Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 20. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kind C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2026 erstmals um Asyl nachsuchten, die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2025 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug verfügte und das Bundesverwaltungsgericht deren Beschwerde vom 1. September 2025 mit Urteil vom 27. November 2025 abwies,
dass dieses Asylgesuch mit verschiedenen hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Präsidenten begründet wurde und die Flüchtlingseigenschaft insbesondere mit der Begründung verneint wurde, diese Verfahren seien vorliegend asylrechtlich nicht relevant, da angesichts des niederschwelligen politischen Profils der Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Politmalus oder Folter im Rahmen der Untersuchungshandlungen drohe,
dass die Beschwerdeführenden knapp einen Monat später, am 23. Dezember 2025, ein Mehrfachgesuch einreichten und dabei im Wesentlichen geltend machten, am (…) Dezember 2025 sei ein neues Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet und am (…) Dezember 2025 Anklage erhoben worden, hinzu kämen elf weitere Verfahren im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung, weiter weise der vorliegende Fall Parallelen zum Fall «Alan» der Recherche von SRF Investigativ und zwölf ähnlichen Fällen auf, bei welchen die betroffenen Personen nach der Wegweisung aus der Schweiz in der Türkei festgenommen oder inhaftiert worden seien, weshalb die Gefahr bestehe, dass auch er nach der Rückkehr dorthin inhaftiert und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden würde,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente der türkischen Strafbehörden als Beweismittel einreichten, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der nachfolgend erwähnten Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Mai 2026 – eröffnet am 4. Juni 2026 – ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juli 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Mai 2026 sei wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, die Sache sei zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die erwähnte Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die erwähnte Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die erwähnte Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, ihnen sei bekanntzugeben, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung des Beschwerdeverfahrens betraut würden, wie diese ausgewählt worden seien und falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, diesbezüglich sei zu überprüfen, ob die erwähnte Verfügung mittels KI generiert worden sei, diesfalls sei sie zu kassieren,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem je ein Verhandlungsprotokoll vom 14. Mai 2026, vom 21. April 2026 samt Übersetzung und vom 12. März 2026 samt Übersetzung sowie ein Urteil vom 25. Februar 2026 einreichten,
und erwägt,
I.
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
II.
dass die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgehen,
dass der Spruchkörper durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts und in Anwendung von Art. 31ff. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) bestimmt wurde, wobei eine manuelle Anpassung der Position der Zweitrichterin aufgrund der Sprachregel notwendig war,
dass dem vorliegenden Verfahren von Gesetztes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
dass daran auch der Hinweis an das Amt für Bevölkerungsdienste auf der letzten Seite der Verfügung nichts zu ändern vermag, zumal die entsprechenden Aussagen kein Korrelat in der Begründung oder im Entscheiddispositiv finden und es sich dabei offensichtlich um einen Kanzleifehler handelt, dass dieses Versehen allein noch keinen Hinweis auf eine unsorgfältig oder irregulär redigierte Verfügung darstellt und auch im Übrigen keine Hinweise darauf bestehen, im vorliegenden Fall sei nicht die notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden, weshalb der Antrag auf eingehende Prüfung des Zustandekommens der Verfügung abzuweisen ist,
III.
dass weiter auf die Rügen der Beschwerdeführenden der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungpflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können,
dass beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu dokumentieren, welche Menschen bei ihrer Rückkehr in die Türkei aus welchem Grund verhaftet worden seien, und wie lange ihre Haft gedauert habe, und dies den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs offenzulegen,
dass geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zu verschiedenen Asylgründen der Beschwerdeführenden in willkürlicher Weise nicht geäussert,
dass sie namentlich den Fall «Alan» und/oder zwölf ähnlich gelagerte Fälle habe unerwähnt bleiben lassen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zudem vorgeworfen habe, die eröffneten Verfahren bewusst eingeleitet zu haben, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erwirken, ohne diesen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen,
dass die Vorinstanz die türkischen Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bewusst falsch als Ermittlungsverfahren bezeichnet habe,
dass die Vorinstanz nicht auf die aktuelle Lage in der Türkei bezüglich der im Exil lebenden Türken eingegangen sei,
dass die Vorinstanz einerseits die Pflicht hat, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), andererseits die Partei Anspruch auf rechtliches
Gehör hat (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG), wobei diesbezüglich auf die einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden kann,
dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden wird (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG und BVGE 2014/39),
dass es an den Gesuchstellenden liegt, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs alles zu dessen Begründung Notwendige vorzubringen und alle entsprechenden Beweismittel einzureichen,
dass das vorliegende Mehrfachgesuch ausführlich begründet wurde und diverse Beweismittel eingereicht wurden,
dass der rechtlich erhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren ist,
dass das Gesuch um Beauftragung einer Botschaftsabklärung samt Gewährung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen ist (vgl. dazu auch nachfolgende materielle Prüfung),
dass weiter eine Verletzung der Begründungspflicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht erkennbar ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert darlegte, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess,
dass sie sich dabei unter Bezugnahme auf sämtliche wesentlichen Vorbringen und Beweismittel sowohl mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden als auch mit der aktuellen Lage in der Türkei in der gebotenen Tiefe auseinandersetzte,
dass die Frage, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht keinen Bezug auf den von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall «Alan» respektive zwölf weitere Fälle nahm, die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung betrifft, die nachstehend zu behandeln ist,
dass es sich auch beim Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht zwischen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren differenzierte, nicht um eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung oder Begründungspflicht handelt, sondern um die Frage der materiellen Beurteilung, dass dies ebenso bezüglich der geltend gemachten Differenzierung zwischen türkischen Staatsangehörigen, die exilpolitisch tätig sind, und solchen, die sich im Heimatstaat politisch engagieren, zu gelten hat,
dass nach dem Gesagten die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden unbegründet ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das Gericht mithin in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
IV.
dass bei einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt wird, der die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betrifft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.),
dass es sich gemäss den Akten bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und betreffend die Anklageerhebung beim Gericht in fünf Fällen um Tatsachen handelt, die erst nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind, weshalb die Vor-instanz das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als Mehrfachgesuch qualifizierte,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten bisher keine ernsthaften Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten, die im Mehrfachgesuch erwähnten Ermittlungsverfahren (…), (…), (…) und (…) in der Türkei seien sowohl im Asylentscheid vom 3. September 2025 als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2025 gewürdigt worden und bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um die Fortführung der bereits bekannten Verfahren, womit das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG noch stets ausgeschlossen werden könne,
dass sodann das neue Ermittlungsverfahren (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und sein niederschwelliges Profil sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2025 nicht verschärft habe, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mithin nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müssten,
dass in der Beschwerde dagegen über das im vorinstanzlichen Verfahren bereits Vorgebrachte hinaus im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die vom Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 entwickelten Kriterien seien nicht massgebend, da es sich vorliegend nicht um ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation handle, sondern um gerichtliche Verfahren handle und im Übrigen die zwei Kriterien «Eröffnung eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens gegen die betroffene Person» und die «beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verurteilung derjenigen in absehbarer Zukunft» erfüllt seien,
dass die türkischen Behörden exilpolitische Aktivitäten im Kampf gegen Erdogan respektive entsprechende Beiträge in den sozialen Medien von Personen ausserhalb der Türkei nicht stoppen könnten, was zu einem Rachebedürfnis gegenüber diesen Personen führe, sollten sie in die Türkei zurückkehren,
dass die Verhaftungen von zwölf Personen von August 2025 bis November 2025 aufzeigen würden, dass die Realität sich nicht an behördliche Deklarationen halte und die vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen verfassten Urteile falsch seien, dass das Vorgehen in der Türkei gegen Regimekritiker und Oppositionelle rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu genügen vermöge und die Haftbefehle wegen der Weiterführung der diversen Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu einer längeren Untersuchungshaft, unmenschlichen Bedingungen und Misshandlung im Polizeigewahrsam führen würden,
dass diese Vorbringen den umfangreichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen und mit den nachfolgenden Ergänzungen auf Letztere verwiesen werden kann,
dass den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen ist, dass betreffend den im Mehrfachgesuch genannten Strafverfahren, welche nun auf Gerichtsstufe hängig seien, aufgrund dieses Umstands nicht mehr von einem Ermittlungsverfahren gesprochen werden kann,
dass die Pendenz dieser Strafverfahren vor Gericht indessen nichts daran ändert, dass (noch stets) offenbleibt, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den derzeit gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde, und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),
dass demnach praxisgemäss auch die Erreichung der Gerichtsebene der entsprechenden Strafverfahren nicht auf einen generellen Politmalus schliessen lässt, sondern auch in diesem Zusammenhang ein gewisses Risikoprofil vorliegen müsste,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden diese Würdigung unter Hinweis auf verschiedene Länderberichte in Frage stellen und ein nicht weiter substanziiertes oder belegtes Rachebedürfnisses der türkischen Behörden geltend machen, daran nichts Grundsätzliches zu ändern vermag,
dass dies auch für den pauschalen und nicht weiter substanziierten Verweis auf Einzelfälle gilt, in denen Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer und zu seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7809/2024 vom 19. März 2026 E. 5.3),
dass mithin für die geforderte Änderung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Veranlassung besteht, dass auch die individuelle Prüfung nicht zu einem relevanten Risiko eines Politmalus zu führen vermag, da das Risikoprofil des strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers angesichts seines wenig ausgeprägten politischen Engagements als niedrig zu qualifizieren ist,
dass es bei den im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde erwähnten «Haftbefehlen» im Übrigen nicht um Haftbefehle, sondern um Vorführbefehle zwecks Einvernahme handelt, weshalb – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht von einer drohenden Untersuchungshaft beziehungsweise Folter auszugehen ist,
dass die seitens der Beschwerdeführenden geäusserte gegenteilige Meinung an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde betreffend die Beweiskraft der eingereichten Dokumente, die Legitimität der Strafverfolgung und den Rechtsmissbrauch nicht weiter einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die eingereichten und auf Deutsch übersetzten Beweismittel an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen,
dass gleiches in antizipierter Beweiswürdigung auch für die bisher nur auf Türkisch vorhandenen Dokumente gilt, weshalb darauf verzichtet werden kann, deren Übersetzung einzufordern respektive abzuwarten,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Mehrfachgesuche ablehnte,
V.
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, nachdem die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene dagegen nichts Substanzielles einwandten,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass allfällige bestehende gesundheitliche Beschwerden bei Bedarf erneut in der Türkei behandelt werden könnten, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist,
dass den Akten auch nichts zu entnehmen ist, was bei einer Rückkehr in die Türkei für eine Gefährdung des Kindeswohls sprechen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
VI.
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die praxisgemäss erhöhten Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand: