mit seinem Bruder, Mutter und Grossmutter zusammengelebt hat, während die Cousine mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater an einem anderen Ort gelebt hat; in Sierra Leone hätten sich ihre Familien jeweils gegenseitig in den Ferien besucht (vgl. SEM-act. N […]: […]-26/15 F25). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch aufgrund der verändernden familiären Umstände geltend gemacht. Gemäss den Akten verliess die damals minderjährige Cousine des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Mutter ungefähr im April 2022 Sierra Leone Richtung Guinea. In Algerien verstarb deren Mutter an Schwangerschaftskomplikationen. Die Cousine reiste mit einer anderen Familie weiter nach Tunesien, wo sie den Beschwerdeführer traf. Die Cousine lebte weiterhin bei der besagten Familie, doch traf sie den Beschwerdeführer regelmässig. Bei der Überfahrt nach Italien kam es zur Trennung der Cousine mit den Eltern der besagten Familie, welche die Überfahrt nicht überlebten. Ungefähr einen Monat später gelang dem Beschwerdeführer die Überfahrt nach Italien. Gemeinsam reisten sie in die Schweiz ein. Aus dem Arztbericht des Beschwerdeführers (vgl. Arztbericht (…) vom 24. Juni 2025 S. 3), wie auch aus jenem der Cousine (vgl. Arztbericht der (…) vom 25. Juni 2025 S. 1 f.) geht hervor, dass aufgrund ihrer Erlebnisse, der psychischen Belastung des Beschwerdeführers und der Cousine sie sich gegenseitig den nötigen Halt und die Sicherheit geben sowie die letzte Lebensressource darstellen würden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Cousine hätten keine

anderen Familienangehörigen mehr, beide würden an psychischen Beschwerden leiden und ihre Beziehung ein stabilisierender Faktor sein. Dass aufgrund dieser Umstände seit der Ausreise aus Sierra Leone eine besonders enge Beziehung entstand, wird nicht bezweifelt. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Dublin-Verfahren denn auch das rechtliche Gehör, um ihm das Durchlaufen eines gemeinsamen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit seiner Cousine in Italien zu ermöglichen. In der Stellungnahme wurde auf die Vulnerabilität der Cousine und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer hingewiesen. Es ist nachvollziehbar, dass eine verwandte Person in einem fremden Land stabilisierenden Einfluss haben und für die Integration positiv wirken kann. Dennoch liegt im Falle des Beschwerdeführers und seiner Cousine kein Abhängigkeitsverhältnis vor, welches über die emotionale Bindung und der gegenseitigen regelmässigen Besuche hinausgeht. Weder die Cousine noch der Beschwerdeführer sind für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, die sinnvollerweise nur sie sich gegenseitig leisten könnten. Die Cousine ist inzwischen volljährig und gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 25. Juni 2025 seit Januar 2023 in psychotherapeutischer Behandlung, womit ihr von externer Seite geholfen wird. Die lediglich gegenseitige moralische Unterstützung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine genügt – wie bereits festgehalten – nicht, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Angesichts dessen wird mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.

8.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen

8.1.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.2

8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.2.2 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. September 2025 mit weiterem Verweis auf D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 und D-2038/2024 vom 22. April 2024 E. 7.3.1).

8.2.3 In Bezug auf die individuellen Umstände ist dem SEM beizupflichten, dass keine individuellen Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung im Falle des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Er hat gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, Grossmutter und dem Bruder in C._______ und nach dem Tod seiner Mutter und Grossmutter mehrere Monate mit seinem Bruder in D._______ gelebt. Er ist mit den örtlichen Begebenheiten vertraut. Zudem ist er offenbar in der Lage, allein zurechtzukommen und sich verändernden Situationen laufend anzupassen, was er mit seiner Reise und den im Beschwerdeverfahren geschilderten Integrationsbemühungen in der Schweiz unter Beweis gestellt hat. Er gab an, er habe elf Jahre die Schule besucht und habe danach als Träger gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Auch wenn sein Verdienst nicht für die Miete einer eigenen Unterkunft ausgereicht haben soll, fand er ein Dach über dem Kopf. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Sierra Leone zuzumuten. Als alleinstehender junger Mann ist davon auszugehen, dass er sich wieder ein soziales Netz wird aufbauen können. Insgesamt wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers – der seinen Heimatstaat vor etwas mehr als dreieinhalb Jahren verlassen haben will – mit Herausforderungen verbunden sein wird. Das SEM ist unter gebührender Berücksichtigung seiner familiären Umstände, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie seiner gesundheitlichen Situation allerdings zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten insgesamt als zumutbar zu qualifizieren ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatstaat wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenz wird aufbauen können. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle wirtschaftliche Notlage droht.

8.2.4

8.2.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

8.2.4.2 Die psychischen Probleme, unter denen der Beschwerdeführer leidet, sind nicht dergestalt, dass sie zur Annahme führen, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – insbesondere zu Behandlungsmöglichkeiten – verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 8). Selbst wenn der Beschwerdeführer nur wenige Monate in D._______ gelebt hat, ist es ihm zuzumuten, sich wieder dort niederzulassen, um eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Erhältlichkeit der Psychopharmaka ist dem SEM beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, auf alternative Medikamente auszuweichen respektive auf ein Medikament mit dem gleichen zugrundeliegenden Wirkstoff umzustellen. Gemäss Replik könne das Medikament Escitalopram, welches durchaus erhebliche – teilweise sogar lebensbedrohliche – Nebenwirkungen wie Herzrhythmusstörungen, Serotonin-Syndrome, oder suizidale Gedanken verursachen. Dem Arztbericht vom 24. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Medikament bereits eingenommen hat. Aufgrund der kurzzeitigen Einnahme von nur einer Woche, ist jedoch davon auszugehen, dass er jenes nicht gut vertragen hat. Dass dieses jedoch zu lebensgefährlichen Nebenwirkungen geführt hat, geht aus dem Arztbericht nicht hervor. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, bei der Rückkehrberatungsstelle der IOM (International Organization for Migration) gestützt auf Art. 93 AsylG medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen (vgl. E. 8.1.4.1) und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre. Im Übrigen legt der eingereichte Arztbericht die Vermutung nahe, dass die dramatische Verschlechterung des psychischen Zustands in engem Zusammenhang mit der Ablehnung seines Asylentscheids stehen (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. Juni 2025 S. 3).

8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Der Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt 14 Stunden scheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht und ist auf zehn Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.– angegeben und bewegt sich damit im vorgegebenen Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1’540.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1540.– zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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