Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 10. Juli 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021 / N (…).
Regeste
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung... Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, alle eritreische Staatsangehörige der Ethnie Bilen, ersuchten am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl.
A.b Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt.
A.c Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.d Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4651/2016 vom 5. Dezember 2019 abgewiesen.
A.e Die Beschwerdeführerin gebar am (…) das Kind D._______.
B.
B.a Am 27. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und machten geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung sei aufgrund des seit November 2020 in der äthiopischen Provinz Tigray ausgebrochenen Konfliktes und des Einsatzes zwangsrekrutierter Eritreer unzulässig. Überdies sei der Vollzug angesichts der wirtschaftlichen Lage in Eritrea und der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz unzumutbar.
Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs reichten die Beschwerdeführenden eine chronologische Zusammenstellung von Pressemeldungen über die äthiopisch-eritreische Militäroffensive in Tigray (Stand Juli 2021), eine Eingabe der Nichtregierungsorganisation «ACAT-Schweiz» an den Staatssekretär des SEM vom 18. Januar 2021 sowie das dazugehörige Antwortschreiben vom 3. Februar 2021 zu den Akten.
Am 2. August 2021 reichten sie weitere, ihre Integrationsbemühungen betreffende Beweismittel zu den Akten.
B.b Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (eröffnet am 8. Oktober 2021) das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, bestätigte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 27. Juni 2016, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
C.a Mit Eingabe vom 2. November 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2021 und beantragten darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um eine Parteientschädigung im Ermessen des Gerichts.
Die Beschwerde enthielt unter anderem folgende Beilagen: - Eine Quellensammlung mit dem Titel «Äthiopisch-eritreische Militäroffensive in Tigray» vom 28. Oktober 2021 (Beilage 4);
- Ein Gutachten von Dr. F._______ vom 15. April 2018 (Beilage 6);
- Ein Gutachten von Prof. Dr. G._______ vom 24. August 2021 (Beilage 7);
- Ein Artikel von Sara Palacios-Arapiles mit dem Titel «The Eritrean Military/National Service Programme: Slavery and the Notion of Persecution in Refugee Status Determination» (Beilage 8);
- Ein öffentliches Schreiben von “ACAT-Schweiz» vom 26. Januar 2021 (Beilage 9).
C.b Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. November 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen ausgesetzt.
C.c Am 17. Dezember 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin das Aussetzen des Wegweisungsvollzugs, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
C.d Am 5. Januar 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
C.e Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 replizierten die Beschwerdeführenden und legten ein Urteil des UN-Ausschusses gegen Folter (Committee against Torture; CAT) ein.
C.f Am 28. Oktober 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zu den Hindernissen des Wegweisungsvollzugs und reichten weitere drei Urteile des CAT sowie eine Quellensammlung der Monate September und Oktober 2022 zu den Akten.
C.g Die Beschwerdeführerin gebar am (…) das Kind E._______.
C.h Mit Eingabe vom 29. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden diverse schulische Unterlagen sowie eine E-Mail betreffend Weiterführung der privaten Unterbringung vom 11. Juli 2023 ein. Die dort gestellten Anträge wies das Gericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2023 ab.
C.i Am 16. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfahrensstandanfrage ein, welche durch das Gericht mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 beantwortet wurde.
C.j Nachdem die Beschwerdeführenden am 27. März 2025 zur Einreichung weiterer Unterlagen im Zusammenhang mit den Kindern eingeladen wurden, legten sie mit Eingabe vom 8. April 2025 diverse Empfehlungsschreiben und einen Brief von C._______ zu den Akten.
C.k Am 23. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden erneut eine Verfahrensstandanfrage ein. Das Gericht hat diese mit Schreiben vom 25. Juni 2025 beantwortet.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
3.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. Juli 2021 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und auch materiell geprüft. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2016 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4651/2016 vom 5. Dezember 2016 in wesentlicher Form verändert hat und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie nicht rechtsgenüglich begründet und beantragen eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Insbesondere machen sie geltend, die Vorinstanz habe die Argumentation zur aktuellen Sicherheitslage in Eritrea nicht angemessen gewürdigt und ihre Beurteilung auf ältere Gerichtsentscheide gestützt, ohne die veränderte Lage in Eritrea und Äthiopien zu berücksichtigen. Zudem würden die zitierten Urteile keine angemessene Auseinandersetzung mit den aktuellen geopolitischen Entwicklungen enthalten.
4.2 Formelle Rügen wie diese sind grundsätzlich vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann vorliegend jedoch auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden (vgl. hiernach, E. 8).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr «Wiedererwägungsgesuch» vom 27. Juli 2021 im Wesentlichen damit, dass sich die sicherheits- und menschenrechtliche Lage in Eritrea und der Region Tigray seit November 2020 erheblich verschärft habe. Insbesondere würden eritreische Truppen im Konflikt in Tigray eingesetzt und schwere Menschenrechtsverletzungen begehen, was zu verstärkten Zwangsrekrutierungen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr konkret von einem lebenslangen Militärdienst, Zwangsarbeit, Sklaverei sowie möglicher Inhaftierung bedroht; als Deserteur und Republikflüchtiger bestehe zudem die Gefahr einer unmittelbaren Verwicklung in Kampfhandlungen. Auch die
Beschwerdeführerin sei einem Risiko der Einziehung in den Nationaldienst sowie frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus machten sie geltend, der Vollzug der Wegweisung sei angesichts der allgemeinen Lage in Eritrea (Armut, Nahrungsmittelknappheit und eine schlechte Menschenrechtslage) unzumutbar. Ohne familiäres oder soziales Beziehungsnetz drohe ihnen bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage, was hinsichtlich der Kinder eine Verletzung des Kindeswohls bedeute.
5.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Rechtsprechungspraxis der Wegweisungsvollzug nach Eritrea trotz drohender Einziehung in den Nationaldienst zulässig sei, da kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe. Die Ereignisse in der Region Tigray begründeten kein «real risk», da eine Einberufung lediglich hypothetisch sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden änderten nichts an ihrer bereits mit Urteil des BVGer D-4651/2016 vom 5. Dezember 2019, E 11.3.3, geprüften persönlichen Situation. Ausserdem seien sie weitgehend unbelegt. Es sei davon auszugehen, dass sie in Eritrea über ein soziales Netzwerk verfügen würden und weder einer existenziellen Notlage noch einer spezifischen individuellen Gefährdung ausgesetzt seien. Gesundheitliche oder wirtschaftliche Gründe gegen eine Rückkehr seien ebenfalls nicht ersichtlich.
5.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Juli 2021 gemachten Vorbringen, wobei sie sich ergänzend auf diverse Presseartikel sowie die eingereichten Beweismittel stützten (vgl. hiervor, Sachverhalt C.a; Beschwerdeschrift, S. 9 ff.).
5.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte und die Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung unbegründet sei. Ein «real risk» im Zusammenhang mit dem Tigray-Konflikt sei nicht dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Eritrea gestützt auf die weiterhin massgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig bleibe und keine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK vorliege. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erschöpften sich im Wesentlichen in Urteilskritik und beträfen die rechtliche Würdigung, nicht aber eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Eine veränderte Sachlage, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünde, sei nicht ausgewiesen.
5.5 Die Beschwerdeführenden teilten in ihrer Replik vom 25. Januar 2022 mit, dass sie unverändert an ihren Begehren festhielten und dass neue Indizien die geltend gemachte konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea (Zwangsrekrutierung, Kriegseinsatz, Gewalt) zusätzlich erhärtet hätten. Sie verwiesen namentlich auf eine Resolution des UN-Menschenrechtsrats und weitere Berichte, welche schwere Verbrechen unter Beteiligung eritreischer Truppen dokumentierten, sowie auf die dramatische Lage von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien. Zudem bestritten sie, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht erfüllt habe und machten insgesamt geltend, die Vernehmlassung des SEM und dessen Schlussfolgerungen seien durch die eingereichten Belege entkräftet.
In der Eingabe vom 28. Oktober 2022 wiesen die Beschwerdeführenden auf diverse Entscheide des CAT hin, welche die Unzulässigkeit von Wegweisungen militärdienstpflichtiger Eritreerinnen und Eritreer stützen würden. Ferner würden aktuelle Quellen eine verschlechterte Menschenrechtslage, Mobilisierungen und Razzien sowie fortdauernde Konfliktdynamik belegen, womit auch die Unzumutbarkeit des Vollzugs begründet werde.
5.6 Am 29. August 2023 machten die Beschwerdeführenden eine fortgeschrittene Integration sowie den Vorrang des Kindeswohls geltend, welche zur Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen würden.
Dies wiederholten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2025. Sie wiesen darauf hin, dass die Kinder vollständig in die schweizerischen Verhältnisse integriert seien, in der Schweiz geboren wurden und ihr gesamtes soziales, schulisches und persönliches Umfeld in H._______ hätten. Eritrea sei ihnen nur aus Erzählungen bekannt, weshalb eine Wiedereingliederung dort nicht realistisch erscheine. Ein Wegweisungsvollzug würde die beiden älteren Kinder in ihrer intellektuellen, sozialen und emotionalen Entwicklung schwer beeinträchtigen. Dem Kindeswohl sei bei der Entscheidfindung besonderes Gewicht beizumessen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Die genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.; 2009/51 E. 5.4).
7. Das Gericht stellt fest, dass das mit den Eingaben vom 29. August 2023 sowie 8. April 2025 als Vollzugshindernisgrund geltend gemachte Kindeswohl im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Die Vorinstanz wurde hierzu nicht vernommen, jedoch drängt sich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz eine Neubeurteilung der Situation durch das Gericht auf und es ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindesinteresses – insbesondere der ältesten Tochter C._______ – zu prüfen (vgl. hiernach, E. 8.2 ff.).
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2
8.2.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl respektive das Kindesinteresse (vgl. CARONI, in: Achermann et al. (Hrsg.): Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Übergeordnetes Kindesinteresse im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, S. 7 ff.) einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.; Urteil BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.1 m.w.H.).
8.2.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Schulbildung sowie Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteile des BVGer E- 4893/2019, E-4897/2019 vom 29. März 2022 E. 5.3.1 f. und E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).
8.2.3 Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Urteil BVGer E-1952/2024 vom 3. April 2025 E. 9.3.5).
8.3
8.3.1 Mit Eingabe vom 29. August 2023 haben die Beschwerdeführenden ein Begrüssungsschreiben betreffend den Kindergarteneintritt des Kindes
D._______, einen Bericht des ersten Schuljahres und der schulischen Entwicklung von C._______ sowie eine E-Mail des kantonalen Migrationsdienstes betreffend die Weiterführung der privaten Unterbringung der Beschwerdeführenden eingereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass C._______ in sprachlicher, sozialer und schulischer Hinsicht sehr gut eingebunden sei. Bindungen zu anderen Kindern und zu Bezugspersonen seien für sie enorm wichtig. Ihre Klassenlehrerin beschreibt sie als «Beziehungsmensch». Erst mit dem Aufbau von Vertrauen und tragfähigen Beziehungen habe sie schulisch Fuss fassen können. Sie sei eine sehr wichtige Person für die Klasse und erheitere alle mit ihrem sonnigen Gemüt.
Am 8. April 2025 folgten elf Empfehlungsschreiben und ein Brief von C._______, in dem sie sich zur für sie belastenden Situation äussert und den Wunsch äussert, wie ihre Freunde in die Ferien gehen zu können. Die Empfehlungsschreiben zeigen ein einheitlich positives Gesamtbild. C._______ wird unter anderem von ihren Lehrpersonen als fröhliche, hilfsbereite, sehr gut integrierte und sprachlich gewandte Schülerin charakterisiert, die trotz diagnostizierter (…)-Problematik im Schul- und Freizeitalltag ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und sozialer Kompetenz zeige. D._______ wird von seinen Kindergartenlehrpersonen als intelligent, freundlich, sozial eingebunden und lernfreudig beschrieben. Seine Sprachkompetenz in Hochdeutsch sei auffällig gut ausgeprägt, seine mathematischen und schriftlichen Fähigkeiten werden als überdurchschnittlich für sein Alter bezeichnet. In der Nachbarschaft sei er gut integriert, wobei er über eine ruhige und reflektierte Persönlichkeit verfüge. Die jüngste Tochter E._______ entwickle sich altersgemäss, sei kontaktfreudig und zeige eine ausgeprägte Entdeckungsfreude. Sie nehme regelmässig am sozialen Leben im Quartier teil und spiele mit gleichaltrigen Nachbarskindern. Die Erziehungsleistung der Eltern wird einhellig als liebevoll, konsequent und fürsorglich geschildert. Die Familie erscheint in allen Schreiben als zuverlässig, gut organisiert und stets bemüht um einen guten Austausch mit Bildungsinstitutionen, kirchlichen Behörden und Nachbarn.
8.3.2 Die Rechtsprechung, wonach die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. hiervor, E. 8.2.2), steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu derjenigen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. hiervor, E. 8.2.3). Letzteres ist vorliegend mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht zu prüfen.
8.3.3 Die Prüfung beschränkt sich somit nachfolgend auf die mögliche Verletzung des Kindeswohls des ältesten Kindes C._______ bei einer Rückführung nach Eritrea sowie dem Aspekt einer starken Assimilierung in der Schweiz mit eigentlicher Entwurzelung im Heimatstaat. Auch wenn kinderrechtliche Überlegungen grundsätzlich nicht ausser Acht gelassen werden dürfen, kann bei den beiden jüngeren Kindern angesichts ihres noch sehr jungen Alters nicht von einer für den Wegweisungsvollzug relevanten Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.
8.4 Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit elfeinhalb Jahren in der Schweiz. Das im Jahr (…) in der Schweiz geborene Kind besucht bereits seit vier Jahren eine öffentliche Primarschule. Mit seinen (…) Jahren ist es einerseits noch besonders anpassungsfähig, andererseits aber auch schutzbedürftig. Es ist in einem Alter, in dem sich sein Beziehungsnetz erweitert und Bindungen ausserhalb der eigenen Eltern entstehen, die ebenfalls eine gewisse Nähe, Intensität und Tragfähigkeit besitzen. Das Sozialleben des Kindes und die Entwicklung seiner Identität haben bisher einzig in der Schweiz stattgefunden. C._______ befindet sich mitten in der Schulbildung und es werden ihr durchaus gute Aussichten in der Schweiz attestiert. Ein Bruch könnte ihre Entwicklung und ihre Bildungschancen beeinträchtigen – insbesondere, wenn ihr Bedürfnis nach stabilen Bindungen zu anderen Kindern und Bezugspersonen sowie ihre (…)-Diagnose berücksichtigt werden.
Zwar gilt es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beachten, dass die beschwerdeführenden Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen der Kinder sind und sie im Heimatland nicht nur auf ein Beziehungsnetz in Form von Familienangehörigen – wie beispielsweise die Grosseltern der Kinder und das in Eritrea zurückgelassene, älteste Geschwister (vgl. Beschwerde, S. 23) – sowie weiteren Personen treffen würden. Indessen befindet sich das älteste Kind C._______ in einem vulnerablen Alter, in welchem – wie bereits erwähnt – eine allmähliche Loslösung von den Eltern und Entwicklung einer eigenen Identität einschliesslich eines eigenen sozialen Netzes stattfindet. Bei einer Rückkehr beziehungsweise einem Neustart in Eritrea bestünde die Gefahr, dass die Kinder dort in ein völlig unbekanntes Lebensumfeld ohne angemessene Betreuung geraten würden. Der Schulbesuch von C._______ fand bisher nur in der Schweiz statt. Eine
Integration in das eritreische Schulsystem wäre schwierig und könnte Bildungsabbrüche und Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen. Es kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen werden, dass das hier geborene Kind die schweizerische Lebensweise vollständig verinnerlicht hat und in erheblichem Masse durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld geprägt ist. Demgegenüber hat es sich bislang nie im Herkunftsland seiner Eltern aufgehalten.
Angesichts der ausserordentlich langen Aufenthaltsdauer, der tiefgreifenden Einbettung der Kinder in der Schweiz sowie der bei einer zwangsweisen Rückkehr zu erwartenden erheblichen Nachteile für ihre Entwicklung kommt dem Kindeswohl beziehungsweise den Kindesinteressen im vorliegenden Fall erhebliches Gewicht zu.
8.5
8.5.1 Darüber hinaus ist nach geltender Rechtsprechung zwar nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea auszugehen, angesichts der schwierigen sozioökonomischen Lage kann in Einzelfällen jedoch eine Existenzbedrohung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.3.3 m.w.H). Das Land ist weiterhin geprägt von chronischer Armut, einer unzureichenden Versorgungslage, fehlenden Erwerbsperspektiven, schwach ausgeprägter sozialer Absicherung sowie einer erheblichen Abhängigkeit von Unterstützungsleistungen der Diaspora (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report – Eritrea).
8.5.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden über keine im Ausland lebenden Verwandten verfügen, die sie finanziell unterstützen könnten. Ob die in Eritrea ansässigen Grosseltern sowie das dort verbliebene Geschwister zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Familie einen namhaften Beitrag zu leisten vermögen, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Eltern für vier Kinder, darunter zwei Kleinkinder, aufkommen müssten, was die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zusätzlich erheblich beeinträchtigen dürfte.
8.6 Unter Würdigung sämtlicher massgeblicher Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall aus heutiger Sicht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls für die Tochter C._______ als unzumutbar. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung hat hinter den grund- und kinderrechtlich (Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 KRK) geschützten Belangen zurückzutreten, da andernfalls insbesondere das älteste Kind in unverhältnismässiger Weise die Folgen der negativen Asylentscheide, der langen Verfahrensdauer und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz zu tragen hätte. Das Kind C._______, die beschwerdeführenden Eltern als Erziehungsberechtigte und seine Geschwister sind vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Urteil des BVGer D-600/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 8.7).
Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 oder Abs. 9 AIG liegt nicht vor.
8.7 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die vormalige Rechtsvertreterin machte in ihrer am 28. Oktober 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 17 Stunden und total Fr. 2'550.– (inklusive Auslagen) geltend. Dieser Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt. Die am 14. Februar 2024 mandatierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2025 eine Kostennote ein. Dort macht sie einen Aufwand von 5.33 Stunden à Fr. 200.– und total Fr. 1'207.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend. Der für die Bemühungen seit dem 14. Februar 2025 ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die Vorinstanz wird demnach angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3’757.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'757.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Nikola Nastovski
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