Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 15. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Ju... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2022 in der Schweiz um Asyl.

B. Am 4. April 2024 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 11. April 2024 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

C. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.

Er stamme aus einer patriotischen Familie. Vor zwölf Jahren sei sein Bruder einmal wegen einer KCK-Geschichte und einmal als Journalist in Gewahrsam genommen und dann jeweils wieder freigelassen worden. Der Bruder sei seit ein oder zwei Jahren aufgrund seiner politischen Aktivitäten verschwunden. Er wisse nicht, ob er im Gefängnis sei oder ob ihm sonst etwas zugestossen sei oder er sich im Irak bei der kurdischen Organisation befinde. Seither würde sein Haus zweimal pro Monat von den Behörden durchsucht. Einmal sei er an einem Tag fünf Mal kontrolliert worden.

Er und seine Familie seien bei der HDP ein- und ausgegangen. Er habe Broschüren für die Partei verteilt, Plakate aufgehängt und Kundgebungen mitorganisiert sowie die Partei bei Wahlen unterstützt und vor Ort zum Beispiel Tee serviert. Er sei auch seit fünfzehn oder sechzehn Jahren auf Facebook und Twitter aktiv.

Am 18. März 2022 habe er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Anschliessend sei in einem Transporter mitgenommen und auf die Polizeistation gebracht worden. Man habe ihn auf seine Tätigkeit bei der HDP und seine Familie angesprochen und ihm ein Spitzel-Angebot gemacht. Dieses habe er jedoch abgelehnt. Danach habe man ihn wieder freigelassen. Am 17. Juni 2022 sei er wieder in einem Transporter mitgenommen worden. Ein Polizist habe ihn auf das vergangene Angebot angesprochen, er habe es jedoch erneut abgelehnt. Daraufhin habe der Polizist ihm zwei Ohrfeigen verpasst und ihm mit vorgehaltener Waffe gedroht, dass er ihn beim nächsten Mal nicht mehr so einfach freilassen würde.

Nach der zweiten Mitnahme sei er weitere vierzig Tage lang zur Arbeit gegangen. Am 15. August 2022 sei er von der Türkei legal nach Bosnien ausgereist. Nach einem fünftägigen Aufenthalt sei er am 20. August 2022 illegal zurück in die Türkei gereist, wo er seinen Reisepass zerrissen habe. Er habe die Situation beobachten und die Behörden über seine Ausreise täuschen wollen. Daraufhin habe er sich zweieinhalb Monate bei Verwandten in B._______ auf einem Bauernhof versteckt.

Am 12. September 2022 habe bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung stattgefunden und seine Ehefrau sei nach ihm gefragt worden. Am 18. Oktober 2022 habe eine Hausdurchsuchung bei seiner Mutter stattgefunden. Die Polizei habe sein Foto auf der Strasse gezeigt und nach ihm gefragt. Seine Verwandten hätten dann beim Gericht nachgefragt und ihm am 20. Oktober 2022 mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Daraufhin sei er am 30. Oktober 2022 illegal von Istanbul mit einem LKW ausgereist.

Da er das Spitzelangebot abgelehnt habe, sei mutmasslich ein Komplott gegen ihn geschmiedet worden. So sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden und es liege nun ein Haftbefehl gegen ihn vor. Zudem sei Anklage erhoben worden. Man werfe ihm vor, Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben.

In der Schweiz habe er an einem Marsch teilgenommen. Aufgrund eines Videos auf der Online-Nachrichtenagentur ANF sei er als Teilnehmer identifiziert worden, woraufhin die türkischen Behörden einen Antrag bei Interpol gemacht hätten.

D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 (Datum Poststempel) – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 6. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. Juli 2025.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, den Vorbringen bezüglich der Mitnahme auf den Polizeiposten sowie die zwei Ohrfeigen durch einen Polizisten sowie die Drohung, er werde beim nächsten Mal nicht so einfach freigelassen, mangele es an der nötigen Intensität sowie der Annahme einer begründeten Furcht. Er sei freigelassen worden und habe danach vierzig Tage weitergearbeitet, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Des Weiteren habe er die Türkei am 15. August 2022 legal und unter Vorweisen seines Reisepasses verlassen, was ebenfalls gegen ein gesteigertes Interesse an seiner Person spreche. Daran vermöchten auch die zwei Hausdurchsuchungen nichts ändern. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) sei zwar nicht ausgeschlossen, dass es tatsächlich zu Mitnahmen und Belästigungen gekommen sei, er sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit bestehe, seine Befürchtung entweder umgebracht oder inhaftiert zu werden, könnte sich verwirklichen.

Bezüglich des Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation gehe aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass Anklage erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer gelte jedoch als strafrechtlich unbescholten. Ferner liessen sich die Dokumente sehr einfach fälschen. Es bestehe beim Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die strafrechtliche Verurteilung der Inhalte erscheine als rechtsstaatlich legitim, da er den Eindruck erwecke, das gewaltsame Auftreten von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gutzuheissen.

Sodann sei aufgrund seiner Einträge auf Facebook ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn stehen würden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz.

Schliesslich liege auch keine Reflexverfolgung vor. So fehle es an der notwendigen Intensität zur Feststellung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die Behörden ein erhöhtes Interesse an seiner Person hätten. So habe er ausgeführt, dass die Polizei zuletzt am 18. Oktober 2022 eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt habe.

Aus den Akten liessen sich auch keine konkreten Hinweise entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Daran vermöge auch das eingereichte Beweismittel, wonach er bei Interpol ausgeschrieben sei, nichts ändern. Das von ihm eingereichte Dokument weise keine Sicherheitsmerkmale auf und sei generell leicht fälschbar. Entgegen seinen Ausführungen handle es sich hierbei um ein internes Schreiben des Innenministeriums und nicht um einen formellen Antrag auf Ausschreibung bei Interpol. Dementsprechend lägen dem SEM auch keine Informationen vor, dass er durch Interpol gesucht werde.

5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine amtsinterne Analyse der Dokumente vorzunehmen. Der Fall sei deshalb zur neuen Beurteilung beziehungsweise zur amtsinternen Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Intensität der erlittenen Erlebnisse würden über die Flüchtlingsrelevanz hinausgehen, weshalb es beim Beschwerdeführer einen hinreichenden Grund gegeben habe, sein Heimatland zu verlassen. Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise existiert. Tausende HDP- Mitglieder seien in Haft, weil das türkische Verfassungsgericht die Partei als terroristisch einstufe. Da der Beschwerdeführer das Spitzelangebot abgelehnt habe, sei mutmasslich ein Komplott gegen ihn geschmiedet worden. Man werfe ihm vor, Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben und er werde per internationalem Haftbefehl gesucht. Das neue Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 sollte grundsätzlich nicht rückwirkend auf zuvor eingereichte Gesuche angewendet werden. Zudem sei der Vorführbefehl zwecks Verhaftung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer müsse deshalb bei seiner Rückkehr befürchten, entweder bereits am Flughafen oder kurz danach festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt zu werden. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine mehrjährige, unbedingte Haftstrafe.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dabei kann vorweg auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 6. Juni 2025 Ziff. II, S. 6- 12).

6.2 Aus dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung verwiesen werden, die für sich alleine in der Regel nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht angeblich Anklage erhoben hat. So liegt die Wahrscheinlichkeit für Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation tatsächlich vom Gericht verurteilt zu werden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei etwa einem Drittel (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024

E.8.4.1). Die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft setzt zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraus (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 8). Aus seinen Tätigkeiten (verteilen von Broschüren für die Partei, Plakate aufhängen, Kundgebungen mitorganisieren und Tee servieren [SEMact. A19/16 F100]) lässt sich kein exponiertes politisches Profil ableiten. Sein Engagement ist vielmehr als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, er verfügt über kein relevantes politisches Profil, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist zurzeit offen, ob das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren zu einer Verurteilung führen und auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanz Bestand hätte. Unter diesen Umständen steht keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche tatsächlich verhängt werden – diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Daran vermögen auch die geltend gemachten monatlichen Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer nichts ändern (vgl. SEM-act. A19/16 F84). Weiter findet die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde per internationalen Haftbefehl von Interpol gesucht, in den Akten keine hinreichende Stütze. Gemäss den Erkenntnissen des SEM ist der Beschwerdeführer nicht zur Auslieferung bei Interpol ausgeschrieben (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2025, S. 12).

6.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung des Bruders ist anzufügen, dass dieser vor zwölf Jahren zweimal in Gewahrsam genommen wurde (vgl. SEM-act. A19/16 F84) und seit ein oder zwei Jahren verschwunden sein soll (SEM-act. A19/16 F40). Der Beschwerdeführer vermutet, dass er im Gefängnis sei, dass er sich versteckt halte oder im Irak bei der kurdischen Organisation sei (vgl. SEM-act. A19/16 F101). Seit dem Verschwinden des Bruders ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts Nennenswertes passiert. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er hätte auch vor zehn Jahren die Türkei verlassen können, als sein Bruder extrem unter Druck gesetzt worden sei (vgl. SEM-act. A19/16 F84). Dass dem Beschwerdeführer während diesen zehn Jahren jedoch nichts passiert ist, spricht gegen eine aktuelle und zielgerichtete (Reflex-)Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen seines Bruders.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wiederholt kontrolliert worden als er spazieren gegangen sei oder im Supermarkt habe einkaufen wollen (vgl. SEM-act. A19/16 F107), ist festzuhalten, dass dies nicht für die Bejahung von flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausreicht. Die geltend gemachte Diskriminierung geht nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1). Die geschilderten Belästigungen erreichen zudem die praxisgemäss geforderte Intensität für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, BVGE 2013/11 E. 5.4.2, je m.w.H.).

6.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsgründe als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dass die Vorinstanz die Dokumente keiner internen Analyse unterzogen hat, ist vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Dokumente selbst bei Echtheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen vermögen (vgl. hierzu E. 6.2).

6.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle im Übrigen festzuhalten, dass die Anwendung des neuen Referenzurteils E-4103/2024 auf den vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keinen Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot darstellt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der sog. «unechten» Rückwirkung BGE 138 I 189 E. 3.4).

6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul oder der angekündigten Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

8.3.3 Der Beschwerdeführer hat Zeit seines Lebens in B._______ gelebt. Dort leben auch seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie seine Eltern und Geschwister, mit denen er in Kontakt steht (vgl. SEM-act. A19/16 F33 ff.). Der Beschwerdeführer hat in der Türkei als Verpackungsmitarbeiter und Putzmeister gearbeitet. Seine finanzielle Situation hat er als «normal» sund, wenn er auch über psychische Probleme berichtet (vgl. SEM-act. A19/16 F72). Diesbezüglich hat er jedoch keine medizinischen Berichte eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrungen, seines Gesundheitszustandes und aufgrund seines sozialen Netzes bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten wird.

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Durch den Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand: