Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 21. Juli 2026
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Alexia Rey-Savoye, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2022 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2022 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reiste am 6. Februar 2022 in die Schweiz ein und reichte am nächsten Tag ein Asylgesuch ein.
A.b Nach Aufnahme seiner Personalien am 10. Februar 2022 und Durchführung der Anhörung am 7. Juni 2022 wurde er am 9. Juni 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am darauffolgenden Tag dem Kanton B._______ zugewiesen.
A.c Mit E-Mails vom 15. Februar 2022 und 27. Mai 2022 wurden jeweils Verfahrensstandsanfragen der damaligen Rechtsvertretung beantwortet.
A.d Am 26. Juli 2022 teilte die Rechtsberatungsstelle C._______, bei welcher die rubrizierte Rechtsvertreterin tätig ist, mit, der Beschwerdeführer habe sie am 21. Juli 2022 mandatiert.
A.e Mit Schreiben vom 8. September 2022 beantwortete das SEM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. September 2022.
Am 23. September 2022 informierte es ihn über das Ergebnis einer Dokumentenanalyse. Der Beschwerdeführer nahm am 6. Oktober 2022 dazu Stellung und reichte am 10. Oktober 2022 die Kopie einer türkischen Anwaltsvollmacht zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (eröffnet am 7. November 2022) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an, beauftragte den Kanton B._______ mit deren Umsetzung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die teilweise Aufhebung des angefochtenen Asylentscheids, soweit ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt worden seien, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG zuzuerkennen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeschrift waren diverse Dokumente beigelegt, darunter – nach Angaben des Beschwerdeführers – ein Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 23. November 2022 (Beilage 7), verschiedene Unterlagen türkischer Polizei- und Gendarmeriebehörden sowie der Staatsanwaltschaft (Beilagen 8 – 13) und schliesslich Bildschirmaufnahmen des gesperrten Twitter-Kontos des Beschwerdeführers (Beilage 14; vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 [Aktenverzeichnis]).
D.
D.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D.b Am 12. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung vom 5. Dezember 2022 zu den Akten. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte er die ihm von seinem türkischen Rechtsvertreter zugeschickten Unterlagen im Original ins Recht.
D.c Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2023 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
D.d Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 2. Februar 2023.
D.e Nachdem die Replik dem SEM am 7. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, folgten am 3. April 2023, 12. Oktober 2023 und 3. November 2023 weitere Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, zu welchen die Vorinstanz am 22. November 2023 Stellung nahm (Duplik).
D.f Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer – nach gewährter Fristerstreckung – mit Triplik vom 11. Januar 2024. Dieser waren diverse türkische Verfahrensakten im Original beigelegt (a.a.O., Beilagen 1 – 9).
D.g Das SEM erhielt – unter Beilage der Triplik inklusive Beilagen – Gelegenheit zur Quadruplik, die es mit Eingabe vom 26. Januar 2024 einreichte.
D.h Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Quintuplik vom 27. Februar 2024 Stellung. Diese wurde dem SEM am 25. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Mit Subeventualantrag beantragte der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
3.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Begründung dieses Antrags. Zudem ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine potenzielle Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers, aufgrund derer die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Dieses Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf D._______, Kreis E._______, in der Provinz F._______, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen (…) Söhnen, seinen Eltern und einem Bruder gelebt habe. Sein Dorf liege i(…). Als patriotischer Kurde habe er im (…)2017 zwei Frauen, die der syrisch-kurdischen «Yekîneyên Parastina Gel» (YPG; kurdische Volksverteidigungseinheiten) angehört hätten, geholfen, sich während kurzer Zeit in einem Maisfeld zu verstecken. Zudem habe er während dreier Monate im Jahr (…) Beobachtungen über in der Nähe seines Dorfes eingesetzte türkische Soldaten, die von dort aus die syrische YPG beschossen hätten, an eine Kontaktperson der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans) bei der YPG weitergeleitet. Überdies habe er via Twitter politische Inhalte, namentlich Bilder von Abdullah Öcalan sowie Meldungen über Erfolge der YPG, geteilt.
Diese Aktivitäten seien den türkischen Behörden bekannt geworden. Am (…) 2021 sei es deshalb an seinem Wohnort zu einer Razzia gekommen, während er sich auf dem Feld befunden habe. Nachdem ihn ein Bruder über die behördliche Suche nach ihm informiert habe, habe er sich bei einem Freund versteckt und sich dort bis zum (…) 2022 aufgehalten. Danach sei er nach G._______ gereist, habe die Türkei am (…) 2022 verlassen und sei versteckt in einem Lastwagen am 6. Februar 2022 in die Schweiz gelangt.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können. Die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich ein Vernehmungsprotokoll und ein Vorführbefehl vom (…) 2021, seien gemäss amtsinterner Analyse als Totalfälschungen zu qualifizieren. Ausschlaggebend seien verschiedene objektive Fälschungsmerkmale gewesen, insbesondere Unregelmässigkeiten bei den Unterschriften, Ungereimtheiten hinsichtlich der enthaltenen Nummern und der behördlichen Zuständigkeiten, Abweichungen von den üblichen behördlichen Abläufen sowie das Fehlen zwingender Angaben im Vorführbefehl. Die dem Beschwerdeführer hierzu gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme habe zu keiner abweichenden Beurteilung geführt, zumal er die Fälschungsmerkmale nicht habe plausibel erklären können.
Weiter sei dem Gesuch um Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Beschaffung weiterer Unterlagen aus der Türkei nicht stattzugeben, weil entsprechende Abklärungen dem Beschwerdeführer bereits früher zumutbar gewesen wären. Er halte sich seit (…) 2022 in der Schweiz auf und sei zudem anlässlich der Anhörung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, weitere Beweismittel einzureichen. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen als massgeblich auf gefälschte Beweismittel gestützt und deshalb als unglaubhaft einzustufen. Auch die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen vermöchten daran nichts zu ändern, da keine konkreten Hinweise bestünden, wonach die darauf sichtbaren Schäden und die Unordnung tatsächlich auf die behaupteten Razzien zurückzuführen seien.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die geltend gemachten Unterstützungshandlungen zugunsten der YPG hätten sich bereits in den Jahren (…) – und damit mehrere Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers – ereignet. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er bis zu den als unglaubhaft qualifizierten Ereignissen im (…) 2021 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Auch aus dem Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, lasse sich keine aktuelle Gefährdung ableiten, zumal der Beschwerdeführer lediglich von einem einmaligen Vorfall kurz nach der Ausreise seines Bruders im Jahr (…) berichtet habe, ohne dass es in der Folge zu weiteren einschlägigen Vorkommnissen gekommen sei. Überdies habe er selbst angegeben, sich nie für eine in der Türkei tätige kurdische politische Organisation betätigt zu haben.
Die Vorinstanz verneinte sowohl die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung als auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und lehnte das Asylgesuch ab.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2022 vor, die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen unzutreffend gewürdigt und seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Er halte am bereits im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalt fest, ergänze diesen jedoch durch neue Beweismittel. Nachdem ihm das SEM am 23. September 2022 im Rahmen der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör gewährt habe, habe er versucht, auf legalem Weg über einen in der Türkei tätigen Anwalt Informationen über gegen ihn hängige Verfahren zu beschaffen. In diesem Zusammenhang seien ihm nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung neue Unterlagen zugegangen.
Die neuen Beweismittel würden belegen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei zwei Untersuchungen der Staatsanwaltschaft E._______ geführt würden. Den eingereichten Unterlagen lasse sich insbesondere entnehmen, dass er im Verfahren Nr. H._______ beschuldigt werde, online Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben, und dass die Staatsanwaltschaft seine Festnahme angeordnet habe. Zudem werde in einem weiteren Verfahren mit der Nummer I._______ gegen ihn ermittelt, wobei seinem Anwalt der Zugang zu den Untersuchungsakten verweigert worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der türkischen Behörden gestanden habe. Die neuen Beweismittel bestätigten damit die Relevanz seiner Asylgründe und sprächen gegen die vorinstanzliche Annahme mangelnder Glaubhaftigkeit.
Weiter wird vorgebracht, das SEM habe den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausdurchsuchungen, seinem politischen Engagement sowie seinem familiären Profil zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen beziehungsweise diesen Umständen nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Seine Schilderungen zu den behördlichen Massnahmen ab (…) 2021, zu seiner Unterstützung der YPG, zu seinen politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sowie zur behördlichen Aufmerksamkeit gegenüber seiner Familie seien detailliert, plausibel und mit seinem persönlichen Hintergrund vereinbar. Insgesamt habe er damit ausreichend dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsse.
5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2023 fest, das Verfahren Nr. I._______ sei nicht neu, da bereits die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten und als Totalfälschungen qualifizierten Dokumente auf diese Dossiernummer verwiesen hätten. Neu geltend gemacht werde demgegenüber ein Verfahren Nr. H._______ wegen Terrorpropaganda, das sich auf ein erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstelltes Twitter-Profil stütze.
Sodann führt sie aus, selbst wenn vom geltend gemachten Verfahren auszugehen wäre, lasse sich daraus keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ableiten. Den eingereichten Unterlagen seien – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keine Hinweise auf einen Festnahme- oder Vorführbefehl (türkisch: Yakalama Emri) zu entnehmen, weshalb das Risiko einer Festnahme bei der Einreise als gering erscheine.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, auch im Falle einer Verurteilung sei eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer weder vorbestraft sei noch über ein erhöhtes politisches Profil verfüge. Eher sei mit einer bedingten Strafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung zu rechnen, was keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Insgesamt bestehe daher keine erhebliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei. Im Übrigen halte sie vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.
5.5 In der Replik vom 2. Februar 2023 wird vorgebracht, die Vorinstanz ziehe aus dem Umstand, dass die Verfahrensnummer I._______ bereits auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten erschienen sei, zu Unrecht den Schluss, dieses Verfahren bestehe nicht. Vielmehr zeige dies höchstens, dass diese Nummer bereits für die damals übermittelten Unterlagen verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigt seine bisherigen Ausführungen zu den Umständen der Beschaffung der Dokumente und hält daran fest, dass die Angaben seines türkischen Rechtsanwalts zutreffend seien.
Hinsichtlich des Verfahrens Nr. H._______ macht er geltend, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Vorführ- oder Festnahmebefehl erlassen worden sei oder noch erlassen werde. Dass ein entsprechender Befehl bislang nicht habe beigebracht werden können, sei nicht als Hinweis auf das Nichtbestehen des Verfahrens zu verstehen, sondern hänge vielmehr mit der verweigerten beziehungsweise erschwerten Akteneinsicht durch die türkischen Behörden zusammen. Zudem sei das Risiko einer Verurteilung im konkreten Fall erhöht, namentlich wegen der gegen ihn hängigen Verfahren, seiner früheren politischen Aktivitäten, seines familiären Hintergrunds sowie der behördlichen Aufmerksamkeit gegenüber seiner Familie.
Mit drei weiteren Eingaben – datierend vom 3. April 2023, 12. Oktober 2023 und 3. November 2023 – reichte der Beschwerdeführer zunächst Screenshots eines Nachrichtenaustauschs vom 15. März 2023 mit seinem türkischen Rechtsanwalt ein, wonach der zuständige Staatsanwalt die gegen ihn geführten Verfahren in Kenntnis seines Aufenthaltsorts absichtlich blockiere. Damit würden die bereits in der Replik erhobenen Vorbringen gestützt. Weiter legte er zwei neue Unterlagen zum türkischen Strafverfahren Nr. H._______ ins Recht, nämlich – gemäss eigener Angaben – den Antrag des Staatsanwalts um Ausstellung eines Vorführbefehls sowie einen Haftbefehl. Schliesslich reichte er ergänzend den Entscheid des Richters von E._______ ein, mit welchem dem zuvor beantragten Vorführbefehl stattgegeben worden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestätigten diese Unterlagen, dass gegen ihn in der Türkei weiterhin strafrechtlich vorgegangen werde und ihm im Falle einer Rückkehr aktuelle Verfolgung drohe.
5.6 In seiner Duplik vom 22. November 2023 nimmt das SEM Stellung zur Replik sowie den hiervor erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers und bringt im Wesentlichen vor, die neu eingereichten Unterlagen seien nur von geringem Beweiswert, da sie leicht fälschbar erschienen, keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufwiesen und lediglich in Kopie vorlägen. Sodann trügen sämtliche Dokumente das Ausstellungsdatum (…) 2022, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht bereits früher im Verfahren hätten eingereicht werden können. Dass dies erst knapp ein Jahr nach ihrer Ausstellung geschehen sei und im bisherigen Verfahren bereits gefälschte Dokumente eingereicht worden seien, lasse vielmehr vermuten, die Unterlagen seien nachträglich angefertigt worden, namentlich gestützt auf den Hinweis des SEM in der Vernehmlassung vom Januar 2023, wonach noch kein Haftbefehl vorliege. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass das der Beschwerde beigelegte Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2022 datiere, ohne dass ersichtlich sei, weshalb dieser die nunmehr eingereichten Dokumente nicht bereits damals zusammen mit den übrigen Ermittlungsunterlagen hätte beibringen können. Die neuen Beweismittel seien daher nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des SEM zu ändern.
5.7 In der Triplik vom 11. Januar 2024 wird zunächst bestritten, dass es sich bei den Dokumenten zum türkischen Strafverfahren Nr. H._______ um Fälschungen handle. Der türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe diese Unterlagen mit dem Vermerk „Asli Gibidir“ (entspricht dem Original) bei der Staatsanwaltschaft von E._______ erhältlich gemacht. Die verspätete Einreichung dieser Unterlagen sei damit zu erklären, dass der türkische Rechtsanwalt trotz wiederholter Bemühungen keinen Zugang dazu erhalten habe und die Dokumente zudem nicht sofort im türkischen Justizinformationssystem «Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi» (UYAP) erfasst worden seien.
Die mit der Triplik eingereichten Unterlagen würden ausserdem einen Zuständigkeitskonflikt zwischen den Staatsanwaltschaften von E._______ und F._______ betreffend das Verfahren Nr. H._______ dokumentieren. Daraus ergebe sich, dass die Untersuchung weiterhin hängig sei und die Zuständigkeit im Laufe des Jahres 2023 an die Staatsanwaltschaft von F._______ übergegangen sei. Der türkische Rechtsanwalt habe dort inzwischen Akteneinsicht beantragt und werde weitere Unterlagen nachreichen.
5.8 Das SEM hält in seiner Quadruplik vom 26. Januar 2024 im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Es könne offenbleiben, ob die Unterlagen betreffend den Zuständigkeitskonflikt echt seien, da sie ohnehin nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Verfahrensdokumente würden abgesehen von der Deliktsbezeichnung keinen materiellen Gehalt aufweisen, weitgehend aus standardisierten Bausteinen bestehen und über keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. Zudem seien vergleichbare Justizdokumente in der Türkei gemäss öffentlich zugänglichen Berichten gegen Entgelt erhältlich.
Zudem sei den Dokumenten lediglich zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda geführt werde. Ein Gerichtsverfahren sei hingegen noch nicht eröffnet worden. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei häufig eingeleitet, jedoch nicht selten wieder eingestellt, weshalb derzeit offen sei, ob es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder gar zu einer Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven komme. Beim geltend gemachten Vorführbefehl handle es sich sodann nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Anordnung zur Vorführung zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung. Insgesamt drohe dem Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
5.9 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Quintuplik vom 27. Februar 2024 entgegen, es obliege grundsätzlich dem SEM, die Unechtheit der eingereichten Unterlagen nachzuweisen. Es handle sich um amtliche Dokumente, die nicht ohne eingehende Prüfung als gefälscht qualifiziert werden dürften. Weiter wies er darauf hin, dass Justizakten in der Türkei seit einigen Jahren überwiegend elektronisch über das System UYAP geführt würden, weshalb in der Regel nur Kopien mit elektronischen Signaturen erhältlich seien. Er bestritt die Fälschungsvorwürfe und hielt an seinem Standpunkt fest, wonach ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine objektiv begründete Verfolgung drohe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen des SEM im Schriftenwechsel verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 3. November 2022, Vernehmlassung vom
13. Januar 2023, Duplik vom 22. November 2023 und Quadruplik vom 26. Januar 2024; siehe hiervor, E. 5.2, 5.4, 5.6 und 5.8).
Ergänzend ist zu den Kernvorbringen des Beschwerdeführers – namentlich zur behaupteten Strafverfolgung in der Türkei, zu seinem politischen Profil und dem politischen Hintergrund seiner Familie – Folgendes festzuhalten:
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit dem bereits vorinstanzlich geltend gemachten Verfahren Nr. I._______ (Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation) liegen ein staatsanwaltschaftlicher Antrag auf Anordnung eines Vorführbefehls sowie ein Vernehmungsprotokoll einschliesslich entsprechender Anordnung – jeweils vom 12. November 2021 – vor.
Diese Dokumente weisen jedoch zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf, namentlich Unregelmässigkeiten bei den Unterschriften, den Verfahrensnummern sowie den behördlichen Zuständigkeiten. Zudem fehlen Angaben, die zwingend enthalten sein müssten (vgl. Rechtliches Gehör zur Dokumentenanalyse vom 23. September 2022 sowie Verfügung des SEM vom 3. November 2022, S. 4 f). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Feststellungen nicht substanziiert auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Echtheit der neu eingereichten Unterlagen unter Hinweis auf deren angeblich reguläre Beschaffung über einen türkischen Rechtsanwalt zu behaupten. Eine konkrete Widerlegung der vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale bleibt hingegen aus.
6.2.2 Vor diesem Hintergrund und angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf Vorstrafen des Beschwerdeführers erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, seit dem (…) 2021 seien insgesamt fünf Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, bei denen die türkischen Behörden jeweils mit «zwei, drei Panzern und 15 bis 20 Soldaten» aufmarschiert seien (SEM-Akte 20/16 F 47 f.), wenig plausibel. Zwar macht er geltend, seine Familie sei im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen drangsaliert worden und sein Sohn sei geschlagen worden (ebenda, F 47). Den Akten lassen sich jedoch seit (…) 2022 weder weitere Hausdurchsuchungen noch sonstige gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete behördliche Massnahmen entnehmen (vgl. Beschwerde, S. 7, Ende des ersten Absatzes).
6.2.3 Aus diesen Gründen gelangt das Gericht hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sowie der im Zusammenhang mit der Ausreise behaupteten Ereignisse zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich des erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfahrens Nr. H._______ wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation, das sich nach eigenen Angaben im Ermittlungsstadium befinde (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. auch Triplik, Beilage 5), ist Folgendes festzuhalten:
6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2).
6.3.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:
6.3.3.1 Das Verfahren betreffend Propaganda zugunsten einer Terrororganisation ist gemäss Aktenlage noch im Ermittlungsstadium und es ist nicht absehbar, ob es diesbezüglich überhaupt zu einer Anklage sowie allenfalls einem Gerichtsverfahren kommen wird (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. auch Triplik, Beilage 5).
6.3.3.2 Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer zudem nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ein patriotischer Kurde und habe sich zugunsten kurdischer
Akteure betätigt, indem er im (…) 2017 zwei Frauen der YPG vorübergehend in einem Maisfeld versteckt und nachts ins Dorf J._______ gebracht habe. Im Jahr (…) habe er während rund drei Monaten Beobachtungen über türkische Soldaten und deren Bewegungen an eine Kontaktperson weitergeleitet, damit Gegenmassnahmen hätten getroffen werden können. Zudem habe er auf Twitter politische Inhalte geteilt, namentlich Bilder von Abdullah Öcalan, Meldungen über Erfolge der YPG sowie Beiträge über staatliche Übergriffe gegen Kurden (vgl. SEM-Akte 20/16 F 39 f, F 58 ff. und F 67). Indessen war er weder Mitglied einer politischen Partei noch einer kurdischen Gruppierung (vgl. ebenda, F 83). Auch aus seinen sonstigen geschilderten Tätigkeiten lässt sich kein exponiertes politisches Profil ableiten, zumal seinem Twitter-Konto gemäss eigenen Angaben lediglich rund (…) Personen folgten (ebenda, F 49). Ausserdem sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich vorbelastet wäre, wobei die geltend gemachten Unterstützungshandlungen zugunsten der YPG ohnehin mehrere Jahre zurückliegen.
Der Beschwerdeführer verfügt demnach über kein relevantes politisches Profil, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Daran vermögen schliesslich auch die auf Rechtsmittelebene eingereichten Screenshots des gesperrten Twitter-Kontos sowie der Nachrichtenaustausch mit dem türkischen Anwalt nichts zu ändern (vgl. hiervor, E. 5.3 und 5.5).
6.3.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den politischen Hintergrund seiner Familie und insbesondere auf den Umstand beruft, dass sein Bruder K._______ (N […]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers beschränken sich die im Zusammenhang mit seinem Bruder K._______ erlittenen Nachteile auf einen einmaligen Vorfall im Jahr (…), als er von einem türkischen Unteroffizier während rund zwei Stunden festgehalten und geschlagen worden sei, weil dieser seinen Bruder nicht habe finden können (vgl. SEM-Akte 20/16, F 75 ff.). Weitere Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Bruder sind den Akten hingegen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise auf ein noch bestehendes Interesse der türkischen Behörden am Bruder des Beschwerdeführers. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Risiko einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reflexverfolgung daher als gering einzustufen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um ein einzelnes, inzwischen mehrere Jahre zurückliegendes Ereignis handelt und der Beschwerdeführer überdies nicht über ein relevantes politisches Profil verfügt (siehe hiervor, E. 6.3.3.2).
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, zwei seiner Cousins sowie ein Onkel väterlicherseits hätten aus politischen Gründen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Beide Cousins befänden sich bereits in Haft, während der Onkel nach seinen Angaben im Jahr (…) vom türkischen Geheimdienst JITEM (Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele; dt.: Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) getötet worden sei (vgl. SEM- Akte 20/16 F 68). Folglich lässt sich auch daraus kein aktuelles flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer ableiten. Im Übrigen leben die in der Türkei verbliebene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder den Akten zufolge weitgehend unbehelligt. Zumindest seit der letzten geltend gemachten Hausdurchsuchung (…) 2022 – wobei es sich hierbei wohl eher um eine behördliche Vorsprache zwecks Lokalisierung des Beschwerdeführers gehandelt habe (vgl. frz. «visite», Beschwerde, S. 6) – sind keine weiteren Hausdurchsuchungen oder sonstigen konkreten behördlichen Massnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers aktenkundig geworden.
6.4 Bei dieser Sachlage ist eine abschliessende Beurteilung der Authentizität der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensunterlagen nicht erforderlich. Immerhin ist festzustellen, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation (Verfahrens Nr. H._______) eingereichten Unterlagen – namentlich ein Gesuch der Staatsanwaltschaft E._______ um Ausstellung eines Vorführbefehls, der entsprechende richterliche Entscheid sowie der Vorführbefehl selbst – auffälligerweise auf den (…) 2022 datieren. Hinzu kommt, dass sie erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu den Akten gereicht wurden. Der Beschwerdeführer begründet dies mit dem erschwerten Zugang zu den türkischen Justizakten. Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben indessen weitgehend pauschal und unsubstanziiert. Insbesondere vermag der eingereichte Nachrichtenaustausch mit dem türkischen Rechtsanwalt, wonach die Behörden den Zugang absichtlich erschweren würden, weder die geltend gemachte Verzögerung hinreichend zu erklären noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Überdies kommt diesem Beweismittel lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Beweismitteleingabe vom 3. April 2023, Screenshots eines Nachrichtenaustauschs vom (…) 2023).
Diese Dokumente vermögen demnach nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Festnahme beziehungsweise Inhaftierung rechnen müsste.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 4). Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen.
Jedoch ist der Beschwerdeführer seit Januar 2025 in der Schweiz erwerbstätig und hat überdies mit Schreiben an das SEM im Zusammenhang mit der Bewilligung des Familiennachzugs vom 11. Oktober 2025 sowie 22. Dezember 2025 dargelegt, er gehe derzeit zwei unbefristeten Erwerbstätigkeiten nach und verfüge über ein regelmässiges Nettoeinkommen von Fr. 4'300.–. Seine finanzielle Situation sei stabil und beständig, wie seine eingereichten Lohnabrechnungen belegen würden (vgl. erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM).
Unter diesen Umständen ist nicht mehr von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 ist wiedererwägungsweise aufzuheben, soweit damit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 wird wiedererwägungsweise aufgehoben, soweit damit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Nikola Nastovski